3.1 Bedeutung

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge leisten, wenn der Vermieter die Zahlung anfordert. Einer schlüssigen Darlegung der Verbindlichkeit bedarf es nicht.[1] Der Vermieter muss lediglich erklären, dass der Anspruch besteht. Der Bürge ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen; alle Streitfragen sind im Rückforderungsprozess auszutragen.

 
Achtung

Hauptforderung unbegründet

Eine Ausnahme gilt, wenn die Unbegründetheit der Hauptforderung klar auf der Hand liegt, etwa bei Rechtsmissbrauch.[2] Die Anforderung der Zahlung ist rechtsmissbräuchlich, wenn offenkundig oder mit liquiden Mitteln beweisbar ist, dass der Sicherungsfall nicht vorliegt.[3]

Die Prüfungspflichten des Bürgen sind stark eingeschränkt. Der Bürge muss den Mieter benachrichtigen, damit dieser eventuelle Einwendungen zur Abwehr des Bürgschaftsanspruchs mitteilen kann. Bestehen keine Einwendungen, kann der Bürge leisten. Entgegenstehende Weisungen des Hauptschuldners muss der Bürge nicht beachten.[4] Hat der Bürge ohne Bestand einer Hauptverbindlichkeit geleistet, so kann er die Zahlung im Rückforderungsprozess geltend machen.[5] Der Mieter kann sich den Rückzahlungsanspruch abtreten lassen. Wird der Mieter vom Bürgen in Anspruch genommen, so kann er aus eigenem Recht gegen den Vermieter vorgehen, weil die Anforderung der Zahlung ohne Bestand einer Hauptverbindlichkeit eine Vertragsverletzung darstellt.

[1] BGH, MDR 1994 S. 721; Fischer, in NZM 2003, S. 497.
[2] Fischer, in NZM 2003, S. 497 f..
[3] BGHZ 143 S. 381, 383; BGHZ 147 S. 99, 102; NJW 2002 S. 1493.
[4] Fischer, a. a. O..

3.2 Form der Bürgschaft auf erstes Anfordern

Wie bei der gewöhnlichen Bürgschaft ist auch hier Schriftform erforderlich. Darüber hinaus kann eine Bürgschaft auf erstes Anfordern formularvertraglich grundsätzlich nur von Kreditinstituten, Banken, Sparkassen, Versicherungen und von solchen Personen abgegeben werden, die mit den besonderen Risiken dieser Art von Bürgschaft vertraut sind.[1] Individualvertraglich kann jedermann eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernehmen.[2]

[1] LG Hamburg, WuM 2003 S. 36; Fischer, in NZM 2003, S. 497 f.; Palandt/Sprau, Einf. vor § 765 BGB Rn. 14; Bub, in Bub/Treier, Rn. II 445 a.
[2] BGH, NJW 1998 S. 2280; Fischer, in NZM 2003, S. 497 f..

3.3 Sonstige Grundsätze

Von den in den Abschnitten 3.1 und 3.2 erörterten Besonderheiten gelten für die Bürgschaft auf erstes Anfordern die unter Abschnitt 1 und 2 dargestellten Grundsätze.

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