(1) 1Das zuständige Bundesministerium darf
1. |
Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern, |
2. |
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist. |
2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
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