Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Brennholzbeschaffung. kommunale Aufgabe

 

Orientierungssatz

1. Die Zuständigkeit eines Trägers der Unfallversicherung zur Feststellung der Unfallentschädigung bestimmt sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat.

2. Behördliche Maßnahmen, die nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 zur Beseitigung kriegsbedingter Notstände getroffen worden sind, können Verbindlichkeiten der Länder oder der Gemeinden begründet haben.

 

Normenkette

RVO §§ 646, 624 Abs. 1 Buchst. a, b; BAfUÜberfV BrZ; RVO § 537 Nr. 10; GG Art. 135a Nr. 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.11.1963)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 12.02.1957)

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. November 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Beigeladene zu 2) folgte im Januar 1946 einem Aufruf des Bürgermeisters der Stadt D…, durch den alle gesunden Männer von 16 bis 50 Jahren verpflichtet wurden, die Holzversorgung der Stadt sicherzustellen. Die Verpflichteten wurden in Arbeitskommandos eingeteilt und mußten innerhalb zweier Wochen je vier Raumeter Holz einschlagen. Die Hälfte davon durften sie für ihren Haushalt verwenden. Haushalten, die in der Lage waren, einen Mann für die Holzaktion zu stellen wurde die Holzzuteilung so lange gesperrt, bis dieser seiner Arbeitsverpflichtung nachkam.

Beim Holzeinschlag erlitt der Beigeladene zu 2) am 23. Januar 1946 so erhebliche Verletzungen, daß der rechte Oberschenkel abgesetzt werden mußte.

Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 13. September 1946 dem Beigeladenen zu 2) vorläufige Unfallrente. Im Oktober 1948 gab sie die Unfallakten an die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone (AfU) ab; diese stellte mit Bescheid vom 23. Dezember 1948 die Dauerrente fest.

Die AfU wurde auf Grund der Verordnung zur Überführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone vom 14. März 1951 (BGBl I S. 190 - Überführungs- VO) als Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) in die Verwaltung des Bundes übergeführt. Die BAfU zahlte zunächst die Rente weiter und versorgte den Beigeladenen zu 2) mit den erforderlichen prothetischen und orthopädischen Hilfsmitteln.

Nach Überprüfung der BAfU durch den Bundesrechnungshof wurde diese vom Bundesminister für Arbeit angehalten, die Unfallakten der Personen, denen auf Grund der nach Beendigung des 2. Weltkrieges durchgeführten Brennholzbeschaffungsaktionen Unfallentschädigung bewilligt worden war, an die zuständigen Bundesländer zur Weitergabe an deren Landesausführungsbehörden oder Eigenunfallversicherungsverbände abzugeben, die Rentenzahlungen mit Ablauf des März 1953 einzustellen und die seit dem 1. April 1950 dem Bund entstandenen Aufwendungen zur Erstattung anzufordern. Da nur ein Teil der nach Ansicht der BAfU nunmehr zuständigen Stellen sich zur Übernahme der Unfallakten bereit erklärte, gewährte die BAfU in den übrigen Fällen - so auch dem Beigeladenen zu 2) - bis zur gerichtlichen Klärung die Leistungen im Wege vorläufiger Fürsorge, ohne Anerkennung ihrer Zuständigkeit, weiter.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1954 hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BAfU, Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg auf "Feststellung der zuständigen Versicherungsträger" erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführte, daß sie für die Entschädigung der Unfälle, die nach Beendigung des 2. Weltkrieges bei der Brennholzbereitung für die Bevölkerung aufgetreten seien, nicht zuständig sei. Der Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 15. Juni 1944, der u.a. bestimmt habe, daß das Reich Träger der Unfallversicherung für die Personen sei, die bei der Aufarbeitung von Brennholz in Gemeinschaftsarbeit der Gemeindebewohner verunglückt seien habe als ausgesprochener Kriegserlaß nach dem Kriege nicht mehr gegolten. Der Bundesrechnungshof habe zutreffend darauf hingewiesen, daß die Brennholzbeschaffungsaktionen während des Krieges und danach trotz vielerlei äußerlich übereinstimmender Merkmale ihrem Wesen und Grunde nach nicht gleichzusetzen seien. Je nach der Art der nach dem Krieg zur Brennholzbeschaffung ausgeführten Gemeinschaftsarbeit habe die Entschädigung entweder durch den zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft oder die Landesausführungsbehörde zu erfolgen. Der dem Beigeladenen zu 2) von der AfU erteilte Bescheid binde sie - die Klägerin - nicht, weil sie nicht Rechtsnachfolgerin der AfU sei.

Das SG hat durch Urteil vom 12. Februar 1957 die Klage abgewiesen, weil die nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Klage an die Voraussetzungen des § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebunden sei, diese aber nicht gegeben seien. Die AfU habe dem Verletzten durch rechtskräftigen Bescheid Dauerrente gewährt. Die Verpflichtungen der AfU seien auf die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 29. November 1963 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage sei nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässige Entgegen der Ansicht des SG stehe diese Klage in keiner Beziehung zu § 1735 RVO; § 55 SGG gelte für alle Träger der Sozialversicherung und nicht nur - wie § 1735 RVO - für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage sei gegeben: weil alle in Frage kommenden Träger der Unfallversicherung die Übernahme der Rentenlast abgelehnt hätten. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die AfU habe gegenüber dem Beigeladenen zu 2) durch bindenden Bescheid ihre Entschädigungspflicht bejahte. Deshalb sei nicht mehr zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. und wer für dessen Entschädigung wirklich. zuständig sei. Die BAfU sei zwar nicht Rechtsnachfolgerin der AfU. Die Klägerin hafte jedoch als deren Funktionsnachfolgerin. Die Bundesrepublik habe die AfU aufgelöst, ohne durch Gesetz zu regeln, wer für deren Verbindlichkeiten einzutreten habe; deshalb seien diese auf den Bund übergegangen. Dieser habe durch die Überführungsverordnung der BAfU die Abwicklung der Aufgaben der AfU übertragen und deren Aufgaben mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung selbst übernommen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei zweifelhaft, ob die nach dem 2. Weltkrieg im Rahmen von Brennholzbeschaffungsaktionen tätigen Personen unter Unfallversicherungsschutz gestanden hätten. Deshalb lege sie in erster Linie auf eine (negative) Feststellung ihrer Unzuständigkeit Wert. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Beigeladene zu 2) einen Entschädigungsanspruch besitze, müsse berücksichtigt werden, daß die Bundesrepublik Deutschland erst lange nach Beendigung des 2. Weltkrieges errichtet worden sei. Sie wäre daher Rechtsnachfolgerin Funktionsnachfolgerin oder aus einem sonstigen Grund Nachfolgerin der AfU nur geworden, wenn durch das Grundgesetz (GG) oder durch Gesetz dies bestimmt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) und 3) halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der nicht vertretene - Beigeladene zu 2) hat sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sowie festzustellen, daß sie nicht der für die Entschädigung der Folgen des Unfalls des Beigeladenen zu 2) vom 23. Januar 1946 zuständige Versicherungsträger ist, und diese negative Peststellung durch die positive Peststellung zu ergänzen, daß die Beklagte zuständig ist,

hilfsweise,

anstelle der Beklagten die Beigeladenen zu 1) oder zu 3) für zuständig zu erklären,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu l) und 3) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG liegen vor.

Die Revision ist begründet.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage auf Feststellung bejaht. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die AfU durch Bescheid vom 23. Dezember 1948 dem Beigeladenen zu 2) eine Leistung bewilligt hat und sie durch die Überführungs-VO als BAfU, welche die Aufgaben der Klägerin, die ihr als Träger der Unfallversicherung obliegen, wahrnimmt, in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden ist. Die Klägerin hat - wie noch ausgeführt wird: berechtigte - Zweifel, ob sie auf Grund dieses Umstandes sowie der durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 Überführungs-VO der BAfU übertragenen Aufgabe, die Geschäfte der AfU abzuwickeln, der für den Beigeladenen zu 2) nunmehr zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, daß sie erst drei Jahre nach Erlaß der Überführungs-VO erhoben worden ist. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß Abwicklungsarbeiten der in § 2 Überführungs-VO bezeichneten Art eine geraume Zeit beanspruchen. Nach der amtlichen Begründung zur Überführungs- VO (BR-Drucks. 877/50) waren bei der AfU am 31. März 1950 "annähernd 3.800 laufende Rentenfälle" vorhanden. Die Klägerin hat zunächst im Verwaltungswege versucht, die nach ihrer Meinung zuständigen Träger der Unfallversicherung zur Übernahme der Sachen, für die sie sich nicht für zuständig hält, zu bewegen. Erst nachdem diese Versuche fehlgeschlagen sind, hat sie Klage auf Feststellung erhoben. Schließlich kann der Klägerin nicht angelastet werden, daß die BAfU im schutzwürdigen Interesse des zuvor von der AfU betreuten Personenkreises die notwendigen Entschädigungsleistungen bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Zuständigkeitsfrage vorläufig gewährt. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung ist somit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig (BSG 15, 52, 54).

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Klage auch begründet.

Die Zuständigkeit eines Trägers der Unfallversicherung zur Feststellung der Unfallentschädigung bestimmt sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat. Sie ergibt sich aus dem Buch der RVO (vgl. §§ 623 ff RVO in der bis zum Inkrafttreten des Unfallersicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG - geltenden Fassung -RVO aF-; §§ 646 ff RVO nF).

Die RVO ist auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945, als die Reichsgewalt praktisch zu bestehen aufgehört hatte, in den von den Siegermächten eingerichteten Besatzungszonen Deutschlands weiter angewendet worden. In den drei westlichen Besatzungszonen, deren Gebiet das Staatsgebiet der Klägerin umfaßt, ist sie weder durch Besatzungsrecht (vgl. Z.B. die in der britischen Zone erlassenen Sozialversicherungsdirektiven - BSG 1. 6, 8; 2, 188, 192) noch durch Landesrecht (siehe beispielsweise Bayerisches Gesetz Nr. 7 vom 27. November 1945 - GVBl 1946 S. 19) in ihren Grundzügen geändert worden (zu vgl. Dobbernack, Arbeitsblatt für die britische Zone, 1947, S. 58, 64).

Die Klägerin kann schon deshalb nicht Unternehmer (zum Unternehmerbegriff siehe § 633 RVO aF, § 658 Abs, 2 RVO nF, BSG 16, 79, 81 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum) der Brennholzbeschaffungsaktion, bei der der Beigeladene zu 2) sich verletzt hat, gewesen und damit Träger der Unfallversicherung (vgl. § 653 RVO nF, § 624 RVO aF) sein, weil sie erst im Jahre 1949 geschaffen worden ist.

Ihre Zuständigkeit ist auch nicht aus einem sonstigen Rechtsgrund gegeben.

Der Umstand, daß die AfU durch Bescheid vom 23. Dezember 1948 dem Beigeladenen zu 2) die Dauerrente bewilligt hat, vermag die Zuständigkeit der Klägerin nicht zu begründen.

Die AfU wurde auf Anordnung des Präsidenten des Zentralamts für Arbeit in der britischen Zone - im Auftrag der Besatzungsmacht - mit Wirkung vom 10. April 1947 errichtet (Sozialversicherungsanordnung -SVA- Nr. 9 vom 9. Juni 1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 233). Es wurde ihr die Abwicklung der Geschäfte der Reichsausführungsbehörden für Unfallversicherung in Wilhelmshaven und Kiel, die gleichzeitig aufgelöst wurden, sowie der Reichsausführungsbehörde für Unfallversicherung in Berlin (RAfU) und der Heeresausführungsbehörde für Unfallversicherung in Berlin (HAfU) übertragen. Sie hatte die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung in den in § 624 AbS. 1 Buchst. a und b HVO aF aufgeführten Unternehmen, bei denen das Reich Träger der Unfallversicherung gewesen war, durchzuführen. Die Übertragung weiterer Aufgaben auf die AfU war in der SVA Nr. 9 vorbehalten.

Durch Erlaß vom 30. Juni 1947 (IV/998/47) ordnete der Präsident des Zentralamts für Arbeit in der britischen Zone an, daß die AfU zur Feststellung von Unfallentschädigungen zuständig sei, wenn Unfallverletzte zur Gewinnung oder Aufarbeitung von Brennholz von einer Gemeindebehörde herangezogen worden waren.

Wie der Senat in der heute entschiedenen Parallelstreitsache 2 RU 12/64 des näheren ausgeführt hat, hatte die SVA Nr. 9 angesichts der damaligen ungeklärten staatsrechtlichen Lage Deutschlands jedoch nur eine vorläufige Zuständigkeitsregelung zum Inhalt. Die Frage, wer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in den Fällen war, in denen die AfU das Feststellungsverfahren gemäß §§ 1545 ff RVO durchzuführen hatte, hat sie nicht geregelte Sie blieb der Klärung durch eine spätere zentrale deutsche Gesetzgebung vorbehalten.

Die AfU ist von der Bundesregierung - in Ausführung des ihr durch Arto 130 GG, der die in Art. 30, 83 ff GG statuierte Aufgabenaufteilung zwischen Bund und Ländern nicht änderte (Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Randziff. 4 zu Art. 130), erteilten Auftrags - auf Grund der mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Überführungs-VO vom 14. März 1951 als BAfU in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden. Gemäß § 2 Abs. 2 Überführungs-VO hatte die BAfU die Aufgaben der ehemaligen Reichsausführungsbehörden für Unfallversicherung in Wilhelmshaven und Kiel, die Aufgaben der RAfU, der HAfU des ehemaligen geheimem Staatspolizeiamts nach der Verordnung über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 21. November 1939, der AfU sowie der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (als Trägers der Unfallversicherung) abzuwickeln. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 15, 295, 297; vgl. ferner die Urteile des Senats vom 14. Dezember 1960 - 2 RU 253/57 - und vom 29. September 1964 - 2 RU 129/60 -) beinhaltet die Überführungs-VOs soweit sie der BAfU die Abwicklung der Aufgaben der RAfU sowie der HAfU auferlegt hat, eine ausschließlich organisatorische Regelung dergestalt, daß die BAfU die für die Feststellung neuer Leistungen und die Zahlung laufender Renten zuständige Stelle sein sollte. Die sachlich-rechtliche Regelung über die Ansprüche der Personen, denen diese Ausführungsbehörden früher Unfallschutz gewährt hatten, enthalten nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats dagegen das Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG) sowie im allgemeinen das an seine Stelle getretene Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz FANG). In diesen Gesetzen ist auch der für die Entschädigung nunmehr zuständige Träger der Unfallversicherung bestimmt 'vgl. § 7 FAG, § 9 des Fremdrentengesetzes). Die Überführungs- VO regelt, wie sich schon aus der Ermächtigungsnorm des Art. 130 GG ergibt in § 2 Abs. 2 Nr. 5 hinsichtlich der AfU ebenfalls nur Fragen organisatorischer Art. Dies macht ein Vergleich mit der nachfolgenden Nr. 6, nach der der BAfU die Abwicklung der Aufgaben der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - als Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung - obliegt, deutliche § 2 Abs. 2 Nr. 6 Überführungs- VO ist nämlich nur eine Ergänzung der sachlich-rechtlichen Vorschrift des Arto 133 GG in organisatorischer Hinsicht. Nach dieser Norm des GG tritt der Bund in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Eine entsprechende Vorschrift, die ebenfalls die Zuständigkeit der Klägerin begründen würde, fehlt aber für den Personenkreis, der von der AfU betreut worden ist. Nur soweit für diese Personen zuvor schon die Zuständigkeit einer der Reichsausführungsbehörden für Unfallversicherung oder der HAfU gegeben war (vgl. Nr. 1 bis 3 SVA Nr. 9)s sind deren Ansprüche und die Frage des hierfür zuständigen Versicherungsträgers, wie bereits dargetan, im FAG und später im wesentlichen im FANG neu geregelt worden.

Die Zuständigkeit der Klägerin ergibt sich nicht etwa aus dem Erlaß des RAM vom 15. Juni 1944 (AN S. 175). Der Erlaß hatte bestimmt, daß die entsprechend dem Erlaß des Reichsforstmeisters vom 3. November 1943 (AN 1944 S. 176, 241) zur Aufbereitung von Brennholz in Gemeinschaftsarbeit der Gemeindebewohner von den Bürgermeistern aufgerufenen Personen gemäß § 537 Nr. 10 RVO (aF) unfallversichert seien, soweit ihnen nicht Fürsorge und Versorgung nach der Personenschäden- VO vom 10. November 1940 zustehe und daß das Reich Träger der Unfallversicherung sei. Wie der Senat bereits in der Parallelstreitsache 2 RU 12/64 entschieden hat, hat der RAM durch diesen Erlaß aber nur die Rechtslage klarstellen wollen. Bei der in diesem Erlaß erteilten Anweisung, daß die Gemeindebehörden Unfallanzeigen an die RAfU zu erstatten hätten, handelt es sich um eine verwaltungsinterne Regelung. Der Erlaß war somit eine ministerielle Anweisung und deshalb als allgemeine Verwaltungsvorschrift (Brackmann Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. Juni 1966, Bd. I S. 190 a) und nicht als Rechtsverordnung anzusehen; nur in diesem Fall hätte der Erlaß jedoch gemäß Art. 125 GG Bundesrecht werden und möglicherweise die Klägerin verpflichten können (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1966 - 2 RU 148/63 -; Maunz/Dürig, aaO, Randziff. 6 zu Art. 125 GG, Randziff. 6 zu Art. 123 GG).

Art. 120 GG, der bestimmt; daß der Bund die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu tragen hat. ist ebenfalls nicht geeignet, die Zuständigkeit der Klägerin zu begründen.

Art. 120 GG regelt nur die finanziellen Verhältnisse zwischen Bund und Ländern (BVerfG 14, 221, 235) und ist daher weder eine Anspruchsnorm noch eine Zuständigkeitsnorm (BVerfG 14, 221, 233; 3, 407, 419; Maunz/Dürig, aaO;, Fußnote 5 der Randziffer 13 zu Art. 120 GG). Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob Unfallschäden, die Personen nach Beendigung des 2. Weltkrieges im Rahmen der Brennholzbereitung erlitten haben, Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG sind. Aus Art. 135 a Nr. 3 GG, der im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge in Reichsvermögen ebenfalls Finanzfragen regelte ist zu ersehen, daß behördliche Maßnahmen, die nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 zur Beseitigung kriegsbedingter Notstände getroffen worden sind, Verbindlichkeiten der Länder oder der Gemeinden begründet haben können.

Die Zuständigkeit der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge entfällt vorliegendenfalls schon deshalb, weil sich die Zuständigkeit des in Frage kommenden Versicherungsträgers aus der nach dem Zusammenbruch weiter geltenden RVO ergibt und eine Zuständigkeit der Klägerin - anders als in der vom erkennenden Senat entschiedenen Streitsache, die in BSG 24, 162, 169 veröffentlicht ist- auch nicht später kraft Gesetzes begründet worden ist.

Die Klägerin ist somit im Falle des Beigeladenen zu 2) - nach der Überführung der AfU in die BAfU - nicht der zuständige Träger der Unfallversicherung. Die BAfU hat daher- mit Recht geprüft (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 Überführungs- VO), an welche Stelle sie die Unfallakten des Beigeladenen zu 2) abzugeben hat.

Feststellungen tatsächlicher Art, die für die Entscheidung der Frage, wer im Falle des Beigeladenen zu 2) Träger der Unfallversicherung ist, erforderlich sind, hat das LSG indessen - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht getroffen. Diese Feststellungen erübrigen sich nicht deshalb, weil die Beklagte durch Bescheid vom 13. September 1946 dem Beigeladenen zu 2) vorläufige Rente bewilligt hatte. Es bedarf vorliegendenfalls keiner Entscheidung, ob diesem Bescheid hinsichtlich der darin von der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2) erklärten Zuständigkeit eine Drittwirkung dergestalt zukommt. daß die Zuständigkeit der Beklagten auch gegenüber sonstigen Versicherungsträgern, die für die Feststellung der Entschädigung des Beigeladenen zu 2) in Frage gekommen wären, feststeht. Die Zuständigkeit der Beklagten ist nicht, wie die Klägerin meint, dadurch "wieder aufgelebt" daß die Beklagte auf Grund der von übergeordneten Stollen in der britischen Besatzungszone erlassenen Anordnungen die Sache des Beigeladenen zu 2) abgegeben hat, diesem die Dauerrente bewilligt worden und die AfU später weggefallen ist (vgl. auch BSG 16, 240, 245).

Der Rechtsstreit ist somit nicht entscheidungsreif. Aus diesem Grunde hat der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft und den zuständigen Versicherungsträger feststellt (§ 17. Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2918326

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