(1) Personen, die

 

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten oder

 

2.

Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder

 

3.

Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

wird Kindergeld unter Berücksichtigung folgender Vorschriften geleistet:

 

a)

1Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen obliegt. 2Der Bund stellt den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit, die sie, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen; er stellt den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Bedarf die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. 3Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

 

b)

1Der nach § 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kindergeld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist. 2Diese Stelle tritt auch im übrigen bei der Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Arbeitsamtes.

 

c)

Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld monatlich gezahlt werden.

 

d)

1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Das gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 2 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Falle des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muß der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.

 

e)

§ 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht anzuwenden.

 

f)

1Der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger. 2Der Bund stellt den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. 3Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

 

(1a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:

 

1.

bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;

 

2.

bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;

 

3.

bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;

 

4.

bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt

 

1.

von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder

 

2.

von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt

erhalten.

 

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach dem 31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als für sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten eintreten.

 

(4) 1Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen, die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bezogen haben und nicht zu einer der in Absatz 2 bezeichneten Personengruppen gehören, wird von Januar 1975 an ohne Antrag, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10 ergebenden Höhe gezahlt. 2(Sätze 2 bis 7 zeitlich überholt)

 

(5) (gegenstandslos)

 

(6) 1Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 ...

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