Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremde Beitragszeiten während des Bezuges von Altersruhegeld. Dem Altersruhegeld entsprechende Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des FRG § 19 Abs 3 (Bestätigung und Fortentwicklung von BSG 1967-11-24 12 RJ 80/63 = BSGE 27, 209 und BSG 1972-03-23 5 RJ 378/70 = BSGE 34, 132).

 

Leitsatz (redaktionell)

Um eine dem deutschen Altersruhegeld entsprechende Leistung iS des FRG § 19 handelt es sich nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des deutschen Altersruhegeld(es) vorliegen, sondern unabhängig davon schon dann, wenn eine fremde Altersrente ihrem Kerngehalt nach dem deutschen Altersruhegeld entspricht. Dafür ist wesentlich, daß der zur Leistung führende Versicherungsfall auf das Lebensalter und nicht auf eine gesundheitliche Minderung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit abgestellt ist, und daß die Leistungen anläßlich des Alters an strengere Voraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsverhältnisses geknüpft sind, als die Leistungen bei einer gesundheitlich bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit.

 

Normenkette

FRG § 19 Abs. 3 Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 1975 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es deren Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. November 1972 zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. November 1972 aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist.

Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der am 21. Februar 1902 in Petrifeld in Siebenbürgen geborene Kläger war bis April 1957 in Rumänien Notar und Finanzinspektor gewesen. Ab 1. Juli 1957 erhielt er eine vorzeitige Alterspension gemäß Ministerratsbeschluß Nr. 272/1957 (Bescheid Nr. 7493 vom Juni 1957). Sie betrug 532 Lei, nämlich 76 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate der Tätigkeit bei 38 Dienstjahren. Die Leistung wurde erhöht auf monatlich 700 Lei ab 1. März 1963, 727 Lei ab 1. April 1966 und 846 Lei ab 1. Juni 1968 (Bescheide vom April 1963, April 1966 und August 1968).

Vom 24. Oktober 1960 bis zum 12. Mai 1968 war der Kläger mit Unterbrechungen als Buchhalter, Revisor und Geschäftsführer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und bezog dabei zwischen 520 und 1300 Lei monatlich.

Seit November 1968 lebt der Kläger in der Bundesrepublik. Er ist als Vertriebener anerkannt. Er erhält Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen (G 131), ab Mai 1971 monatlich 1392,90 DM und unter Zugrundelegung von 29 als ruhegehaltsfähig berücksichtigten Dienstjahren in der Zeit von August 1921 bis März 1951. Außerdem bezieht er seit dem 1. Juni 1969 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (die Wartezeit für ein Altersruhegeld ist nicht erfüllt).

Gegen den Rentenbescheid vom 2. November 1970 hatte der Kläger wegen der Höhe der Rente Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Ulm verurteilte die Beklagte in Abänderung ihres angefochtenen Bescheides, dem Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen unter Anrechnung der Zeit vom 24. Oktober 1960 bis 28. Februar 1962 in der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG); im übrigen wies es die Klage auf Anrechnung weiterer Versicherungszeiten ab.

Hiergegen legten der Kläger und die Beklagte Berufung ein.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies beide Berufungen durch Urteil vom 30. April 1975 als unbegründet zurück. Es stellte fest, daß die vom Kläger in der umstrittenen Zeit von 1960 bis 1968 bezogene "Pension" eine Leistung der staatlichen rumänischen Sozialversicherung war. Für den Kläger wurden ferner während seiner durch das Arbeitsbuch nachgewiesenen Beschäftigungen vom 24. Oktober 1960 bis 22. Dezember 1962, vom 15. Juli 1963 bis 31. März 1966, vom 1. Mai bis 30. Juni 1966, vom 15. Juni 1967 bis 10. Oktober 1968 und vom 12. Januar bis 12. Mai 1968 Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung entrichtet. Diese Beiträge haben bei den Rentenberechnungen vom April 1963, April 1966 und August 1968 zu einer Erhöhung der erstmals im Jahr 1957 gewährten Rente geführt.

In rechtlicher Hinsicht führte das LSG sodann aus, die umstrittenen Beitragszeiten seien nach den §§ 1 und 15 FRG idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, soweit sie vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers am 21. Februar 1962 zurückgelegt seien. Nur im übrigen stehe § 19 Abs. 3 FRG ihrer Anrechnung entgegen. Nach dieser Vorschrift seien Beitragszeiten, die während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegt sind, erst bei den Hinterbliebenenrenten anzurechnen. Eine dem Altersruhegeld i. S. des § 19 Abs. 3 FRG entsprechende Leistung liege stets dann nicht vor, wenn während des Leistungsbezuges weitere, für eine spätere Leistung im Herkunftsland anrechenbare Beiträge entrichtet werden konnten und wurden, und wenn der Versicherte nach seinem Lebensalter in der Bundesrepublik noch kein Altersruhegeld hätte beziehen können. Der hiervon abweichenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen. Ob der Versicherte im Herkunftsland durch den Rentenbezug bei gleichzeitiger Weiterarbeit bevorzugt gewesen sei, könne nicht entscheidend sein. Das Eingliederungsprinzip erfordere es, die unter das FRG fallenden Personen jetzt in der Bundesrepublik den einheimischen Versicherten nach Möglichkeit gleichzustellen.

Die Berufung der Beklagten sei demnach nicht begründet. Die vom Kläger vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres am 21. Februar 1962 bezogene vorzeitige Alterspension sei keine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung i. S. des § 19 Abs. 3 FRG und stehe daher einer Berücksichtigung der vom 24. Oktober 1960 bis dahin entrichteten Beiträge nicht entgegen.

Aber auch die Berufung des Klägers sei nicht begründet. Von der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab habe er eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung bezogen, so daß die seitdem bis zum 12. Mai 1968 zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung seines Altersruhegeldes nicht angerechnet werden könnten.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Beide Beteiligten haben von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Der Kläger beantragt in der von ihm selbst eingelegten und begründeten Revision, ihm alle Dienstjahre, die er in Rumänien nach seiner vorzeitigen gesetzwidrigen Zwangspensionierung geleistet habe (24. Oktober 1960 bis 12. Mai 1968), anzurechnen, weil in dieser ganzen Zeit von seinem Gehalt die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. November 1972 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Januar 1973 insoweit aufzuheben, als sie verurteilt worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ferner die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Gerügt wird unrichtige Anwendung des § 19 Abs. 3 FRG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen nach § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt und begründet worden. Sie ist mithin als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 202 SGG i. V. mit den §§ 559, 536 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unterliegen damit die angefochtenen Urteile der Nachprüfung durch den Senat nur insoweit, als es um die rentensteigernde Berücksichtigung der Zeit vom 24. Oktober 1960 bis 28. Februar 1962 geht.

Die sich hierauf beziehende Revision der Beklagten ist begründet. Der Auffassung des LSG, das gesamte Fremdrentenrecht müsse einheitlich nach dem Prinzip des Eingliederungsgedankens ausgelegt werden, kann in dieser Form nicht zugestimmt werden. Ausgangspunkt hat vielmehr § 15 FRG zu sein. In diesem ist aber gerade noch ein Stück des früher maßgebend gewesenen Entschädigungsgedankens enthalten, vgl. Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslands-Rentenrecht, 2. Aufl., § 15 FRG Anm. 2, Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, 4. und 5. Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Verb Komm.), § 15 FRG Seite B 26. Nach dem Eingliederungsprinzip wäre es folgerichtig gewesen, ausländische Beitragszeiten nur insoweit anzurechnen, als sie auch bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet und im Land Berlin hätten zurückgelegt werden können. § 15 FRG stellt aber die ausländischen Beitragszeiten ohne Einschränkung den deutschen gleich und bezieht damit ausländische Versicherungen und Versicherungen in der früheren sowjetisch besetzten Zone selbst insoweit in die Versicherung im Bundesgebiet ein, als sie ihrem Umfang nach über diese hinausgehen. Dies war notwendig, um eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage zu vermeiden. Alles dies zeigt sich gerade auch im Zusammenhang mit fremden Beitragszeiten, die von Rentenbeziehern in ihrem Heimatgebiet zurückgelegt worden sind. Nach deutschem Recht hätte hier vielfach Versicherungsfreiheit nach § 1228 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bestanden, weil es sich um Nebenbeschäftigungen oder Nebentätigkeiten gehandelt hat. Entsprechendes kommt für Bezieher von Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht (vgl. hierzu § 1248 Abs. 2 bis 4 RVO sowie § 25 Abs. 2 bis 4 AVG), während nach Vollendung des 65. Lebensjahres sogar unbeschränkte Versicherungsfreiheit nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1 RVO und § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG bestanden hätte.

Gleichwohl werden diese fremden Versicherungszeiten stets angerechnet, um dem Entschädigungsgedanken des § 15 FRG Rechnung zu tragen. Allerdings mußte der Gesetzgeber dabei den im neuen deutschen Rentenversicherungsrecht herrschenden Grundsatz beachten, daß wegen der hier geltenden Stufenfolge der Versicherungsfälle (vgl. dazu u. a. BSG 33, 41, 43 sowie 39, 126) eine laufende Beitragsleistung sich auf einen bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht mehr auswirken darf. § 19 Abs. 3 FRG ordnet deshalb an, daß fremde Beitragszeiten, die während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegt sind, erst bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich angerechnet werden (vgl. hierzu Dähler, Die Vertriebenen und der Eingliederungsgedanke im Fremdrentengesetz (FRG), Die Sozialversicherung 1963, 233, 237). Diese fremden Beitragszeiten sind also keineswegs für den Versicherten endgültig verloren, wenn auch ihre Wirkung beschränkt ist.

Dabei war dem Gesetzgeber bekannt, daß die Altersrentensysteme der Ostgebiete vielfach erheblich niedrigere Rentenbezugsalter kannten als die deutsche Sozialversicherung. Dies gilt allerdings in erster Linie für die jetzt sozialistischen Länder Osteuropas. Hier beträgt die Wartezeit für Altersrenten im allgemeinen 25 Jahre Berufstätigkeit für Männer und 20 Jahre für Frauen, und das Rentenbezugsalter liegt in der Regel für Männer bei 60 und für Frauen bei 55 Jahre. Für Angehörige bestimmter Arbeitskategorien erniedrigt er sich jetzt meist sogar noch um 5 Jahre. Außerdem gibt es vielfach auch noch andere Gründe für einen früheren Rentenbeginn. In Jugoslawien können Männer nach 35 Jahren Berufstätigkeit sogar allgemein im Alter von 55 Jahren und Frauen nach 30 Jahren Berufstätigkeit im Alter von 50 Jahren in den Ruhestand treten, vgl. Igor Tomes, Grundlagen der Altersrentensysteme in den sozialistischen Ländern Osteuropas, Internationale Revue für Soziale Sicherheit 1968, 434, 443 und Badau, Das Rentensystem in Rumänien, Zeitschrift für Sozialreform 1970, 599 ff sowie die Urteile 12/11 RA 8/70 vom 30. Juni 1971 und 5 RKn 66/73 vom 30. April 1975, Die Praxis 1976, 38. Aber auch früher hatte der Beginn für die Berechtigung zum Bezug von Altersruhegeld in den Staaten des Ostens meist früher gelegen als in Deutschland. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Entwurf des FANG (BT-Drucks. III/1109 S. 42) zur Rechtfertigung des § 19 Abs. 3 FRG, dieser trage dem Bedürfnis Rechnung, die Beitragszeiten anzurechnen, die z. B. nach polnischem Recht während des Bezuges eines Altersruhegeldes zurückgelegt sind (zur weiteren Entstehungsgeschichte s. Bergner, nochmals: Zur Auslegung des § 19 Abs. 3 Fremdrentengesetz, Deutsche Rentenversicherung - DRV - 1973, 15 ff, insbes. S. 17 unter 2.11).

Das polnische Recht (vgl. Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) aber kannte bereits seit dem 1. Januar 1928 für Angestellte nach Zurücklegung einer erhöhten Versicherungszeit von 480 Beitragsmonaten ein Recht auf Altersrente für Männer allgemein schon nach Beendigung von mindestens 60 Lebensjahren und für Frauen nach einer erhöhten Versicherungszeit von 420 Beitragsmonaten nach Beendigung von mindestens 55 Lebensjahren. Ebenso sah Art. 154 Abs. 3 des vom 1. Januar 1934 an geltenden polnischen Sozialversicherungsgesetzes vom 28. März 1933 für Versicherte mit einem Versicherungszeitraum von 750 Beitragswochen allgemein eine Altersinvalidenrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor, während das deutsche Recht auch jetzt noch nur ausnahmsweise die Vollendung des 60. Lebensjahres zur Begründung eines Anspruches auf Altersruhegeld genügen läßt.

Im Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abzuweichen (vgl. u. a. BSG 27, 209, 211; 34, 132 und das bereits zuvor erwähnte Urteil 5 RKn 66/73 vom 30. April 1975). Danach handelt es sich um eine dem deutschen Altersruhegeld entsprechende Leistung nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des deutschen Altersruhegeldes vorliegen, sondern unabhängig davon schon dann, wenn eine fremde Altersrente ihrem Kerngehalt nach dem deutschen Altersruhegeld entspricht. Dafür ist zunächst wesentlich, daß der zur Leistung führende Versicherungsfall auf das Lebensalter und nicht auf eine gesundheitliche Minderung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit abgestellt ist, und zum anderen daß die Leistungen anläßlich des Alters an strengere Voraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsverhältnisses geknüpft sind als die Leistungen bei einer gesundheitlich bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dem Altersruhegeld entsprechende Leistungen i. S. des § 19 Abs. 3 FRG sind somit begrifflich alle regelmäßig mit der Vollendung eines bestimmten Lebensalters (meist zwischen 55 und 65 Jahren) und Zurücklegung einer besonderen Wartezeit verknüpfte Leistungen, gleichgültig wie sie im Herkunftsland bezeichnet werden und im einzelnen ausgestaltet sind, vgl. Haensel/Lippert, Kommentar zum FANG Teil I S. 335/2 (erg. Dez. 1973). Deshalb ist es auch bedeutungslos, ob sich nach Beendigung der Beschäftigung die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge auf das Altersruhegeld rentensteigernd auswirken oder nicht.

Eine dem § 19 Abs. 3 FRG entsprechende Rente hat der Kläger nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG bezogen. Die vorzeitige Alterspension ist ihm aufgrund nichtveröffentlichter Ministerratsbeschlüsse aus Anlaß seines 55. Lebensjahres und im Hinblick auf seine 38-jährige Dienstzeit aus der staatlichen Sozialversicherung bewilligt worden (vgl. dazu auch Badau aaO S. 601). Das gibt der Kläger überdies selbst zu, indem er vorträgt, er sei als Gegner der kommunistischen Regierung schon mit 55 Jahren zwangspensioniert worden, von diesen Zwangspensionierungen seien hauptsächlich Deutsche betroffen gewesen; erst später (ab 1960 habe er wieder arbeiten und verdienen dürfen. Die Gründe für die vorzeitige "Pensionierung" vermögen indes die Rechtsnatur der daraufhin bewilligten Leistungen nicht zu ändern.

Damit liegen keine Beitragszeiten vor, die bei der dem Kläger zustehenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden könnten.

Die streitige Zeit kann dem Kläger auch nicht als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG angerechnet werden. Danach stehen vor der Vertreibung im Herkunftsland verrichtete Beschäftigungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich des FRG, für die Beiträge entrichtet sind, nur gleich, soweit sie nicht mit Beitragszeiten zusammenfallen. Das aber ist der Fall. Der Kläger hat nach § 15 FRG anrechnungsfähige fremde Beitragszeiten, die sich jedoch nach § 19 Abs. 3 FRG wegen der im deutschen Recht herrschenden Stufenfolge der einzelnen Versicherungsfälle erst auf etwaige Hinterbliebenenrenten auswirken.

Somit muß die Revision der Beklagten den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647630

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