Rz. 63

Ein Gesellschafter tritt aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus:

a) Tod oder Bestellung voller Vormundschaft;
b) Ausschluss aus der Gesellschaft;
c) Auflösung des Gesellschafters (der eine juristische Person ist) durch Liquidation;
d) Anordnung der Unternehmensschließung des Gesellschafters durch das Insolvenzgericht.
 

Rz. 64

Abgesehen davon kann jeder Gesellschafter seinen Austritt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten erklären. Die Abfindung ist aufgrund der Bilanz zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu berechnen.

 

Rz. 65

Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft auch dann austreten, wenn er den OS-Beschluss zur Leistung von zusätzlichen Barnachschüssen nicht unterstützt. Dieses Recht kann innerhalb eines Monats nach der OS-Sitzung (für die anwesenden oder rechtmäßig geladenen Gesellschafter), sonst ab der Benachrichtigung über den OS-Beschluss ausgeübt werden.

 

Rz. 66

Im Falle des Austritts haben die Mitgesellschafter die Möglichkeit, den Anteil des austretenden Gesellschafters zu übernehmen, oder es wird eine Kapitalherabsetzung durchgeführt (siehe Rdn 43).

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