Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Jochen Zimmermann

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 09.12.1999; Aktenzeichen VI B 157/99; BFH/NV 2000, 433)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 31.03.1999; Aktenzeichen 5 K 217/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565382

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