Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normenkette
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 30.10.2014; Aktenzeichen 1 W 48/14) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 13.12.2013; Aktenzeichen 71 III 254/13) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11789072 |
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