[1]

§ 85b Anmeldung von Satzungsänderungen

1Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind beizufügen:

 

1.

die Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Satzungsänderung und

 

2.

ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung.

[1] § 85b eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026.

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