Das familiengerichtliche Adoptionsverfahren wird durch den notariell zu beurkundenden Antrag des Annehmenden eingeleitet (§ 1752 BGB). Der Antrag darf weder unter einer Bedingung noch befristet gestellt werden. Eine Stellvertretung ist nicht gestattet. Der Antrag kann jederzeit bis zum Ausspruch der Annahme zurückgenommen werden (§ 1750 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Ausspruch der Adoption setzt ferner die Einwilligung der unmittelbar Beteiligten voraus.

Einwilligung des Kindes (§ 1746 BGB)

Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für ein Kind unter 14 Jahren oder ein geschäftsunfähiges Kind kann nur sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.[1]

Einwilligung der Kindeseltern (§ 1747 Abs. 1 BGB)

Die Einwilligung der Eltern des Kindes ist auch erforderlich, wenn sie nicht sorgeberechtigt sind, da sich die Einwilligung auf das natürliche Elternrecht bezieht. Die Zustimmung muss zu einer bestimmten Adoption erteilt werden. Sie kann nicht zu einer beliebigen Adoption (Blankoadoption) abgegeben werden. Den Eltern muss jedoch die Person des Annehmenden nicht bekannt sein (sog. Inkognitoadoption, § 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Einwilligung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erteilt werden.

 
Wichtig

Umstritten ist, ob eine Beschränkung der Elterneinwilligung auf bestimmte Adoptionsverhältnisse, z. B. keine Adoption durch Angehörige bestimmter Religionsgruppen, zulässig ist.[2]

Ein nichtehelicher Vater kann die Einwilligung schon vor der Geburt des Kindes erklären (§ 1747 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Im Übrigen kann die Einwilligung erst erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist (§ 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies soll voreilige Adoptionseinwilligungen verhindern. Der nichteheliche Vater kann mit seinem Antrag auf Übertragung des alleinigen oder des gemeinsamen Sorgerechts (§ 1626a Abs. 2 oder § 1671 Abs. 2 BGB) die Adoption zunächst, d. h. bis zur Entscheidung hierüber, "sperren" (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Hat der Sorgerechtsantrag des Vaters Erfolg und willigt er in die Adoption nicht ein, ist der Weg zur Adoption endgültig versperrt.[3]

Einwilligung des Ehegatten oder Lebenspartners

Die Beteiligung des potenziellen leiblichen Vaters am Adoptionsverfahren, insbesondere des nicht anonymen Samenspenders, ist nur erforderlich, wenn dieser seine biologische Vaterschaft glaubhaft macht und am Adoptionsverfahren mitwirkt; hat dieser auf sein Interesse von vornherein verzichtet, muss er nicht beteiligt werden.[4] Die Einwilligung des Ehegatten (§ 1749 Abs. 1 BGB) ist nur erforderlich, wenn der andere Ehegatte ausnahmsweise allein ein fremdes Kind annehmen kann (2.1.3). Dies muss entsprechend auch bei Lebenspartnern gelten. Die früher in § 1749 Abs. 2 BGB a. F. vorgesehene Einwilligung des Ehegatten des anzunehmenden Kindes ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aufgehoben worden. Eine Heirat Minderjähriger ist nach deutschem Recht nunmehr ausgeschlossen. Allerdings dürfte es sich bei der Streichung um ein Redaktionsversehen handeln, da Ehen mit Minderjährigen auch nach neuem Recht bestehen können.[5]

Entbehrlichkeit der Einwilligung beider beteiligter Elternteile und der Ehegatten

Die Einwilligung beider beteiligter Elternteile und des Ehegatten des Annehmenden ist nicht erforderlich, wenn sie zur Erklärung, z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit, dauernd außerstande sind oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§§ 1747 Abs. 4, 1749 Abs. 2 BGB).[6] Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner auf Antrag des Kindes ersetzt werden, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt oder gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB).[7] Einen Antrag auf Ersetzung der elterlichen Einwilligung kann das über 14 Jahre alte Kind mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters selbst stellen. Bei einem Interessengegensatz ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Außerdem ist dem Kind ein Verfahrensbeistand beizuordnen (§ 191 FamFG). Demjenigen, dessen Erklärung gerichtlich ersetzt werden soll, ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Fälle der Ersetzung sind die anhaltende gröbliche Pflichtverletzung, insbesondere die Nichtzahlung von Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit und die dadurch verursachte Notlage des Kindes[8] sowie die Vernachlässigung des Kindes.[9] Weitere Beispiele sind die Gleichgültigkeit hinsichtlich der Entwicklung und des Schicksals des Kindes, das völlige Fehlen einer persönlichen Beziehung zum Kind[10] sowie Straftaten gegen das Kind, die Tötung des anderen Elternteils und die Erziehungsunfähigkeit wegen schwerer geistiger oder psychischer Gebrechen, insbesondere bei deswegen drohender Heimunterbringung und sich einer daraus ergebenden schweren Störung der Entwicklung des Kindes.[11] In sämtlichen Fällen müssen sich durch die Ablehnung der Adoption für das Kind unverhältnismäßige Nachteile ergebe...

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