Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.12.2011; Aktenzeichen 20 Sa 85/10) |
ArbG Ulm (Teilurteil vom 14.09.2010; Aktenzeichen 8 Ca 525/09) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 13916950 |
AUR 2020, 189 |
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