Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 23.01.2017; Aktenzeichen 2 BvR 2272/16)

LG Heilbronn (Beschluss vom 17.10.2016; Aktenzeichen 2 Qs 77/16)

LG Heilbronn (Beschluss vom 13.10.2016; Aktenzeichen 2 Qs 77/16)

AG Heilbronn (Beschluss vom 22.08.2016; Aktenzeichen 23 Cs 26 Js 30072/15)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2017 - 2 BvR 1352/17 u.a. -, juris). Weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

Rz. 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11398810

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