Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 05.06.2018; Aktenzeichen 12 Sa 421/17) |
ArbG Wiesbaden (Teilurteil vom 22.02.2017; Aktenzeichen 6 Ca 1678/15) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14264073 |
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