Rz. 111

Die Zweigniederlassung ist eine Geschäftseinheit der Gesellschaft, die von deren Sitz getrennt ist und selbstständig Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäftsgegenstand erbringt. Die Zweigniederlassung ist keine juristische Person. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Handeln der Zweigniederlassung treffen die Gesellschaft (zur Firma der Zweigniederlassung siehe Rdn 18).

 

Rz. 112

Die Repräsentanz ist eine organisatorische Einheit, die bloß vorbereitende Handlungen (Marktforschung, Information, Repräsentation) vornimmt und nicht im Bereich des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft tätig wird. Repräsentanzen ausländischer Personen in Bulgarien sind in das Register der Handelsrepräsentanzen bei der Bulgarischen Handels- und Industriekammer (Българска търговско-промишлена палата) einzutragen.

 

Rz. 113

Die Gründung von Zweigniederlassungen bulgarischer Kaufleute in Bulgarien ist in Art. 17 TZ geregelt. Die Gründung von Zweigniederlassungen durch eine OOD bedarf eines OS-Beschlusses (einfache Mehrheit des Kapitals). Die Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen. Die Anmeldung zur Eintragung muss Sitz und Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung sowie ihren Geschäftsführer (Zweiggeschäftsführer) und seine Vertretungsbefugnisse angeben. Der Anmeldung ist, neben dem OS-Beschluss zur Gründung der Zweigniederlassung, eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung mit Musterfirmazeichnung des Zweiggeschäftsführers beizulegen. Die Zweigniederlassung führt Bücher wie ein selbstständiger Kaufmann, ohne eine Bilanz zu erstellen (Art. 19 TZ).

 

Rz. 114

Die Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute in Bulgarien ist in Art. 17a TZ geregelt. Zweigniederlassungen ausländischer Personen sind ins Handelsregister einzutragen. In der Anmeldung ist Folgendes anzugeben:

Sitz und Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung;
Angaben über den Zweiggeschäftsführer und seine Vertretungsbefugnisse;
Firma und Rechtsform oder Name der ausländischen Person sowie die Firma der Zweigniederlassung, wenn sich diese von der Firma der ausländischen Person unterscheidet;
Eintragungsregister und Registernummer der ausländischen Person, wenn das anwendbare Recht solche vorsieht;
das Recht des Staates, dem die ausländische Person unterliegt, wenn dies kein EU-Mitgliedstaat ist;
die laut Registereintragung, wenn eine solche vorgesehen ist, für die ausländische Person vertretungsbefugten Personen sowie ihre Vertretungsbefugnis.
 

Rz. 115

Dem Handelsregister sind vorzulegen:

der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der ausländischen Person (in aktueller Fassung) sowie alle nach der Eintragung der Zweigniederlassung erfolgten Änderungen und
jeder Jahresabschluss der ausländischen Person (nachdem dieser eingetragen oder gemäß dem auf die ausländische Person anwendbaren Recht vorgelegt wurde).
 

Rz. 116

Der Zweiggeschäftsführer muss weder bulgarischer Staatsbürger sein noch einen Wohnsitz in Bulgarien haben. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Person in Bulgarien führt Bücher wie ein unabhängiger Kaufmann und muss Bilanzen erstellen (Art. 19 TZ).

Falls die Zweigniederlassung eines ausländischen Kaufmanns (siehe Rdn 114) keinen Zweiggeschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in Bulgarien hat, muss laut dem Gesetz über die Maßnahmen gegen die Geldwäsche im Handelsregister eine Kontaktperson der Zweigniederlassung eingetragen werden, die einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat. Die Kontaktperson dient als Kontaktstelle der Zweigniederlassung für die Behörden in manchen Geldwäscheangelegenheiten.

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