Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen 10 AZR 387/18)

Hessisches LAG (Urteil vom 05.06.2018; Aktenzeichen 12 Sa 421/17)

ArbG Wiesbaden (Teilurteil vom 22.02.2017; Aktenzeichen 6 Ca 1678/15)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14264073

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