Tenor

Die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen die Bundeswehrverwaltung verpflichtet ist, bereits abgeheilte Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.

Der Kläger war von 1975 bis 1983 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Im Dezember 1981 ließ er sich in einem Bundeswehrkrankenhaus wegen einer angeborenen Nasenscheidewandverbiegung operieren. Nach der Operation kam es zu einem Schockzustand mit Nierenversagen, der eine Behandlung auf der Intensivstation erforderlich machte. Im Februar 1982 wurde der Kläger beschwerdefrei aus dem Krankenhaus entlassen. Seinen im März 1982 gestellten Antrag auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung wegen dieses Vorfalls und Zahlung eines Ausgleichs lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Operation sei in überwiegendem Eigeninteresse des Klägers vorgenommen worden (Bescheid vom 14. Juni 1984). Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 26. Februar 1987). Auf die Berufung, die nicht mehr zugleich auf Zahlung eines Ausgleichs gerichtet war, hat das Landessozialgericht (LSG) unter Änderung des angefochtenen Bescheids festgestellt, daß „abgelaufenes Nierenversagen nach Nasenscheidewandoperation” Wehrdienstbeschädigungsfolge sei (Urteil vom 28. Juli 1989). Nach Auffassung des LSG hat der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung, auch wenn die Gesundheitsstörung inzwischen folgenlos abgeheilt sei. Die Schädigung könne uU für Spätfolgen von Bedeutung sein. Der Kläger habe infolge der dem Wehrdienst eigentümlichen Umstände, nämlich wegen der Verpflichtung, sich durch Bundeswehrärzte behandeln zu lassen, eine Wehrdienstbeschädigung erlitten, ohne daß es darauf ankomme, ob ein Behandlungsfehler vorgelegen habe.

Dagegen richten sich die zugelassenen Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen. Sie beanstanden, daß das LSG entgegen den ärztlichen Gutachten, wonach der Schock mit dem Nierenversagen keine nachweisbaren gesundheitlichen Folgen hinterlassen habe, von einer Schädigung ausgegangen sei, die im Hinblick auf etwaige Spätfolgen bedeutsam werden könnte.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revisionen der beklagten Bundesrepublik und des beigeladenen Landes sind nicht begründet.

Zu Recht hat das LSG eine Feststellung darüber getroffen, daß das abgelaufene Nierenversagen nach Nasenscheidewandoperation die Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist. Dagegen kann nicht eingewendet werden, das Nierenleiden als Komplikation der Operation sei deshalb nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen, weil diese Operation wegen einer Krankheit erforderlich gewesen sei, die nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehe. Die Verpflichtung des Soldaten, sich gesund zu halten und insoweit ohne freie Arzt- und Krankenhauswahl die Weisungen des truppenärztlichen Dienstes grundsätzlich zu befolgen, reicht aus, Schäden infolge dieser Art von Behandlung dem Wehrdienst zuzurechnen (BSG SozR 3200 § 80 Nr 2; BSGE 57, 171; SozR 3200 § 81 Nr 20).

Die beklagte Bundesrepublik und das beigeladene Land wenden sich mit ihrer Revision nicht mehr gegen diese Rechtsansicht. Sie bestreiten auch nicht, daß aufgrund dieser Rechtsansicht im vorliegenden Fall die Erkenntnis gewonnen werden konnte, daß das Nierenversagen auf den Wehrdienst zurückzuführen ist. – Die Revisionskläger wenden sich gegen das angefochtene Urteil jetzt im Ergebnis nur noch mit der Begründung, diese Erkenntnis hätte aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in einer gerichtlichen Feststellung zum Ausdruck gebracht werden dürfen. Die Klage sei unzulässig, denn dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Feststellung, das Nierenleiden sei ein Wehrdienstleiden, könne nach der bisherigen Beweislage weder für gegenwärtige noch für zukünftig entstehende Leistungsansprüche von Bedeutung sein. Da das Leiden schon wenige Tage nach der Operation folgenlos ausgeheilt sei, könnten keine Ansprüche daraus folgen. Wenn das LSG einerseits mit den bislang gehörten Ärzten davon ausgehe, das Leiden sei folgenlos ausgeheilt, andererseits aber mit Spätfolgen rechne, die allein das Feststellungsinteresse rechtfertigen könnten, so sei dies widersprüchlich. Das Recht der freien Beweiswürdigung sei damit überschritten. Könne nicht festgestellt werden, daß mit Spätfolgen zu rechnen sei, so gehe dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

Diese Ansicht trifft nicht zu.

Das LSG hat die Voraussetzungen der Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG zu Recht als erfüllt angesehen. Nach der genannten Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung iS des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Daß diese Klageart gegeben ist, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil sich der Kläger mit demselben Begehren zunächst an die Verwaltung gewandt und damit eine „Leistung” verlangt hat, und im gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, ob die Weigerung der Verwaltung rechtmäßig war. Indessen wird von Rechtsprechung und Literatur seit jeher angenommen, daß diese besondere Feststellungsklage gegeben ist, wenn die Verwaltung die „Anerkennung” einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung ablehnt, oder schon das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Wehrdienstbeschädigung, die sogenannte haftungsbegründende Kausalität, verneint (vgl für die Unfallversicherung: BSG SozR 2200 § 48 Nrn 53 und 72; für das Versorgungsrecht: BSGE 9, 80; 21, 167; 57, 171 = SozR 1500 § 55 Nr 24; ferner Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/2, S 240 s II; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, Teil II, S 40; Meyer-Ladewig, SGG, § 55 Anm 2; abweichend Zeihe, SGG, 5. Aufl, § 55 Abs 1 Anm 10 d, der eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage annimmt). Die Feststellung bzw „Anerkennung” – worin kein sachlicher Unterschied zu sehen ist (BSGE 9, 80) – der Gesundheitsstörung durch das Gericht selbst anstelle der Verwaltung macht eine weitere Ausführung des Urteils entbehrlich; der Kläger erreicht damit sein Klageziel früher. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Prinzips der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 Satz 2 Grundgesetz -GG-) unbedenklich, weil die Gerichte dazu berufen sind, rechtswidriges Handeln der Verwaltung zu korrigieren (vgl Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art 20 RdNrn 36, 59). Wie die Gerichte rechtswidrige Verwaltungsakte anstelle der Verwaltung aufheben können (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 SGG), erlaubt § 55 Abs 1 Nr 3 SGG hier die gerichtliche Ersetzung eines zu erlassenden Verwaltungsaktes durch den Urteilsspruch, weil der Verwaltung kein Handlungsspielraum mehr verbleibt.

Entgegen der Meinung der Revisionskläger hat der Kläger ein „berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung”, daß sein ehemaliges Nierenleiden mit dem Wehrdienst in rechtlich wesentlichem Zusammenhang steht.

Dieses Interesse kann schon deshalb nicht in Abrede gestellt werden, weil die Beklagte durch ihr Verhalten Anlaß zu der Feststellungsklage gegeben hat. Sie hat den Ursachenzusammenhang zwischen Wehrdienst und Nierenversagen ausdrücklich geleugnet. Ihre Ansicht hat sie zunächst in dem Bescheid vom 14. Juni 1984 zum Ausdruck gebracht. Obwohl das Nierenleiden schon damals ebenso wie heute „folgenlos” ausgeheilt war, hat sie den damals erhobenen Leistungsanspruch des Klägers nicht mit der jetzt gegebenen Begründung abgelehnt, das Nierenleiden habe keine Dauerschäden hinterlassen, und es seien auch keine Spätschäden zu erwarten. Die Beklagte hat vielmehr den Anspruch damals allein mit der Begründung abgelehnt, das Nierenleiden sei nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen.

Diese negative Feststellung ist Grund genug, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat an der negativen Feststellung noch im Klageverfahren festgehalten und sich auch in der Revisionsinstanz nicht davon distanziert; sie bestreitet nur nicht mehr ausdrücklich den Zusammenhang mit dem Wehrdienst. Für das Feststellungsinteresse spricht hier noch besonders, daß die Ausführungen über den ursächlichen Zusammenhang, die die Beklagte in dem genannten Bescheid gemacht hat, für das beigeladene Land in Bindung erwachsen könnten (vgl § 88 Abs 3 Satz 1 SVG). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß das Rechtsschutzinteresse gegeben ist, wenn der Partner eines möglichen Rechtsverhältnisses ernstlich dieses Rechtsverhältnis leugnet (Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 49. Aufl, § 256 Anm 3 C; Schumann in: Stein-Jonas, Komm zur Zivilprozeßordnung 20. Aufl, § 256 RdNr 65). Durch das Nichtmehrbestreiten entfällt das Feststellungsinteresse nicht (vgl Schumann aa0 RdNr 127). Leugnet die Verwaltung den rechtlichen Zusammenhang einer Krankheit mit versicherungs- oder versorgungsrechtlich geschützten Lebensbereichen, so ist jedenfalls, wenn der Kläger – wie hier – nicht auf die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage verwiesen werden kann, für die Klage auf Feststellung nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG das Feststellungsinteresse gegeben; es entfällt nicht dadurch, daß die Verwaltung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den rechtlichen Zusammenhang nicht mehr bestreitet.

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet, obwohl Gesundheitsstörungen nicht mehr feststellbar sind und eindeutige sachverständige Aussagen zur Frage der Spätschäden fehlen. Mit der Bekundung der Ärzte, der Nierenschaden sei folgenlos ausgeheilt, wird gesagt, daß zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten, die auf das Nierenversagen zurückzuführen wären. Das hat der vom LSG gehörte Sachverständige – zudem beschränkt auf das urologische Fachgebiet – ausdrücklich erklärt, und damit über Spätschäden im allgemeinen nichts ausgesagt. Für den Anspruch auf Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung kommt es nicht darauf an, ob eine Gesundheitsstörung noch feststellbar ist. Nicht die aktuelle Gesundheitsstörung, sondern der Ursachenzusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Wehrdienstbeschädigung begründet im Hinblick auf mögliche künftige Ansprüche den Feststellungsanspruch. Die Beklagte behauptet selbst nicht, Spätschäden seien hier nicht möglich; sie meint nur, das LSG habe Verfahrensrecht verletzt, indem es ohne weitere Beweiserhebung festgestellt habe, Spätschäden seien möglich. Diese Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Denn die für die Verpflichtung der Verwaltung zur Anerkennung von Schädigungsfolgen zu verlangende Besorgnis von Spätschäden, braucht sich nicht auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu stützen, die einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit angeben.

Bei einer nicht ganz unerheblichen Erkrankung kann praktisch nie die ernstliche Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß sich Spätschäden einstellen. Um die ernstliche Möglichkeit auszuschließen, müßte mit einiger Überzeugungskraft gesagt werden können, daß nicht nur nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft, sondern auch nach dem abzuschätzenden Fortschritt der Erkenntnismöglichkeit mit Spätschäden nicht gerechnet werden kann. Ermittlungen in dieser Richtung können unterbleiben, wenn das, was festgestellt werden soll, im wesentlichen durch die Entscheidung einer Rechtsfrage geklärt werden kann. Selbst wenn sich – etwa nach Jahrzehnten völliger Gesundheit des Klägers – herausstellen sollte, daß das Nierenleiden hier tatsächlich folgenlos im weitesten Sinne des Wortes abgelaufen sein sollte, wäre durch die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung der Verwaltung kein Nachteil entstanden.

Daß zu der Frage, ob und in welchem Grad der Wahrscheinlichkeit mit Spätschäden zu rechnen ist, regelmäßig keine Beweise zu erheben sind, entspricht auch der Rechtsprechung im Schadensersatzrecht, im Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz, im Unfallversicherungsrecht und im Versorgungsrecht. Mit unterschiedlichen Formulierungen wird in allen diesen Rechtsgebieten verdeutlicht, daß nach Ablauf einer nicht ganz unerheblichen Erkrankung die Anforderungen an das Feststellungsinteresse maßvoll sein müssen und daß nicht besonders begründet oder gar bewiesen werden muß, es bestehe Anlaß für die Befürchtung, daß Spätschäden auftreten. Nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs im Schadensersatzrecht genügt eine „nicht eben entfernt liegende Möglichkeit” (BGH JZ 1989, 912). Diese Möglichkeit muß weder erkennbar noch voraussehbar sein (vgl BGH VersR 1967, 256, 257). Im Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat dieses Gericht sogar ausgeführt, daß als verfolgungsbedingte Leiden auch abgeklungene Leiden anzuerkennen sind, falls „nicht ausgeschlossen ist”, daß das Leiden wieder auftreten oder im Zusammenhang mit anderen Beschwerden eine spätere Behandlung notwendig machen kann (BGH RzW 1969, 425). Im Unfallversicherungsrecht hat das BSG im Falle eines abgeklungenen Herzleidens zutreffend auf jede Begründung dafür verzichtet, daß das Feststellungsinteresse für Spätschäden gegeben ist (Urteil vom 22. März 1983 – 2 RU 64/81 –; erwähnt in SozSich 1983, 297). Auch der erkennende Senat hat bereits eine Sachentscheidung der Verwaltung über die Frage des Ursachenzusammenhangs einer nicht mehr bestehenden Krankheit mit einer Impfung für zulässig erachtet (BSGE 42, 178, 180). Schließlich hatte schon das Reichsversorgungsgericht die Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einer Dienstbeschädigung für zulässig gehalten, wenn ein Anspruch auf Leistung „zwar gegenwärtig nicht besteht, aber künftig in Frage kommen kann”; sachverständige Aussagen sind auch hier nicht für erforderlich gehalten worden (Entscheidungen des Reichsversorgungsgerichts Bd 12 S 107).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1175061

BSGE, 128

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