Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch juristische Personen

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Zwischenurteil vom 20.11.2000; Aktenzeichen 6 U 115/96)

OLG Frankfurt am Main (Zwischenurteil vom 10.08.2000; Aktenzeichen 6 U 115/96)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG durch den Verbandsgeschäftsführer nicht zulässig erhoben worden ist; der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen also der gesetzliche Vertreter (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 – 2 BvR 353/84 – und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 1991 – 1 BvR 274/91 –); ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war weder gestellt noch sind Gründe angeführt worden, die ausnahmsweise für eine Zulassung hätten sprechen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1979 – 1 BvR 908/79 –, veröffentlicht in StRK ≪= Steuerrechtsprechung in Karteiform≫ StBerG 1975 § 3 Nr. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 635256

NJW 2001, 3326

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