(1) 1Das zuständige Ministerium darf

 

1.

Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,

 

2.

einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

 

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

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