Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen L 1 An 116/90)

SG Lüneburg (Urteil vom 13.06.1990)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. November 1990 mit der Maßgabe abgeändert, daß das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. Juni 1990 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Das klagende Land hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe eines Nachversicherungsbeitrags.

Die 1955 geborene Beigeladene stand von November 1981 bis April 1983 als Studienreferendarin und von August 1983 bis zum 30. September 1988 als Studienassessorin (Beamtin auf Probe) im Dienst des klagenden Landes (im folgenden: Kläger). Von August 1983 bis zum 31. Dezember 1983 erhielt sie Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 20.940,61 DM. Hiervon wurden ihr im Dezember 1983 3.643,54 DM als laufende Bezüge und 2.722,91 DM als Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), also insgesamt 6.366,45 DM gezahlt. Der Kläger bescheinigte der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die vorgenannten Beschäftigungszeiten und die Höhe der Bruttoentgelte, die in den einzelnen Kalenderjahren gezahlt worden waren. Dabei gab er an, für die Zeit von August 1983 bis zum 31. Dezember 1983 unterlägen vom steuerpflichtigen Entgelt (20.940,61 DM) nur 19.574,16 DM der Nachversicherung. Weil die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Jahre 1983 5.000,-- DM betragen habe, seien vom Dezember-Gehalt 1.366,45 DM von dem für die Nachversicherung maßgebenden Entgelt abzusetzen. Zugleich bat der Kläger um Festsetzung der Beiträge. Mit Bescheid vom 14. März 1989 stellte die BfA den “zu überweisenden Nachversicherungsbeitrag” in Höhe von 52.535,39 DM fest. Hierzu führte sie aus, bei der Bemessung der Arbeitsentgelte für die Nachversicherung sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt soweit zu berücksichtigen, als die anteilige Jahres-BBG noch nicht mit beitragspflichtigem Entgelt erreicht sei (§ 122 Abs 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫ iVm § 385 Abs 1a der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫). Von dem Bruttoarbeitsentgelt (August bis Dezember 1983) sei also nur der steuerliche Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 100,-- DM abzusetzen.

Das Sozialgericht Lüneburg (SG) hat durch Urteil vom 13. Juni 1990 antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 14. März 1989 aufgehoben und festgestellt, daß “die Beklagte die im Dezember 1983 an die Beigeladene gewährte Sonderzuwendung im Hinblick auf die Bemessung des von ihr zu entrichtenden Nachversicherungsbeitrages nur bis zur Höhe der monatlichen BBG in Höhe von 5.000,-- DM berücksichtigen darf”. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) durch Urteil vom 28. November 1990 die Klage gegen den Bescheid vom 14. März 1989 als unzulässig abgewiesen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die Anfechtungsklage sei nicht zulässig, weil das Schreiben der Beklagten vom 14. März 1989 kein Verwaltungsakt sei. Es enthalte keine Regelung iS von § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Beklagte habe nämlich im Rahmen der Nachversicherung nicht die Aufgabe, die maßgeblichen Bruttoentgelte festzustellen, sondern nach § 124 Abs 6 Satz 2 AVG nur eine aus dem gesetzlichen Nachversicherungsverhältnis folgende öffentlich-rechtliche Beurkundungspflicht (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ in: BSGE 32, 71). Die Klage sei aber nach § 55 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Kläger habe den Nachversicherungsbeitrag zutreffend berechnet, weil es nach Art 2 § 4 Abs 1 Satz 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) für die Bemessung der Beiträge auf die jeweils während des Nachversicherungszeitraumes geltende BBG ankomme. Die monatliche BBG für 1983 habe 5.000,-- DM betragen. Nach § 4 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung vom 6. Juli 1977 (Arbeitsentgeltverordnung ≪ArEV≫; BGBl I S 1208), der durch Art 2 Nr 2 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1983 und der ArEV vom 19. Dezember 1983 (BGBl I S 1472) mit Wirkung vom 1. Januar 1984 aufgehoben worden ist, seien einmalige Einnahmen dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, in dem sie gewährt werden. Da das Weihnachtsgeld 1983 in diesen Monat zugeflossen und eine einmalige Zahlung sei, komme es auf die damals gültige monatliche BBG von 5.000,-- DM an. Dem stehe § 124 Abs 1 AVG nicht entgegen, weil die Bestimmungen über die BBG keine Regelung über die Berechnung der Beiträge iS dieser Vorschrift enthalte. Andernfalls entstünde ein nicht auflösbarer Widerspruch zu Art 2 § 4 Abs 1 Satz 4 AnVNG, der eine gegenüber § 124 Abs 1 Satz 1 AVG vorrangige Spezialregelung sei; die letztgenannte Vorschrift gelte insoweit nur “im übrigen”. Außerdem würde dem erst am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen § 385 Abs 1a RVO rückwirkende Kraft für das Jahr 1983 beigemessen, ohne daß sich dies aus dieser Vorschrift ergebe. Bei ihrer rückwirkenden Anwendung komme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten und Nachzuversichernden für die Zeit vor dem 1. Januar 1984.

Mit der – vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 124 Abs 1 Satz 1 AVG. Danach sei für die Berechnung des Beitrages ausschließlich das im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Recht maßgeblich. Art 2 § 4 Abs 1 Satz 4 AnVNG enthalte nur eine Übergangsregelung für solche Personen, die nach dem Inkrafttreten des AnVNG am 1. März 1957 aus einer vor diesem Zeitpunkt versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sind. Ferner sei nach § 124 Abs 2 Satz 1 AVG grundsätzlich der wirkliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Im Blick auf Einmalzahlungen sei durch § 122 Abs 2 AVG die entsprechende Anwendung von § 385 Abs 1a RVO angeordnet. Da das Nachversicherungsverhältnis erst im Zeitpunkt des Ausscheidens entstehe, sei es sachlich vertretbar, die Beitragsschuld nicht in jeder Hinsicht in gleicher Weise zu berechnen wie bei Personen, die im gleichen Zeitraum als versicherungspflichtige Arbeitnehmer Monat für Monat zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen herangezogen worden wären.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. November 1990 abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. Juni 1990 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene, die von keinem vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, hat sich nicht zur Sache geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hätte ihrer Berufung in vollem Umfang stattgeben müssen.

Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 14. März 1989 als unzulässig abgewiesen hat, ist klarzustellen, daß die Anfechtungsklage objektiv statthaft und zulässig war, nicht aber – entgegen der Ansicht des LSG – die damit kombinierte Feststellungsklage: Zwar ist dem LSG darin beizupflichten, daß bei Durchführung der Nachversicherung gemäß § 124 Abs 6 AVG weder gegenüber dem Nachversicherten noch gegenüber seinem früheren Arbeitgeber ein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu erteilen ist, falls der Arbeitgeber seiner grundsätzlich unverzüglich mit dem Nachversicherungsfall entstehenden Pflicht nachkommt, den Nachversicherungsbeitrag sofort und in gesetzlicher Höhe an den Rentenversicherungsträger zu entrichten. Dadurch erlischt die Beitragsschuld (§ 362 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ≪BGB≫). Der Rentenversicherungsträger hat nur noch dem Versicherten darüber eine Aufrechnungsbescheinigung zu erteilen (§ 124 Abs 6 Satz 2 AVG), also nur noch zu beurkunden, welche Zeiten und Arbeitsentgelte nachversichert sind. Der erkennende Senat hat aber bereits klargestellt, daß der Rentenversicherungsträger zuständig und befugt ist, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, dh die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG SozR 2400 § 124 Nr 6 S 18). Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen der Beitragspflicht oder – wie im vorliegenden Fall – über die Höhe des zu entrichtenden Nachversicherungsbeitrags vorliegen (zur Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Nachversicherten: BSG SozR 3 – 2200 § 1232 Nr 2 S 5). Da das klagende Land die Beklagte sogar darum gebeten hatte, “die Beiträge festzusetzen”, und der streitige Bescheid vom 14. März 1989 ausdrücklich den “zu überweisenden Nachversicherungsbeitrag” feststellt, liegt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – auch eine Regelung iS von § 31 Satz 1 SGB X, nämlich die Feststellung von Beitragspflicht und Beitragshöhe, vor. Hingegen war die zugleich erhobene Feststellungsklage, mit welcher der Kläger dasselbe Klagebegehren wie mit der Anfechtungsklage verfolgte, nämlich einen um 237,38 DM niedrigeren Nachversicherungsbeitrag entrichten zu müssen, mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Er konnte sein Ziel in vollem Umfang mit der (Teil-)Anfechtungsklage erreichen.

Hierauf ist im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter einzugehen, weil das Prozeßurteil des LSG, das die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen hat, rechtskräftig geworden ist (§ 141 Abs 1 SGG). Denn die – hiervon nicht beschwerte – Beklagte begehrt nach dem Gesamtinhalt ihres Vorbringens nur noch die Aufhebung des vom Berufungsgericht bestätigten, für sie nachteiligen Feststellungsurteils des SG. Allein aufgrund der Rechtskraft des die Anfechtungsklage als unzulässig abweisenden Ausspruchs des LSG ist für die Beteiligten bindend (§ 141 Abs 1 SGG) entschieden, daß der Kläger den Bescheid vom 14. März 1989 mit der Anfechtungsklage nicht anfechten konnte, weil diese nicht statthaft war. Deswegen steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage iS von § 55 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Regelung 1 SGG im vorliegenden Fall ausnahmsweise die an sich gegebene Möglichkeit einer (Teil-)Anfechtungsklage nicht entgegen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht dem wirklichen Klagebegehren (iS von § 123 SGG) stattgegeben haben, den Nachversicherungsbeitrag zu verringern. Die Auffassung des klagenden Landes, die Beklagte habe einen um 237,83 DM überhöhten Nachversicherungsbeitrag eingefordert, weil sie den nach einem Beitragssatz von 18,7 vH zu berechnenden Beitrag für die Zeit von August bis Dezember 1983 aus einem um 1.266,45 DM überhöhten Arbeitsentgelt ermittelt habe, trifft nicht zu. Die Berechnungsweise der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Keiner Darlegung bedarf, daß – worüber die Beteiligten auch nicht streiten – das Nachversicherungsverhältnis der Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst (am 30. September 1988) entstanden ist (§ 9 Abs 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 – 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN), daß in demselben Zeitpunkt für das klagende Land die Pflicht entstand, Nachversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe an die Beklagte zu entrichten, daß die der Beigeladenen im Dezember 1983 gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) “einmalig gezahltes Arbeitsentgelt” iS von § 14 Abs 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und von § 385 Abs 1a RVO (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art 1 Nr 9a, Art 39 Abs 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ≪HBegleitG 1984≫ vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) und eine “einmalige Einnahme” iS von § 4 ArEV in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung ist (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 – 11 RAr 135/90) und daß die BBG in der Angestelltenversicherung (§ 112 Abs 2 AVG) im Jahre 1983 jährlich 60.000,-- DM und monatlich 5.000,-- DM betrug (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1982, BAnz Nr 239). Demnach besteht die in diesem Revisionsverfahren zu entscheidende und zwischen den Beteiligten strittige Frage allein darin, ob das Weihnachtsgeld 1983 zusammen mit dem in diesem Monat gezahlten Gehalt nur bis zu der monatlichen BBG oder aber bis zur anteiligen jährlichen BBG neben dem von August bis Dezember 1983 gezahlten Gehalt zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 124 Abs 1 Satz 1 AVG (§§ 8, 181 SGB VI sind gemäß § 233 Abs 1 SGB VI nicht anzuwenden) hat der Arbeitgeber die Nachversicherungsbeiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind. Hierbei ist nach Abs 2 Satz 1 aaO der wirkliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Falls dieser in bestimmten Zeiten monatliche Mindestbeträge nicht erreicht, ist der – fiktiv berechnete – Mindestbeitrag in Höhe eines Bruchteils der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden BBG zu entrichten (Abs 2 Satz 3 und 4 aaO). Die “nachzuentrichtenden” Beiträge “gelten” als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Als die Beigeladene aus dem Dienst des klagenden Landes ausschied (am 30. September 1988), galt für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte ua § 122 Abs 2 Satz 3 AVG (angefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art 2 Nr 32 des HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532). Nach dieser Vorschrift ist § 385 Abs 1a RVO, der – wie gesagt – ebenfalls am 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen galt, bei der Beitragsberechnung (§ 122 Abs 2 Satz 1 AVG) entsprechend anzuwenden. Der – nur “entsprechend” anzuwendende – § 385 Abs 1a Satz 3 und 4 RVO bestimmt, daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt soweit zu berücksichtigen ist, als die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Da die Beigeladene in dem hier maßgeblichen Nachentrichtungszeitraum vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 1983 (fünf Kalendermonate) die anteilige jährliche BBG von 25.000,-- DM mit einem Gesamt-Bruttogehalt von 20.940,61 DM nicht erreicht hat, war das Weihnachtsgeld, soweit es zusammen mit dem im Dezember gezahlten laufenden Gehalt die monatliche BBG von 5.000,-- DM überschritt, also in Höhe von 1.366,45 DM abzüglich des steuerlichen Weihnachtsfreibetrages von 100,-- DM, in vollem Umfang bei dem für die Nachversicherung maßgebenden Entgelt zu berücksichtigen.

Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, der die Berechnung des Nachversicherungsbeitrags ausdrücklich und allein dem im Zeitpunkt des Ausscheidens des Nachversicherten geltenden Recht unterwirft. Es folgt aus Eigenart und Zweck des Rechtsinstituts der Nachversicherung. Dieses soll Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei (bzw von der Versicherungspflicht befreit) waren, als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf diese Versorgung eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung in der Weise verschaffen, daß sie “gestellt” werden, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Durch die Nachversicherung wird also nicht nachträglich rückwirkend Versicherungspflicht für die vor dem Nachversicherungsfall ausgeübte Beschäftigung begründet; es werden also nicht etwa die zunächst “versicherungsfreien” Beschäftigungszeiten nachträglich in versicherungspflichtige umgewandelt. Vielmehr entsteht das Nachversicherungsverhältnis und damit auch die Beitragspflicht des früheren Arbeitgebers erst mit dem Ausscheiden aus der “versicherungsfreien” Beschäftigung. Nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht richten sich Höhe und Fälligkeit der Beiträge, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Verhältnisse in den nun nachversicherten Zeiten sind hingegen maßgeblich nur dafür, für welche Zeiträume Beiträge zu entrichten sind und welches Entgelt (§ 14 SGB IV) der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist, wenn und soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die “Versicherungsfreiheit” bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der “versicherungsfreien” Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr 20; SozR 2200 § 1232 Nr 14).

Die einzige Begrenzung des in § 124 Abs 1 Satz 1 AVG niedergelegten Grundsatzes der Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Beitragsrechts ergibt sich daraus, daß die im jeweiligen Kalenderjahr während des Nachversicherungszeitraumes maßgebliche BBG anzuwenden ist, nicht die im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende. Andernfalls würden Beiträge von einem Jahresarbeitsentgelt erhoben, das in dieser Höhe nicht versichert ist und deshalb nicht in die Berechnung der Leistung eingeht. Der erkennende Senat hat bereits geklärt (SozR Nr 9 zu § 1255 RVO), daß für die Rentenbemessungsgrundlage iS von § 32 Abs 1 AVG auch bei Nachversicherten höchstens von demjenigen Arbeitsentgelt auszugehen ist, das für die Beitragspflicht in der jeweils nachzuversichernden Beschäftigungszeit maßgebend war. Da die Berücksichtigung der vom Bruttoarbeitsentgelt des Nachversicherten abhängigen persönlichen Rentenbemessungsgrundlage auf das Doppelte der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs 2 AVG) begrenzt ist, deren Betrag sich etwa auf die Hälfte der BBG (§ 112 Abs 2 AVG) beläuft, läge andernfalls eine mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder des sozialen Ausgleichs nicht mehr zu rechtfertigende Belastung des Arbeitsentgelts mit Nachversicherungsbeiträgen vor (vgl künftig § 181 SGB VI). Die Beklagte hat daher zutreffend davon Abstand genommen, die für das Jahr 1988 maßgebliche BBG von jährlich 72.000,-- DM (monatlich 6.000,-- DM) der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, daß die Beigeladene von August bis Dezember 1983 ein Bruttogehalt von 20.940,61 DM erhalten hat. Für die Frage, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt bis zu der damals gültigen BBG zu berücksichtigen ist, enthält das Gesetz weder ausdrücklich noch sinngemäß eine von dem Grundsatz des § 124 Abs 1 Satz 1 AVG abweichende Bestimmung. Daher ist § 385 Abs 1a RVO entsprechend anzuwenden.

Dies bedeutet keine unzulässige Rückwirkung dieser erst am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Bestimmung. Sie wird vielmehr im Rahmen ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf ein im Jahre 1988 entstandenes Pflichtversicherungsverhältnis und eine erst am 30. September 1988 entstandene Beitragsschuld angewandt.

Art 2 § 4 Abs 1 Satz 4 AnVNG verdrängt – entgegen der Auffassungs des Berufungsgerichts – den § 124 Abs 1 Satz 1 AVG nicht. Abgesehen davon, daß Satz 4 aaO lediglich vorschreibt, daß Beiträge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Höhe der “jeweiligen BBG” nachzuentrichten sind, also die vorstehend beschriebene Schranke der Anwendbarkeit von § 124 Abs 1 Satz 1 AVG ausdrücklich benennt, jedoch keine Regelung dafür trifft, wie Arbeitsentgelt unterhalb der jeweiligen BBG zu berücksichtigen ist, liegt der vorliegende Fall nicht im Anwendungsbereich der Norm. Zwar hat der mit Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr befaßte 11. Senat des BSG (SozR 2200 § 1232 Nr 14) diese Vorschrift ohne Angabe von Gründen auf einen Nachversicherungszeitraum von Oktober 1970 bis Juli 1973 angewandt. Dem folgt der erkennende Senat nicht. Die Beklagte weist nämlich zutreffend darauf hin, daß Art 2 § 4 Abs 1 AnVNG Übergangsrecht ist, dh nur Nachversicherungsfälle betrifft, bei denen der Nachversicherungszeitraum zumindest auch Zeiten vor Inkrafttreten des AnVNG am 1. März 1957 umfaßt.

Daß gegen die in § 385 Abs 1a RVO getroffene Regelung, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bis zur anteiligen BBG zu berücksichtigen, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der 12. Senat des BSG (BSGE 62, 281, 291 ff = SozR 2200 § 385 Nr 18) überzeugend dargelegt. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Nach alledem war der Revision der Beklagten stattzugeben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI793442

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