(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gewährt.

 

(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des Kindergeldes folgende Rangfolge:

 

1.

Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3),

 

2.

Ehegatten von Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),

 

3.

Eltern.

2Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines Elternteils, so wird das Kindergeld abweichend von Satz 1 dem Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

 

(3) 1Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. 2Solange eine Bestimmung nicht vorliegt, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht.

 

(4) 1In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, bestimmt das Vormundschaftsgericht oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag, welcher Person das Kindergeld zu gewähren ist. 2Es kann außerdem in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Antrag bestimmen, daß das Kindergeld ganz oder teilweise einer anderen Person gewährt wird, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 3Antragsberechtigt sind das Jugendamt und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. 4Die Anordnung muß das Wohl der Kinder berücksichtigen. 5Bevor eine Anordnung getroffen wird, soll das Jugendamt gehört werden.

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