Rz. 42

Die Herabsetzung des Stammkapitals einer OOD bedarf eines einstimmigen OS-Beschlusses (unter Angabe von Umfang und Ziel der Kapitalherabsetzung sowie der Durchführungsart). Die Kapitalherabsetzung kann erfolgen durch (Art. 149 TZ):

Herabsetzung des Nennwertes der Geschäftsanteile (im Verhältnis der bestehenden Geschäftsanteile, sofern der OS-Beschluss nicht Abweichendes vorsieht);
Auszahlung des Geschäftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters (sofern der Geschäftsanteil nicht von anderen Gesellschaftern oder von einem Dritten übernommen wird, siehe Rdn 59);
vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung, die Stammeinlage zur Gänze zu leisten.
 

Rz. 43

Durch die Kapitalherabsetzung darf das Stammkapital nicht unter das gesetzlich festgelegte Minimum (siehe Rdn 25) fallen. Es ist möglich, gleichzeitig eine Kapitalherabsetzung und -erhöhung durchzuführen (Art. 149 i.V.m. Art. 203 TZ).

 

Rz. 44

Der OS-Beschluss zur Kapitalherabsetzung ist dem Handelsregister vorzulegen und darin bekannt zu machen (Art. 150 TZ). Mit der Bekanntmachung kündigt die OOD an, dass sie bereit ist, den mit der Kapitalherabsetzung nicht einverstandenen Gläubigern entweder Sicherheit zu leisten oder die bestehenden Forderungen zu befriedigen. Eine schriftliche Benachrichtigung der bekannten Gläubiger ist nicht erforderlich. Widerspricht kein Gläubiger innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung schriftlich gegen die Kapitalherabsetzung, wird die Zustimmung der Gläubiger fingiert.

 

Rz. 45

Der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (Formblatt) sind i.d.R. beizulegen:

OS-Beschluss zur Herabsetzung des Stammkapitals und Änderung des Gesellschaftsvertrags (notarielle Beglaubigung der Unterschriften und des Inhalts, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht einfache Schriftform vorgesehen ist; zur Form der Gesellschafterbeschlüsse siehe Rdn 83);
konsolidierte Fassung des geänderten Gesellschaftsvertrags bzw. Errichtungsakts (einfache Schriftform; die Vollständigkeit der konsolidierten Fassung ist darauf durch den Geschäftsführer zu bestätigen);
Erklärung des Geschäftsführers, dass den Gläubigern, die der Kapitalherabsetzung widersprochen haben, Sicherheit geleistet wurde oder ihre Forderungen befriedigt wurden;
Erklärung des austretenden Gesellschafters, dass er keinerlei Ansprüche gegen die Gesellschaft hat – bei Kapitalherabsetzung im Fall eines Gesellschafteraustrittes (notarielle Beglaubigung der Unterschrift);
Belege über die Entrichtung der Registergebühren (bis zu 60 BGN [ca. 31 EUR] oder 30 BGN [ca. 15 EUR], wenn die Anmeldung elektronisch erfolgt).
 

Rz. 46

Die Kapitalherabsetzung wird mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Auszahlungen an die Gesellschafter können erst nach der Eintragung vorgenommen werden.

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