Die gesetzliche Definition der Mandatsgesellschaft ist geplant
Auch die Bürogemeinschaft ist selbstständig geregelt und es ist klargestellt, dass Sie nicht das gemeinschaftliche Arbeiten erfasst, sondern das bloße nebeneinander Arbeiten. Die Büropartner teilen sich nur die Infrastruktur und Arbeitsmittel. Das Gesetz erkennt dabei an, dass zwischen der Berufsausübungsgesellschaft und der Bürogemeinschaft ein qualitativer Unterschied besteht, sodass die Bürogemeinschaft nicht den strengen Anforderungen der Berufsausübungsgesellschaft unterworfen ist.
Der Begriff der Kooperation ist bislang nicht in dieser Deutlichkeit geregelt. Es stellt sich auch die Frage, wie eine Zusammenarbeit zu beurteilen ist, die nicht auf Dauer angelegt ist, aber bei der zwei Kanzleien ein bestimmtes Mandat gemeinsam bearbeiten und gemeinsam annehmen wollen.
Wie verhält sich die derzeitige Rechtslage dazu?
Mandatsgesellschaft nach derzeitigem Recht
Nach § 59b BRAO dient eine Berufsausübungsgesellschaft der gemeinsamen Berufsausübung. Diese umfasst insbesondere die gemeinsame Mandatsannahme. Entschließen sich zwei Kanzleien eine einmalige Kooperation für ein bestimmtes Mandat einzugehen, so würde dies bedeuten, dass sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung entschließen. Die gemeinsame Annahme hätte zumindest die Gründung einer gemeinsamen (Außen-)GbR zur Folge. Es kann die Zulassung dieser Mandatsgesellschaft notwendig werden, wenn nicht die Ausnahme nach § 59f Abs. 1 BRAO vorliegt. Eine Zulassung wäre auch dann notwendig, wenn sich die Mandatsgesellschaft selbst aus Berufsausübungsgesellschaften zusammensetzt. Im Ergebnis würde eine vollständige Berufsausübungsgesellschaft entstehen, obwohl die Kooperationspartner daran gerade kein Interesse haben, weil Sie ihre Zusammenarbeit nicht auf Dauer anlegen, sondern nur für ein bestimmtes Mandat.
Diese praktische Schwierigkeit ist im Regierungsentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ erkannt worden.
Mögliche Regelung zur Mandatsgesellschaft
Der Entwurf sieht zunächst vor, die Mandatsgesellschaft von Zulassungserfordernissen auszunehmen und definiert den Begriff. Die Vorschrift des § 59f BRAO soll durch den Entwurf wie folgt ergänzt werden:
„Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen […] Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).“
Im Gegensatz zu einer vollständigen Zulassung soll eine Anzeige bei der jeweils zuständigen Kammer der beteiligten Berufsausübungsgesellschaften ausreichen. Für die Jahreshöchstleistung der Versicherung der Mandatsgesellschaft ist die Zahl der Gesellschafter maßgeblich.
Sinn und Zweck der Neuregelung ist laut Entwurf, dass für zeitlich und inhaltlich begrenzte Kooperationen zwischen Berufsausübungsgesellschaften in Form einer Personengesellschaft, die Möglichkeit besteht, unmittelbar handeln zu können, da dies insbesondere bei Bearbeitung Ausschreibungen notwendig sei.
Eine Sinnvolle Ergänzung
Der Entwurf würde eine sinnvolle Ergänzung der geltenden Rechtslage darstellen. Das praktische Bedürfnis einer unkomplizierteren Mandatsgesellschaft ist gegeben und es besteht bislang eine Unsicherheit für die betroffenen Rechtskreise, wie mit solchen Projekten umgegangen werden soll. Der Entwurf stellt klar, dass dieses Problem erkannt worden ist und behoben werden soll.
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