Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.05.2013; Aktenzeichen S IV StVK 48041 Js 797/09 (503/13))

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die allgemein „in Sachen Verfassungsbeschwerde” erteilte Vollmacht bezieht sich nicht – wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich – ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 ≪200≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 – 2 BvR 2446/14 –, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 – 2 BvR 1898/01 –, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).

Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statt – wie vom Beschwerdeführer beantragt – von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Landau, Kessal-Wulf, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7536552

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