Rz. 126
Die Wahlkindschaft erfordert die Einwilligungen von:
▪ | dem Annehmenden, |
▪ | dem Anzunehmenden im Alter ab 14 Jahren, |
▪ | ihren Ehegatten und |
▪ | den Eltern des Adoptivkindes (Art. 89 Abs. 1 FamKodex). |
Sie stellen Wirksamkeitsvoraussetzungen dar, brauchen jedoch – mit Ausnahme der Einwilligung des Adoptivkindes – nicht persönlich kundgetan zu werden. In Betracht kommt die Bevollmächtigung eines besonderen Vertreters oder die Abgabe in Schriftform mit notariell beglaubigter Unterschrift (Art. 91 Abs. 1 S. 1 FamKodex). Gemäß Art. 89 Abs. 6 FamKodex müssen alle einwilligungspflichtigen Personen eine notarielle Erklärung vorlegen, dass ihre Einwilligungen in die Adoption nicht mit einem materiellen Vorteil verbunden sind. Widerrufsmöglichkeiten samt -fristen sieht Art. 92 FamKodex vor.
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