Rz. 56

Versorgungsansprüche erwirbt jeder Ehegatte für sich selbst. Ein einmaliges Sterbegeld sehen Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 SGB vor.

Dem überlebenden Ehegatten kommt ferner eine Hinterbliebenenrente zu (Art. 80 Abs. 2 SGB). Der Anspruch entsteht fünf Jahre vor Erreichung des Rentenalters i.S. des Art. 68 Abs. 1 SGB, unabhängig davon bei Arbeitsunfähigkeit des überlebenden Ehegatten (Art. 82 Abs. 2 SGB). Sowohl das einmalige Sterbegeld als die Hinterbliebenenrente werden unter dem überlebenden Ehegatten, den Kindern und den Eltern des Verstorbenen gleichmäßig aufgeteilt (Art. 13g S. 2 und Art. 81 Abs. 2 S. 1 SGB).

 

Rz. 57

Eine Zulage aus der/n Rente/n des verstorbenen Ehegatten wird seinem überlebenden Ehepartner gewährt unter der Voraussetzung, dass er Rentner ist. Diese sog. Witwenzulage wird aus der Rente bzw. der Summe der Renten des verstorbenen Ehepartners berechnet. Hat dieser keine Rente erhalten, so wird die Zulage aus den Renten berechnet, die er erhielte, wenn er noch am Leben wäre. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente schließt den Anspruch auf die Witwenzulage aus (Art. 84 Abs. 3 SGB).

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