Beteiligte

Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultz und Koll.

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Zwischenurteil vom 19.09.2000; Aktenzeichen 11 M 3219/00)

VG Braunschweig (Zwischenurteil vom 15.08.2000; Aktenzeichen 6 B 397/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer Abschiebung mangels Dringlichkeit versagen, wenn – und solange – die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 – 2 BvR 2552/95 –, DVBl 1996, S. 611; vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, InfAuslR 2000, S. 67). Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit bleibt, unter Offenbarung ihres Aufenhaltsortes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die Gerichte in diesem Fall gehalten wären, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪189 f.≫).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565419

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge