Gliederung

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften[2] [Bis 31.07.2022: Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts]

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112

Vorbemerkung 1:

(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer[3] [Bis 31.07.2022: den Rechtsanwalt] damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

 

Abschnitt 1

Verfahren vor dem Anwaltsgericht

 

 

Unterabschnitt 1

Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

 

1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

 

 

1. einer Warnung,

 

 

2. eines Verweises,

 

 

3. einer Geldbuße… 240,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4[4] [Bis 31.07.2022: Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO[5] [Bis 31.07.2021: § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung] ] 360,00 EUR
1112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft … oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis[6] 480,00 EUR

 

Unterabschnitt 2

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

 

1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO[7] [Bis 31.07.2021: § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung]:

 

 

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .… 160,00 EUR

 

Abschnitt 2

Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

 

 

Unterabschnitt 1

Berufung

 

1210 Berufungsverfahren mit Urteil … 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil … 0,5

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

 

 

Unterabschnitt 2

Beschwerde

 

1220 Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen … 50,00 EUR

 

Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer[8] [Bis 31.07.2022: Rechtsanwalt] wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es[9] [Bis 31.07.2022: ihn] rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

 

 

Unterabschnitt 3

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

 

1230 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO[10] [Bis 31.07.2021: § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung]:

 

 

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen … 200,00 EUR

 

Abschnitt 3

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

 

 

Unterabschnitt 1

Revision

 

1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2[11] [Vom 01.08.2021 bis 31.07.2022: § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO; Bis 31.07.2021: § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung] i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2[12] [Vom 01.08.2021 bis 31.07.2022: § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO; Bis 31.07.2021: § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung] i. V. m. § 3...

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