Rz. 97

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der OOD persönlich und mit seinem Vermögen. Die Haftung im Innenverhältnis erfasst schuldhafte Handlungen und Unterlassungen, die gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag, OS-Beschlüsse oder den Geschäftsführervertrag verstoßen und die für den bei der OOD eingetretenen Schaden (einschließlich entgangener Gewinn) kausal sind. Art. 152 TZ sieht eine gesonderte Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern vor, wenn der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung unwahre Angaben zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet hat. Die Haftung ist auf die Höhe der Schäden, die die Gläubiger nicht von der OOD ersetzt bekommen, beschränkt.

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