[1]

§ 84d Anmeldung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern

1Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus denen sich die Änderungen ergeben.

[1] § 84d eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026.

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