Leitsatz (redaktionell)

1. Unter Ausbildung iS des AFG ist stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme zu verstehen. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder als Fortbildung oder als Umschulung zu werten.

2. Bei Fortbildung werden die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen. Ein Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit (Umschulung) liegt vor, wenn die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten nicht oder nur unwesentlich für die angestrebte anders geeignete berufliche Tätigkeit iS des AFG § 47 Abs 1 Bedeutung haben, insoweit also ein Beruf "mit neuem Inhalt" erlernt wird (vgl BSG 1974-10-22 7 RAr 38/74 = Dienstbl BA C AFG § 41 Nr 1844).

3. Während die Frage, ob berufliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gegeben ist, nur in Betrachtung des beruflichen Schicksals des einzelnen, also individuell entschieden werden kann, so daß also dieselben Maßnahmen für den einen Fortbildung, für den anderen Umschulung und für einen weiteren Ausbildung sein können, ist die Frage der Förderungsfähigkeit eine Maßnahme unter objektiven Gesichtspunkten zu betrachten.

 

Orientierungssatz

Fortbildungsmaßnahmen sind nur solche Lehrveranstaltungen, die institutionell auf dem bisherigen Berufswissen der Teilnehmer aufbauen und dieses weiterentwickeln. Maßnahmen, die nach ihrem Lehrplan auch Absolventen allgemeinbildender Schulen oder Berufsfremden die Teilnahme ermöglichen, sind allgemeine Ausbildungsveranstaltungen. Studiengänge, die für Absolventen allgemeinbildender Schulen zugänglich sind, sind selbst dann keine Fortbildungsveranstaltungen und deshalb von der Förderung nach AFG § 41 ausgeschlossen, wenn an ihnen auch Studierende teilnehmen können, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung nachweisen müssen.

 

Normenkette

AFG § 39 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 2 Abs. 6 S. 3 Fassung: 1969-12-18; AFG § 40 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1973 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das auf vier Semester verkürzte Studium der Klägerinnen zur Ausbildung als Sozialpädagoginnen von der Beklagten als Fortbildung zu fördern ist.

Die Klägerinnen sind staatlich geprüfte Kindergärtnerinnen. Sie besuchten in der Zeit vom 1. Oktober 1969 bis 24. September 1971 die Höhere Fachschule für Sozialpädagogik der Arbeiterwohlfahrt in D mit dem Berufsziel "Sozialpädagogin".

Die Ausbildung als Sozialpädagogin (früher Jugendleiterin) befähigt unter anderem zur Leitung von Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendheimen. Die "Rahmenvereinbarung über die sozialpädagogischen Ausbildungsstätten" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16./17. März 1967) brachte eine Neuordnung des Sozialpädagogischen Schulwesens und eröffnete zwei Wege zur Ausbildung von Sozialpädagogen: Der erste Weg führt über die grundständige Höhere Fachschule für Sozialpädagogik; er setzt die "Mittlere Reife" sowie eine zweijährige sozialpädagogische Praktikantenzeit voraus und gliedert sich in eine sechssemestrige Schulausbildung und ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum. Der zweite Weg führt über die Höhere Fachschule für Sozialpädagogik in Aufbauform als Nachfolgerin der Höheren Fachschule für Jugendleiterinnen; er setzt die staatliche Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin sowie eine mindestens einjährige erfolgreiche Berufspraxis voraus und dauert vier Semester (Runderlaß des Kultusministers NW vom 29. August 1968 - IV A 74-22/0 Nr. 2020/68 - in Kraft getreten ab 1. Februar 1969). Beide Schulformen stimmen im Ausbildungsziel überein. Sie sind seit dem 1. August 1971 in den Fachhochschulbereich einbezogen.

Die von den Klägerinnen besuchte Höhere Fachschule ist eine solche grundständiger Form. Da die an den höheren Fachschulen in Aufbauform vorhandenen Plätze nicht ausreichten (nach dem Runderlaß vom 29. August 1968 bestanden damals in NRW sechs grundständige Höhere Fachschulen für Sozialpädagogik und fünf in Aufbauform), nahm die Schule erstmals zum 1. Oktober 1969 eine Gruppe ausgebildeter Kindergärtnerinnen, darunter die Klägerinnen, auf, die ihr Studium von vornherein im dritten Semester begannen. Diese Zulassung zum Studium an der grundständigen Fachschule wie auch dessen Verkürzung auf vier Semester stellte eine Ausnahmeregelung - bedingt durch die Überfüllung der Fachschulen in Aufbauform und des Vorhandenseins von freien Plätzen an den grundständigen Schulen - dar und erfolgte aufgrund einer vom Regierungspräsidenten erteilten Sondergenehmigung. Während der Zeit ihres Schulbesuchs bezogen die Klägerinnen Leistungen nach dem "Honnefer Modell" in unterschiedlicher Höhe.

Die Beklagte lehnte die sämtlich vor Aufnahme des Fachschulbesuchs gestellten Anträge der Klägerinnen auf Förderung nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ab und wies auch die hiergegen gerichteten Widersprüche zurück.

Die Klägerinnen haben Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden und mit Urteil vom 31. August 1971 abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 15. Februar 1973 die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen und ausgeführt:

§ 41 AFG regele nicht die Voraussetzungen eines Anspruches. Diese gesetzliche Vorschrift sei eine Definitionsnorm. Das folge eindeutig aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit ( zu BT.-Drucks. V/4110 S. 9), wo ausgeführt werde, die "Definition" der Vorschrift (damals § 40 des Entwurfs) stecke die Grenzen der Förderung ab. Es sei klargestellt worden, daß als berufliche Fortbildung Maßnahmen anzusehen seien, die als Zulassungsvoraussetzung für den Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufspraxis oder beides vorsähen.

Zwar könne davon ausgegangen werden, daß sich der Inhalt des § 41 AFG mit dieser Definition noch nicht erschöpfe, vielmehr aus der Einleitung der Vorschrift ("Die Bundesanstalt fördert ...") darüber hinaus auch Elemente einer Anspruchsregelung herzuleiten seien. Jedoch gehe der Regelungsinhalt keinesfalls so weit, daß in jedem Fall, auf den die Definition des § 41 AFG passe, ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Förderung zuerkannt werde. Dies folge aus § 39 AFG und aus der dieser Bestimmung zugeordneten Funktion, es der Beklagten zu überlassen, "das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung" zu bestimmen. Ein solcher Anspruch ergebe sich vielmehr nur aus § 41 AFG iVm den einschlägigen Vorschriften der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der Beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969). § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 stelle deshalb insoweit eine den § 41 AFG ergänzende Bestimmung dar und stehe zu § 41 AFG nicht in Widerspruch.

Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 werde eine Fortbildungsförderung für die dort genannten Studiengänge, unter die auch das Studium der Klägerinnen falle, ausnahmslos ausgeschlossen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerinnen haben Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 41 AFG iVm § 2 Abs. 6 AFuU 1969 und bringen hierzu insbesondere vor:

Berücksichtige man den eindeutigen Fortbildungscharakter der Maßnahme, an der sie teilgenommen haben, so könne § 2 Abs. 6 Satz 2 AFuU 1969 dem geltend gemachten Anspruch auf Förderung nicht entgegenstehen. Denn § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 konkretisiere lediglich den § 41 AFG im Rahmen der in § 39 AFG erteilten Ermächtigung. Die AFuU 1969 schließe - gesetzeskonform - nur solche Bildungsmaßnahmen von der Förderung aus, die keine Fort- sondern - "grundständige" - Erstausbildung anstrebten, und zwar ohne vorangegangene berufliche Betätigung, also ohne den Umstand, daß auf eine vorangegangene Berufsausbildung und -ausübung eine weiterführende Fortbildung aufgestockt werde.

Für die in diesem Rechtsstreit maßgebliche Abgrenzung ergebe die Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969, daß die "normal" mit dem ersten Semester beginnende Ausbildung zur Sozialpädagogin an der "grundständigen" Höheren Fachschule für Sozialpädagogik von der Fortbildungsförderung ausgeschlossen sein solle, während der zweite - eigens als Fortbildungsmöglichkeit eingeführte - Bildungsweg über die Höhere Fachschule für Sozialpädagogik "in Aufbauform" eindeutig eine berufliche Fortbildung i. S. von § 41 Abs. 1 AFG darstelle und deshalb nicht unter § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 falle.

Bei anderer Auslegung würde die Gesetzeskonkretisierung der AFuU 1969 den Ermächtigungsrahmen des § 39 AFG sprengen und einen ganzen, erheblichen Sektor von eindeutigen Fortbildungsmaßnahmen von der Förderung ausnehmen.

Es stehe nicht im Belieben des Verwaltungsrates der Beklagten zu bestimmen, was als berufliche Fortbildung zu fördern sei. Das bezeichne § 41 Abs. 1 Satz 1 AFG selbst. Vielmehr sei dem Verwaltungsrat der Beklagten durch § 39 AFG aufgegeben, bei einzelnen, vorgefundenen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen die näheren Förderungsvoraussetzungen, vornehmlich in der Person des Antragstellers, zu konkretisieren, um eine gleichmäßige Gesetzesanwendung sicherzustellen. Wollte man die Beklagte als berechtigt ansehen, einen gesamten Fortbildungssektor von der Förderung auszuschließen, würde es sich nicht mehr um eine Regelung des "Näheren", sondern um eine generelle Ausnahmeregelung und damit um eine generelle Verkürzung des in § 41 AFG vorgesehenen Anwendungsbereiches der Fortbildungsförderung handeln.

Ob es sich um eine Fortbildung oder um eine Ausbildung handele, könne auch nicht allein vom Schultyp oder Studiengang her (objektive Betrachtungsweise) beurteilt werden. Es komme allein auf den beruflichen Werdegang des Bewerbers und das Ziel an, das er aufgrund beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten erstrebe (subjektive Betrachtungsweise). Demgemäß sei Ausbildung alles das, was man als "Erst"-Ausbildung bezeichnen könne. Fortbildung hingegen setze berufliche Erfahrung oder eine "abgeschlossene" berufliche Ausbildung voraus. Daß die Fortbildung der Klägerinnen an einer höheren Fachschule geschehen sei, die normalerweise der Ausbildung diene, könne bei subjektiver Betrachtungsweise nicht schädlich sein.

Die Klägerinnen beantragen,

die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1973 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. August 1971 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Besuch der Klägerinnen an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik in der Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 24. September 1971 zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Voraussetzungen des § 41 AFG seien nicht erfüllt, weil die Klägerinnen keinen besonderen, nach objektiven Kriterien als Fortbildungsmaßnahme zu qualifizierenden Bildungsgang an der Höheren Fachschule absolviert hätten (vgl. BSGE 36, 48; § 2 Abs. 7 Satz 2 AFuU 1971). Die Verkürzung ihres Studiums beruhe auf einer individuellen Entscheidung der Kultusverwaltung, die wesensmäßig der Anrechnung von Semestern entspreche, wie sie im Hochschulbereich üblich sei. Hierdurch könne aber aus der Ausbildung noch keine Fortbildung werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerinnen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten nach dem AFG.

Die Beklagte fördert nach dem AFG die berufliche Bildung in individueller Form als berufliche Ausbildung (§ 40 AFG), als berufliche Fortbildung (§ 41 AFG) oder als berufliche Umschulung (§ 47 AFG).

Als Ausbildung kann der Besuch der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik durch die Klägerinnen nicht angesehen werden. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BSG SozR 4100 § 41 Nr. 1 AFG), ist Ausbildung im Sinne des § 40 AFG nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme. Zwar stellt jede Maßnahme der beruflichen Bildung eine Form von Ausbildung dar, wenn man darunter allgemein, auch entsprechend landläufiger Vorstellung, jede Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer bestimmten beruflichen Befähigung versteht. Der Begriff der Ausbildung im Sinne des § 40 AFG ist jedoch enger. Da die Klägerinnen bereits einen Beruf gehabt haben, als sie die Höhere Fachschule für Sozialpädagogik besucht haben, sind sie dort nicht ausgebildet worden im Sinne des § 40 AFG. Die Klägerinnen haben sich auch nicht umschulen lassen. Umschulung ist eine Maßnahme, die das Ziel hat, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, wobei unter einer "anderen beruflichen Tätigkeit" eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt zu verstehen ist (vgl. BSGE 36, 48, sowie Urteil vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 38/74 -). Die Klägerinnen wollen jedoch innerhalb desselben Berufsbereiches tätig bleiben, in dem sie auch bisher gearbeitet haben, streben also keine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt an. Sie wollen mit ihrem Studium an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik schon bisher vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und einen beruflichen Aufstieg ermöglichen (§ 41 Abs. 1 AFG). Ihr Studium ist daher Fortbildung.

Die Voraussetzungen, unter denen diese berufliche Fortbildung zu fördern ist, liegen jedoch nicht vor.

Nach § 41 Abs. 1 AFG sind Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen handelt es sich um eine förderungsfähige berufliche Fortbildungsmaßnahme i. S. des § 41 Abs. 1 AFG. Während die Frage, ob berufliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gegeben sind, in Betrachtung des beruflichen Schicksals des Einzelnen, also individuell entschieden werden kann, so daß dieselbe Maßnahme für den einen Fortbildung, für den anderen Umschulung und für einen weiteren Ausbildung sein kann, ist die Frage der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme unter objektiven Gesichtspunkten zu betrachten. Schon aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 AFG ergibt sich, daß die abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung nicht nur als eine auf den Teilnehmer bezogene, subjektive Förderungsvoraussetzung zu verstehen ist. Sie muß vielmehr generell eine objektive Voraussetzung für die Teilnahme an einer Maßnahme sein, wenn diese als berufliche Fortbildung förderungsfähig sein soll (BSGE 36, 48; SozR AFG § 41 Nr. 1). Fortbildungsmaßnahmen sind nur solche Lehrveranstaltungen, die institutionell auf dem bisherigen Berufswissen aufbauen und es weiter entwickeln. Maßnahmen hingegen, die nach ihrem Lehrplan auch Absolventen allgemeinbildender Schulen oder Berufsfremden die Teilnahme ermöglichen, sind allgemeine Ausbildungsveranstaltungen. Studiengänge, die für Absolventen allgemeinbildender Schulen zugänglich sind, sind also selbst dann keine Fortbildungsveranstaltungen und deshalb von der Förderung ausgeschlossen, wenn an ihnen auch Studierende teilnehmen, für die die Teilnahme eine Fortbildung darstellt (Urteil vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 38/74 und Urteil vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 48/72 -). Davon ausgehend ist das Studium der Klägerinnen schon deshalb nicht förderungsfähig, weil sie es an einer "Höheren Fachschule für Sozialpädagogik in grundständiger Form" durchgeführt haben. Diese Fachschule ist dadurch gekennzeichnet, daß sie solchen Bildungswilligen den Weg in eine sozialpädagogische Tätigkeit eröffnet, die bisher auf diesem Gebiet noch nicht gearbeitet haben, vielmehr als Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium lediglich eine entsprechende Vorbildung in Allgemeinwissen mitbringen.

Der Senat hat allerdings in der bereits zitierten Entscheidung vom 17. Dezember 1974 (7 RAr 48/72) mit näherer Begründung ausgeführt, daß in Fällen, in denen der Bildungsgang in eine Schule eingegliedert ist, die ihrerseits nicht der Fortbildung dient, die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung als Fortbildung i. S. des § 41 Abs. 1 AFG dann zu fördern ist, wenn für diejenigen, die aufgrund eines beruflichen Wissens zum Studium zugelassen sind, ein von dem normalen Studiengang abgegrenzter verbindlicher Bildungsplan vorliegt, durch den die Bildungsmaßnahme als Fortbildung i. S. des § 41 Abs. 1 AFG ausgewiesen wird. Fehlt es an dieser Abgrenzung, die das verkürzte Studium als eine von dem allgemeinen Studium trennbare besondere Bildungsmaßnahme ausweist, so fehlt es an einer Voraussetzung der Förderbarkeit i. S. des § 41 Abs. 1 AFG. Nicht ausreichend ist es insbesondere, daß die Studierenden der Aufbauform dieselben Vorlesungen besuchen wie die übrigen Studierenden und die Verkürzung auf vier Semester dadurch zustande kommt, daß lediglich eine begrenzte Auswahl der allgemeinen Vorlesungen unter Verzicht auf die übrigen vorgeschrieben ist. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn lediglich im Hinblick auf die Vorkenntnisse die Zeitdauer des Studiums verkürzt wird und es dem Studierenden überlassen bleibt, sich in dieser Zeit das erforderliche Wissen nach eigener Planung anzueignen. So war es jedoch im Falle der Klägerinnen. Wie das LSG festgestellt hat, begannen die Klägerinnen das Studium an der grundständigen Fachschule im dritten Semester, also ohne daß eigenständige - von dem allgemeinen Studium abgegrenzte -, auf dem Berufswissen aufbauende Lehrgänge abgehalten wurden.

Die Überlegung, daß die Klägerinnen Förderungsleistungen erhalten hätten, wenn sie einen Ausbildungsplatz an einer Fachschule der Aufbauform gefunden hätten, gibt keinen Anlaß zu einer anderen, für die Klägerinnen günstigeren Entscheidung. Insbesondere bedeutet es keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz - GG -), wenn auf die Art abgestellt wird, wie die Bildung der Klägerinnen durchgeführt wurde. Es handelt sich um eine Folge der vom Gesetz getroffenen Regelung. Das AFG weist der Bundesanstalt für Arbeit die Bildungsförderung nur zu, soweit es sich um berufliche, also was die Fortbildung angeht, auf Berufswissen aufbauende Bildung handelt. Andere Ausbildungsgänge werden aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gefördert. So haben die Klägerinnen Leistungen nach dem "Honnefer Modell" erhalten.

Der Auffassung des LSG, daß § 41 AFG nicht die Voraussetzungen der Fortbildungsförderung normiere, lediglich eine Definition enthalte und die Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen den Anordnungen des Verwaltungsrates der Beklagten überlasse, kann allerdings nicht gefolgt werden. Wohl ist der Begriff "berufliche Fortbildung" erst am Schluß des ersten Absatzes des § 41 AFG in Klammern angeführt. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß insoweit nur eine Bestimmung des Begriffs der "beruflichen Fortbildung" gegeben werden sollte, vielmehr ergibt sich schon aus den einleitenden Worten "die Bundesanstalt fördert ..." der Charakter dieser Vorschrift als Anspruchsnorm, in welcher alle Voraussetzungen bezeichnet werden, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Förderung gegeben ist. Im Rahmen dieser Norm ermächtigt der § 39 AFG die Bundesanstalt nur, "das Nähere" über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung durch Anordnung zu bestimmen.

Da - wie oben ausgeführt - der Anspruch der Klägerinnen auf Förderung ihres verkürzten Studiums schon daran scheitert, daß es sich dabei nicht um eine zu fördernde Maßnahme i. S. des § 41 Abs. 1 AFG handelt, braucht auf die Frage nicht näher eingegangen zu werden, ob der Ausschluß der Förderung bestimmter Studien und Studiengänge durch § 2 Abs. 6 AFuU 1969 den Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG überschreitet (vgl. aber dazu das Urt. d. Sen. vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 48/72 -, in welchem § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 als unwirksam angesehen wird).

Das LSG hat somit den Anspruch der Klägerinnen im Ergebnis zu Recht verneint. Die Revisionen sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650568

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