Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisverwertungsverbot
Beteiligte
Rechtsanwälte Konrad Bielert-Hagemann und Koll. |
Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 25.04.2000; Aktenzeichen 12 Qs 10/99) |
AG Lüneburg (Entscheidung vom 10.12.1999; Aktenzeichen 27 Gs 204/98) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, da das Landgericht sich der Prüfung enthalten habe, ob ein Beweisverwertungsverbot im Steuerstrafverfahren gegen Bankkunden und Bankmitarbeiter vorliege, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Frage eines Verwertungsverbots betrifft die beschwerdeführende Bank als juristische Person nicht, weil sie nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein kann.
Inwieweit durch die Auswertung von fotokopierten Unterlagen, deren Originale bei der Beschwerdeführerin verblieben sind, deren Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein können, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn auch das Eigentumsrecht unterliegt den Schranken, die sich – unter anderem – aus der Strafprozessordnung ergeben und im Blick auf das rechtsstaatlich begründete Interesse an einer Aufklärung von Straftaten verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. BVerfGE 77, 65 ≪76≫). Die angegriffene Beschlagnahmebestätigung in der Form der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist nachvollziehbar, keineswegs willkürlich im Sinne des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Willkürverbots (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪96≫) und beruht auch nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 92 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 708131 |
DStZ 2002, 580 |
NJW 2002, 1941 |
NStZ 2002, 373 |
NStZ 2002, 484 |
ZBB 2002, 330 |
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