Rz. 23

Der Gesellschaftsvertrag (sowie alle anderen einzureichenden Gründungsunterlagen) sind der Agentur für Eintragungen in bulgarischer Sprache vorzulegen. Mehrsprachigkeit ist zulässig. Ein fremdsprachiger sowie ein mehrsprachiger Gesellschaftsvertrag, bei dem die maßgebende Sprachfassung nicht bulgarisch ist, müssen übersetzt werden (zur Übersetzung und Beglaubigung von fremdsprachigen Unterlagen siehe Rdn 53).

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