Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der betrieblichen Altersversorgung

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Peer Funk und Koll.

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 3 AZR 228/99)

LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.1999; Aktenzeichen 1 Sa 1632/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangsalters zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

I.

Der 1936 geborene Beschwerdeführer war zwischen 1954 und 1982 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. Er bezieht seit 1996 gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI a.F.). Die Leistungen der Betriebsrente wurden entsprechend den Regelungen der im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Ruhegeldordnung doppelt ratierlich gekürzt. Zum einen wurde eine Kürzung im Verhältnis der erreichten zur erreichbaren Dienstzeit bis zum 65. Lebensjahr vorgenommen; zum anderen erfolgte pro Monat der Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr ein Abschlag. Hinsichtlich des Rentenzugangsalters für Frauen ging die Ruhegeldordnung demgegenüber vom 60. Lebensjahr aus. Die angegriffenen Entscheidungen haben diese Regelung nicht beanstandet. Zwischenzeitlich wurde die Versorgungsordnung den geänderten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die gerügten Grundrechte verstoßen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn Landes- und Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1987 (BVerfGE 74, 163 ff.) davon ausgehen, dass sich die Arbeitgeber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bei der Schaffung von Ruhegeldordnungen hinsichtlich des unterschiedlichen Rentenzugangsalters von Männern und Frauen im Hinblick auf die Kompensation typischer Nachteile weiblicher Arbeitnehmer an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren durften. Ebenso wenig ist die Annahme zu beanstanden, dass aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation von Frauen und männlichen schwerbehinderten Arbeitnehmern für letztere aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Ausnahme geboten ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 567606

FamRZ 2001, 614

NZS 2001, 357

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