Beteiligte

Rechtsanwälte Jürgen Zenk und Kollegen

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.11.1997; Aktenzeichen 316 S 73/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, die Hamburger Mietspiegel von 1991, 1993 und 1994 seien fehlerhaft und hätten daher keine Anwendung finden dürfen, fehlt es im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) an der Darlegung des Versuchs, die Nichtanwendbarkeit durch Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 83, 216 ≪228, 229≫; Bundesverwaltungsgericht in WuM 1997, S. 275). Im Übrigen wird zur Erfolgsaussicht dieser Rüge auf die Ausführungen in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kammerbeschluss vom 3. April 1990 – 1 BvR 268/90 u.a. – (abgedruckt in WuM 1992, S. 48 ≪49≫) zum Verhältnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG bei der Verwendung von Mietspiegeln verwiesen. Danach wäre Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann verletzt, wenn dies die Wirtschaftlichkeit der Vermietung ernstlich in Frage stellen würde. Das ist nicht substantiiert dargelegt worden.

2. Zur Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebots in Art. 103 Abs. 2 GG durch die Anwendung des § 5 WiStG wird auf die Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 1990 – 1 BvR 272/90 – (veröffentlicht in JURIS) verwiesen. Nach der Feststellung im angegriffenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 1997 auf Seite 8 war die Tatsache des geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum in Hamburg im Sinne des § 5 Abs. 2 WiStG nicht mehr bestritten.

3. Eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht ist im Hinblick auf den o.g. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 – 1 BvR 272/90 – und mangels Vorlage des vom Landgericht zur Begründung in Bezug genommenen Urteils vom 19. August 1997 nicht ersichtlich.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565434

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