Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung mietrechtlicher Verfahrensvorschriften. verfassungsrechtlich zulässige Anforderungen an die Begründung von Mieterhöhungsverlangen (hier: Einzelmerkmale von Vergleichswohnungen)

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach dem Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 - BGBl I S 1912 - (Fortführung von BVerfGE 53, 352).

 

Orientierungssatz

1. Die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften dienen dem Ausgleich zwischen Belangen des Vermieters und des Mieters; sie dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert (vgl BVerfG, 1974-04-23, 1 BvR 6/74 ua, BVerfGE 37, 132 ≪141ff≫). Namentlich bei den Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ist den Mieterinteressen grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen, wenn Informationen über Namen des Wohnungsinhabers, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis angegeben sind (vgl BVerfG, 1978-10-10, 1 BvR 180/77, BVerfGE 49, 244 ≪250f≫ und BVerfG, 1980-03-12, 1 BvR 759/77, BVerfGE 53, 352 ≪359f≫).

2. Allerdings können weitergehende Angaben verlangt werden, wenn die fragliche Wohnung solche evidenten Besonderheiten (hier: nur einen Außenwandofen) aufweist, daß der Mieter an der Vergleichbarkeit der benannten Wohnungen berechtigtermaßen zweifeln kann und schriftlichen Aufschluß über das Vorliegen dieser speziellen wertbestimmenden Faktoren erwarten darf. Dementsprechende inhaltliche Anforderungen an das Erhöhungsverlangen sind nicht unverhältnismäßig und halten sich im Rahmen verfassungskonformer Auslegung von MietHöReglG § 2 Abs 2.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 4; MietHöReglG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1982-12-20, Abs. 2 Fassung: 1982-12-20, Abs. 3 S. 2 Fassung: 1982-12-20; WKSchG 2 Art. 3 § 2 Fassung: 1982-12-20; MietWoErhG Art. 2 Nr. 1; WKSchG Art. 1 § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 11.11.1987; Aktenzeichen 5 S 106/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543565

BVerfGE, 80

NJW 1989, 969

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge