Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Annahme zur Entscheidung gemäß BVerfGG § 93a Abs. 2. Mehrdeutige Urteilsgründe zur Zulässigkeit der Berufung auf Vergleichswohnungen in Nachbargemeinde als formelle Anforderung an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, wenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung mehrdeutig ist und jedenfalls in einer Deutung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

 

Orientierungssatz

1. Zeigt eine Verfassungsbeschwerde nicht auf, daß die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation über die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits entschiedenen Fragen hinaus weitere grundsätzliche Klärung erfordert, so fehlt es an der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung iSv BVerfGG § 93a Abs 2 Buchst a.

Hier: vgl zur Frage der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen nach MietHöReglG § 2: BVerfG, 1980-03-12, 1 BvR 759/77, BVerfGE 53, 352 ≪357≫ und 1988-11-08, 1 BvR 1527/87, BVerfGE 79, 80 ≪84≫.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch dann nicht gemäß BVerfGG § 93a Abs 2 Buchst b angezeigt, wenn die mehrdeutigen Gründe der angegriffenen Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung zulassen.

Hier: keine Überspannung der formellen Anforderungen an Mieterhöhungsschreiben, wenn - bei entsprechender Deutung der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verweisenden Urteilsgründe - davon ausgegangen wird, daß derjenige Vermieter, der ohne weitere Begründung Vergleichswohnungen in Nachbargemeinden benennt, nicht genügend substantiiert vorträgt, welche zumutbaren Bemühungen unternommen wurden, in derselben Gemeinde Vergleichsmietwohnungen nachzuweisen.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 4; MietHöReglG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 4; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a, b

 

Verfahrensgang

BSG (Entscheidung vom 21.01.1993; Aktenzeichen 8 S 5849/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543653

BVerfGE, 340

NJW 1994, 717

EuGRZ 1994, 140

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