Rz. 52

Die Handelsregisteranmeldung (Formblatt) ist vom Antragsteller (Geschäftsführer, Prokurist oder bevollmächtigter Anwalt) zu unterzeichnen und bei der Agentur für Eintragungen einzureichen bzw. auf elektronischem Weg einzubringen. Die in Papierform eingebrachten Anmeldungen sind notariell beglaubigt zu zeichnen, soweit der Antragsteller den Antrag nicht persönlich einreicht. Die Anträge und Unterlagen werden von der Agentur für Eintragungen eingescannt und im elektronischen Handelsregisterakt der Gesellschaft abgelegt. Abfragen der Handelsregisterakte sowie die Ausstellung von Bestätigungen erfolgen auf der Basis der elektronischen Dokumente. Die in Papierform eingebrachten Anmeldungen und Unterlagen werden im Archiv der Agentur für Eintragungen aufbewahrt und nur im Fall eines gerichtlichen Streitverfahrens herangezogen.

 

Rz. 53

Alle Gründungsunterlagen sind in bulgarischer Sprache einzureichen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen. Die Beglaubigung ist eine Bestätigung durch einen bulgarischen Notar, dass die Übersetzung von einem beeidigten Dolmetscher stammt. Ausländische gerichtliche und notarielle Beglaubigungen sind mit Apostille zu versehen (Art. 3 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, 1961; gilt z.B. für Deutschland und die Schweiz), außer ein zwischen Bulgarien und dem Ausstellungsstaat abgeschlossenes Abkommen befreit davon (gilt z.B. für Österreich).

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