(1) Das zuständige Staatsministerium darf

 

1.

Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,

 

2.

einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.

 

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

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