Rz. 67

Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage nicht (zur Gänze) leistet, gilt als ausgeschlossen, wenn diese nicht in der von der OS (mit einfacher Mehrheit des Kapitals) zusätzlich eingeräumten Frist (mindestens ein Monat) eingebracht wird. Der in Verzug geratene Gesellschafter ist vom Geschäftsführer schriftlich über die festgesetzte Frist und den drohenden Ausschluss zu informieren. Das Recht auf den bereits geleisteten Teil der Stammeinlage geht mit dem Ausschluss verloren. Weiter kann gem. Art. 126 TZ ein Gesellschafter nach schriftlicher Warnung mit OS-Beschluss ausgeschlossen werden, wenn er:

a) die Tätigkeitsausübung der OOD nicht unterstützt,
b) die Entscheidungen der OS nicht befolgt,
c) gegen das Interesse der OOD handelt oder
d) den zusätzlichen Barnachschuss nicht leistet, wenn er nicht von seinem Austrittsrecht (siehe Rdn 65) Gebrauch gemacht hat.

In den Fällen a) bis d) erfolgt der Ausschluss auf OS-Beschluss (Mehrheit von mehr als ¾ des Kapitals) mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften und des Inhalts, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht einfache Schriftform vorgesehen ist (zur Form der Gesellschafterbeschlüsse siehe Rdn 83). Der Auszuschließende hat dabei kein Stimmrecht und sein Anteil wird bei der Berechnung der Stimmenmehrheit abgezogen.

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