Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist Gastwirt in Hamburg und wendet sich gegen seine Indienstnahme als Verantwortlicher für die Einhaltung des Rauchverbots.

In Hamburger Gaststätten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit vom 11. Juli 2007 (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz – HmbPSchG, HmbGVBl. S. 211) das Rauchen verboten. Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HmbPSchG der Betreiber der Gaststätte. Kommt er dieser Verantwortlichkeit nicht nach, so kann dies nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 HmbPSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Der Beschwerdeführer hält seine Indienstnahme zur Durchsetzung des Rauchverbots in seiner Gaststätte aufgrund § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3 HmbPSchG für verfassungswidrig und rügt die Verletzung von Art. 2 und Art. 12 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Regelungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

Als Beschränkung der freien Berufsausübung lässt sich eine Indienstnahme vor Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen, wenn sie der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe von Gemeinwohlrelevanz dient und nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit missachtet (vgl. BVerfGE 22, 380 ≪383 f.≫; 30, 292 ≪312≫; 33, 240 ≪244≫; 54, 251 ≪271≫; 57, 139 ≪158≫; 68, 155 ≪170≫). Die Verfolgung eines hinreichenden Gemeinwohlziels ist angesichts der Bedeutung des Gesundheitsschutzes, die der Senat im Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. – angenommen hat, zu bejahen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestehen hinsichtlich der Indienstnahme keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sie ist den Betreibern von Gaststätten insbesondere zumutbar. Ein Gastwirt trägt nicht nur für das gesundheitliche Wohl seiner Gäste Verantwortung (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG), er ist aufgrund seines Hausrechts auch ohne Weiteres dazu in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2067436

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