(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im Laufe der zwei Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.

 

(2) 1Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwischen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich kostenlos an die Arbeitnehmer auszuzahlen. 2Hat ein Arbeitgeber das Kindergeld nicht innerhalb einer angemessenen Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es zurückzuzahlen.

 

(3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach unten, sonst nach oben.

 

(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

 

(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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