Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 15.06.1998; Aktenzeichen 5 B 1181/98)

VG Köln (Beschluss vom 27.05.1998; Aktenzeichen 7 L 776/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die einen Unterlassungsantrag gegen die für den 19. Juni 1998 vorgesehene Veröffentlichung des Schlußberichts der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission “Sogenannte Sekten und Psychogruppen” ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers abgelehnt haben.

  • Der Beschwerdeführer ist der Trägerverein des “Universellen Lebens”, einer sogenannten neuen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.

    1. Der Bundestag hat mit Beschluß vom 9. Mai 1996 die Enquete-Kommission “Sogenannte Sekten und Psychogruppen” eingesetzt. Sie hat den Auftrag, Informationen von und über sogenannte Sekten und Psychogruppen einzuholen, zu bündeln und aufzuarbeiten, den gesellschaftlichen Hintergrund der Entstehung und Ausbreitung des Phänomens zu analysieren, eine bewertende Bestandsaufnahme der Ziele und Praktiken der Organisationen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Probleme zu erstellen und unter Überprüfung der Möglichkeiten und Grenzen staatlichen Handelns den aktuellen und absehbaren Handlungsbedarf festzustellen. Unter dem 7. Juli 1997 hat die Enquete-Kommission einen Zwischenbericht vorgelegt (vgl. BTDrucks 13/8170), in dem auch das “Universelle Leben” erwähnt wird (vgl. S. 20, 39, 46, 61, 101 der Drucksache).

    Die Enquete-Kommission hat unter anderem nichtöffentliche Anhörungen zahlreicher Organisationen durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat sich hieran in schriftlicher und mündlicher Form beteiligt.

    2. Sein Begehren, Kenntnis von den das “Universelle Leben” betreffenden Teilen des Abschlußberichts vor dessen Veröffentlichung zu erhalten, um dazu Stellung nehmen zu können, lehnte die Vorsitzende der Enquete-Kommission ab. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Bundestag

    zu untersagen, im Schlußbericht der Enquete-Kommission die Glaubensgemeinschaft “Universelles Leben” zu behandeln, solange der Beschwerdeführer nicht Gelegenheit erhalten habe, zu den der Kommission von dritter Seite vorliegenden Äußerungen zu dieser Gemeinschaft Stellung zu nehmen, und diese Stellungnahme nicht Eingang in die Beratungen über den Schlußbericht gefunden habe.

    Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Ablehnung haben die Verwaltungsgerichte ausgeführt:

    Ein eventuell aus den Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitender Anspruch auf Anhörung vor der Veröffentlichung des Abschlußberichts finde seine Schranken in dem in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Grundsatz der Parlamentsautonomie und konkret in den Besonderheiten der Arbeit einer Enquete-Kommission. Der Bundestag könne solche Kommissionen gemäß § 56 seiner Geschäftsordnung im Rahmen seiner Organisationsgewalt einsetzen, um Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe vorzubereiten. Die gesamte – grundsätzlich nichtöffentliche – Kommissionstätigkeit diene der Sicherung einer unbefangenen, freimütigen und vertrauensvollen Parlamentsarbeit. Die Enquete-Kommission müsse Materialien sammeln, sichten, analysieren oder bewerten. Ein derartiger parlamentarisch-interner Erkenntnisprozeß begründe unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur (Ermittlungs-)Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen (vgl. BVerfGE 77, 1 ≪46≫) sei auf die Arbeit einer Enquete-Kommission nicht übertragbar. Im übrigen sei der Beschwerdeführer im Zuge der Arbeit der Enquete-Kommission umfassend und ausreichend angehört worden.

  • Mit seiner – mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundenen – Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Zu Unrecht versagten ihm die angegriffenen Entscheidungen einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Untersuchungsausschüsse habe das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsbindung bereits festgestellt. In bezug auf Enquete-Kommissionen bestehe kein Unterschied. Die Geschäftsordnung des Bundestags könne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht einschränken; die Arbeitsfähigkeit der Enquete-Kommission werde nicht beeinträchtigt. Angesichts der Gefahr, daß von den angehörten sogenannten “Sekten-Aussteigern” Aussagen “äußerst negativer Art” in den Enquete-Bericht Eingang fänden, drohe ihm nachhaltiger Schaden.
  • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

    1. Das folgt bereits daraus, daß die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen genügt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG). Die Begründung des Beschwerdeführers für den geltend gemachten Verfassungsverstoß erschöpft sich in 21 Zeilen. Ergänzend verweist er auf den Vortrag in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht. Dort hat sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsbindung von Untersuchungsausschüssen und auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör bei Warnungen der Bundesregierung vor sogenannten “Jugendsekten” berufen, in denen diese Frage allerdings ausdrücklich offengelassen worden war (vgl. BVerwGE 82, 76 ≪96≫; BVerwG, NJW 1991, S. 1770 ≪1771≫). Diesem Vorbringen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidungen auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Parlamentsautonomie sowie auf Funktion und besondere Arbeitsweise von Enquete-Kommissionen gestützt und betont, daß diese Arbeitsweise mit der Arbeit eines Untersuchungsausschusses nicht vergleichbar sei. Dem stellt die Verfassungsbeschwerde lediglich die (Rechts-) Behauptung gegenüber, die zu Untersuchungsausschüssen ergangene Rechtsprechung sei auf Enquete-Kommissionen doch übertragbar. Den Ausführungen der beiden Gerichte wird dabei nichts an Argumenten entgegengesetzt.

    2. Im übrigen bliebe die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache ohne Erfolg, weil nicht erkennbar ist, daß Umfang, Art und Weise der tatsächlich erfolgten Anhörung des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewesen sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch die eingereichten Unterlagen bestätigt werden, hatte der Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit, das “Universelle Leben” und dessen Selbstverständnis gegenüber der Enquete-Kommission darzustellen, und zwar durch zusammenhängenden Vortrag, durch Beantwortung von Fragen und Reagieren auf Vorhaltungen sowie durch ein eingehendes Gespräch mit Kommissionsmitgliedern. Es ist nicht ersichtlich und in der Verfassungsbeschwerde auch nicht substantiiert dargetan, daß der Beschwerdeführer darüber hinaus weiterer Gelegenheit zur replizierenden Stellungnahme zu Äußerungen Dritter über das “Universelle Leben” bedurft hätte.

  • Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276103

NVwZ 1998, 949

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