Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht nichtbeamteter Notare

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vom BFH zum UStG 1951 vertretene Auffassung, daß nichtbeamtete Notare aufgrund dieser Tätigkeit Unternehmer sind, unterliegt jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes vom 28.8. 1969 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

UStG 1951 § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 4; GG Art. 1-3, 12, 14, 20

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 28.01.1971; Aktenzeichen V R 38/66)

 

Gründe

Da der Gesetzgeber schon vor Eingang der Verfassungsbeschwerde durch das Beurkundungsgesetz vom 28.8. 1969 (BGBI. I 1969, 1513) die vom Beschwerdeführer beanstandete Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zwischen Amtsgerichten und Notaren beseitigt hat, ist von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht mehr zu erwarten (vgl. BVerfGE 37, 305, ≪310≫; 38, 206, ≪211≫). Durch die Versagung der Entscheidung zur Sache entsteht dem Beschwerdeführer, der die strittige Umsatzsteuer für die Jahre 1962/63 auf seine Mandanten abgewälzt hat, auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, zumal die in den Jahren 1962/63 durch die beanstandete Wettbewerbsverzerrung entstandenen Nachteile durch eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden könnten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641732

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