Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss
Normenkette
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Beteiligte
Rechtsanwalt Jochen Zimmermann |
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 09.12.1999; Aktenzeichen VI B 157/99; BFH/NV 2000, 433) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 31.03.1999; Aktenzeichen 5 K 217/98) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen
Dokument-Index HI565382 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen