Leitsatz (amtlich)

1. AFuU § 2 Abs 6 S 3 (Fassung: 1969-12-18) ist mit dem AFG nicht vereinbar, soweit er die dort bezeichneten Bildungsmaßnahmen (Studien) generell von der Förderung ausschließt.

2. Ein verkürztes Studium erfüllt nur dann die Voraussetzungen des AFG § 41 Abs 1, wenn es sich dabei um eine von dem regelmäßigen Studiengang institutionell abgegrenzte selbständige Maßnahme handelt.

3. Die institutionelle Selbständigkeit einer Maßnahme setzt nicht unbedingt eigene Träger, eigene Räumlichkeiten und eigenes Lehrpersonal voraus, wohl aber einen eigenen Lehrplan.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Förderung der Fortbildung durch Zahlung von Unterhaltsgeld (AFG § 44) und Kostenersatz (AFG § 45) läßt sich nicht aus der Übergangsregelung des AFG § 242 Abs 12 herleiten, sondern ist nur begründet, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (AFG §§ 33 ff) und daneben die besonderen Voraussetzungen der AFG §§ 41 ff erfüllt sind. Im Rahmen des AFG § 41 ist die Förderung nur möglich, wenn es sich bei dem Studium um eine eigenständige - von dem übrigen allgemeinen Studium abgrenzbare - Maßnahme handelt.

 

Normenkette

AFuU § 2 Abs. 6 S. 3 Fassung: 1969-12-18; AFG § 33 Fassung: 1969-06-25, § 39 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 242 Abs. 12 Fassung: 1969-06-25, § 44 Fassung: 1969-06-25, § 45

 

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Juni 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das auf vier Semester verkürzte Studium der Klägerin zur Ausbildung als Sozialpädagogin von der Beklagten als Fortbildung zu fördern ist.

Die Klägerin hat eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin abgeschlossen. Danach arbeitete sie von 1968 bis 1970 in einem Kindertagesheim. Im April 1970 begann sie ein Studium der Sozialpädagogik an der Fachhochschule H. Sie wählte den als "Aufbauform" bezeichneten auf vier Semester verkürzten Studiengang für staatlich anerkannte Erzieher und staatlich geprüfte Kindergärtnerinnen mit Berufspraxis. Am 23. Februar 1972 bestand sie die staatliche Abschlußprüfung.

Zur Finanzierung des Studiums bemühte sich die Klägerin u.a. bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) um Förderung. Anläßlich einer Vorsprache im Arbeitsamt Hamburg am 27. Mai 1970 wurde ihr zunächst ein Formular für einen Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ausgehändigt und darauf die Antragstellung bescheinigt. Dieses Formular ging am 7. Oktober 1970 beim Arbeitsamt H ausgefüllt ein. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte BAB, stellte diese jedoch mit Bescheid vom 9. November 1971 unter Hinweis auf das inzwischen in Kraft getretene Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl I 1409) zum 30. September 1971 ein.

Am 7. Oktober 1970 hatte die Klägerin außerdem einen Antrag auf Förderung des Studiums als berufliche Fortbildung oder Umschulung eingereicht. Dieser Antrag und die hierauf ergangenen Entscheidungen bilden den Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 8. Januar 1971, Widerspruchsbescheid vom 3. März 1971). Zur Begründung führte sie aus, eine Förderung nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen und der hierzu ergangenen Anordnung komme nur in Betracht, wenn der Antrag auf Förderung bis zum 31. März 1970 gestellt worden sei (Erlaß des Präsidenten der Bundesanstalt vom 13. Mai 1970 - Ic2-5530/6522/7044.1/7045 -). Der Antrag der Klägerin sei aber erst nach diesem Zeitpunkt eingegangen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Dezember 1971 verpflichtet, der Klägerin Förderungsleistungen vom 1. April 1970 bis zum Abschluß der Fortbildungsmaßnahme zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als der Klägerin für die Zeit ab 1. Oktober 1971 Leistungen zugebilligt worden sind (Urteil vom 30. Juni 1972). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: § 2 Abs. 6 Satz 3 der Anordnung der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969), der Studiengänge von der Förderung im Bereich der Fortbildung ausschließe, sei erst am 1. Oktober 1971 wirksam geworden. Für die Zeit vorher habe nur das Ausbildungsförderungsgesetz (AföG) vom 19. September 1969 (BGBl I 1719) gegolten. Dieses Gesetz sehe zwar keine generelle Förderungsmöglichkeit für Studiengänge vor. Die Übergangsregelung des § 242 Abs. 12 AFG erlaube aber bis zum Inkrafttreten einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung durch den Bund eine Förderung nach den §§ 40 ff AFG. § 242 Abs. 12 AFG bilde deshalb bis - aber auch nur bis - zum Inkrafttreten des BAföG vom 26. August 1971 die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Förderung von Studien.

Leistungen nach dem BAföG seien gemäß § 68 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab 1. Oktober 1971 vorgesehen. Von diesem Zeitpunkt an sei die Anwendbarkeit des § 242 Abs. 12 AFG folglich entfallen. An seine Stelle trete nunmehr die in § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 getroffene Abgrenzungsregelung gegenüber dem BAföG. Diese Regelung, die die Förderung des Besuchs von Fachhochschulen ausschließe, sei mit dem Gesetz vereinbar und durch die Ermächtigung des § 39 AFG gedeckt. Sie sei nicht als Einschränkung des § 41 Abs. 1 AFG zu verstehen - insoweit sei sie möglicherweise unzulässig -, sondern als Ausformung des insoweit unvollständigen § 33 AFG; denn sie regele die Konkurrenz zwischen Förderungsleistungen der Beklagten und der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Einordnung in den Vorschriften über die Fortbildung erkläre sich daraus, daß die institutionelle Beschränkung in § 40 Abs. 1 AFG eine derartige Bestimmung für die Ausbildung überflüssig mache.

Der Antrag auf Förderung ist nach Auffassung des LSG von der Klägerin rechtzeitig gestellt worden. Die Förderung des Studiums von Anfang an scheitere nicht an § 21 Abs. 4 AFuU 1969, denn die Klägerin habe die verspätete Vorlage des ihr am 27. Mai 1970 ausgehändigten Antragsvordrucks nicht zu vertreten.

Beide Beteiligten haben gegen dieses Urteil die - zugelassene - Revision eingelegt.

Die Klägerin trägt zur Begründung vor, daß die Auslegung einer Vorschrift - hier des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 - nicht durch das Inkrafttreten eines anderen Gesetzes - hier des BAföG - verändert werden könne, zumal dann nicht, wenn dieses neue Gesetz keinen Bezug auf die auszulegende Vorschrift enthalte.

Abgesehen davon habe die Beklagte einigen Mitstudenten der Klägerin die vollen Leistungen nach §§ 44, 45 AFG gewährt und könne deshalb bei ihr keine Ausnahme machen.

Unberücksichtigt geblieben sei auch, daß die Klägerin Beihilfe nach dem BAföG zumindest teilweise zurückzahlen müsse.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1971 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie beantragt ferner,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1971 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 keine bloße Konkurrenzregelung darstelle. Er grenze vielmehr die berufliche Fortbildung von der beruflichen Ausbildung ab. Er stelle klar, daß die dort bezeichneten Studiengänge dem Bereich der Ausbildung zuzuordnen seien und deswegen nicht als Fortbildung gefördert werden könnten. Die Grenzziehung beruhe darauf, daß solche Studien stets zu einem Abschluß auf einer neuen Berufsebene führten, der jenseits dessen liege, was im Rahmen beruflicher Fortbildung als Aufstiegsstufe erreicht werden könne. Deshalb könne es auch nicht darauf ankommen, ob verkürzte Bildungsgänge besucht würden.

Es verbliebe danach lediglich die Möglichkeit einer Förderung als Ausbildung, die bis zum Inkrafttreten des BAföG im Rahmen des § 242 Abs. 12 AFG möglich gewesen sei. Diese Förderung sei der Klägerin gewährt worden.

Das Studium sei auch nicht nach § 47 AFG als Umschulung zu fördern. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969, wonach der Besuch von Ausbildungsstätten mit einem Ausbildungsziel, das dem der höheren Fachschulen für Sozialarbeit entspreche, vorrangig nach der A Ausbildung soziale Berufe zu fördern sei. § 2 dieser Anordnung nenne ausdrücklich den Beruf des Sozialpädagogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß das gewählte Studium für die Klägerin eine Fortbildung und keine Ausbildung darstellt. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Oktober 1972 - 7 RAr 38/74 -), ist Ausbildung im Sinne des AFG stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder Fortbildung oder Umschulung. Da die Klägerin bereits eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin durchlaufen hat, kann ihr danach begonnenes Studium nicht mehr als Ausbildung eingestuft werden. Dementsprechend ist es auch ausgeschlossen, die Förderung nach den für die Förderung von Ausbildung geltenden Vorschriften (§ 40 AFG, A Ausbildung soziale Berufe) zu beurteilen und auf die dort vorgesehene Gewährung von Darlehen und Zuschüssen zu beschränken.

Wie der Senat in der oben zitierten Entscheidung weiter dargelegt hat, stellt eine berufliche Bildungsmaßnahme für den einzelnen immer dann eine Fortbildung dar, wenn die in dem bisherigen Beruf erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 21/73 -). Daß dies im Verhältnis des bisher von der Klägerin ausgeübten Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin zu dem angestrebten Beruf der Sozialpädagogin der Fall ist, wird schon darin deutlich, daß im vorliegenden Fall für staatlich anerkannte Erzieherinnen die (normale) Studienzeit um die Hälfte verkürzt worden ist.

Die von der Klägerin begehrte Förderung ihrer Fortbildung durch Zahlung von Unterhaltsgeld (§ 44 AFG) und Kostenersatz (§ 45 AFG) ist nur begründet, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§§ 33 ff AFG) und daneben die besonderen Voraussetzungen der §§ 41 bis 43 AFG erfüllt sind. Aus § 242 Abs. 12 AFG läßt sich - entgegen der Auffassung des LSG - ein solcher Anspruch nicht herleiten. Satz 1 der Vorschrift sieht ausdrücklich nur die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen vor. Die in Satz 2 folgende Bestimmung, daß für "diese" Förderung die Vorschriften des 2. Abschnitts über die Förderung der beruflichen Bildung entsprechend gelten, kann sich demnach nicht auf den Umfang der Förderung beziehen - also nicht auf die §§ 44/45 AFG -, sondern kann nur bedeuten, daß im übrigen - d.h. soweit Abs. 1 nichts anderes bestimmt - auf die Vorschriften des 2. Abschnitts des AFG zurückzugreifen ist.

Bestätigt wird diese Auslegung durch die Motive. Dem Ausschuß für Arbeit kam es darauf an, vor allem die Förderung für Ausbildungen in sozialen Berufen, die durch die Begrenzungen der Förderung in § 40 AFG auf betriebliche und überbetriebliche Ausbildung nicht erfaßt wurden, sicherzustellen (zu Drucks. V/4110 zu § 235 Abs. 12 des Entwurfs). Daraus ist zu folgern, daß der Ausschuß lediglich beabsichtigte, über § 242 Abs. 12 AFG die Förderung in der Weise, wie sie § 40 AFG vorsieht, d.h. durch Darlehen und Zuschüsse, zu ermöglichen. Diesen Grenzen hat schließlich auch die Beklagte in der Anordnung des Verwaltungsrats über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung in sozialen Berufen (A-Ausbildung soziale Berufe) vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 219) Rechnung getragen.

Die somit allein mögliche Förderung des von der Klägerin gewählten Studiums der Sozialpädagogik nach den §§ 41 ff AFG ist nicht - wie die Beklagte und das LSG meinen - ganz oder teilweise durch § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 von vornherein ausgeschlossen. Der in dieser Vorschrift vorgesehene generelle Ausschluß von Studien widerspricht dem AFG und ist deshalb unwirksam. Das AFG stellt in den §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 47 Abs. 1 die Voraussetzungen auf, unter denen in den einzelnen Bereichen die Bildungsgänge zu fördern sind. In § 41 Abs. 1 AFG sind dies die Ziele der Maßnahme und ihre Zugangsvoraussetzungen. Eine Abgrenzung nach der Art des Bildungsganges und der Bildungsstätte, wie sie § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 vorsieht, findet sich lediglich in § 40 Abs. 1 AFG für die Ausbildung. Damit hat aber der Gesetzgeber für den Bereich der Ausbildung und der Fortbildung die Abgrenzung deutlich nach jeweils unterschiedlichen Grundsätzen festgelegt. Die Ermächtigung des § 39 AFG erlaubt der Bundesanstalt nicht eine inhaltliche Veränderung dieser für die einzelnen Bereiche aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen selbst, sondern gestattet lediglich "das Nähere" über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung zu bestimmen.

Halten sich die in § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 bezeichneten Studiengänge im Rahmen der Voraussetzungen des § 41 AFG, so sind sie demnach von der Förderung nicht ausgeschlossen. Sie können allerdings dann von der Förderung ausgeschlossen sein, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 AFG fehlen oder die zeitlichen Grenzen des § 6 Abs. 1 AFuU 1969 überschritten werden. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Beklagte befugt ist, derartige Studiengänge, die zwei Jahre überschreiten, aufgrund von § 41 Abs. 2 AFG von der Förderung auszuschließen.

Der Ausschluß der oben bezeichneten Studiengänge durch § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 ist auch nicht - wie das LSG meint - als notwendige Ergänzung zu § 33 AFG im Sinne einer Abgrenzung zum BAföG zu rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, wieso § 33 AFG insoweit eine Lücke enthält, die durch die Anordnung zu schließen wäre. Die Abgrenzung zwischen AFG und BAföG ergibt sich aus den gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen des AFG einerseits und § 2 Abs. 6 BAföG andererseits. Auch insoweit ist die Bundesanstalt im Rahmen des § 39 AFG lediglich befugt, "das Nähere" zu regeln, nicht aber die Abgrenzungen, wie sie sich aus beiden Gesetzen ergeben, grundsätzlich zu verändern.

Ist aber der § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 unwirksam, so ist der Anspruch der Klägerin auf Förderung begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 33 ff, insbesondere § 41 AFG) erfüllt sind.

Das Studium der Klägerin entspricht den in § 41 Abs. 1 AFG aufgeführten Förderungszielen, denn es führt zu einem beruflichen Aufstieg.

Die weiterhin in § 41 Abs. 1 AFG geforderten Zugangsvoraussetzungen - abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung - werden, soweit ersichtlich, für das Studium der Sozialpädagogik allgemein nicht gefordert. Lediglich das Studium in der von der Klägerin gewählten "Aufbauform" erfüllt diese Voraussetzungen. Dieses Studium in der "Aufbauform" kann aber im Rahmen des § 41 AFG nur gefördert werden, wenn es sich hierbei um eine eigene, von dem übrigen Studiengang institutionell abgegrenzte Maßnahme handelt und nicht lediglich um eine Verkürzung der allgemein vorgeschriebenen Studiendauer, die es den Studierenden ermöglicht, sich früher als die übrigen Studierenden zur Prüfung zu melden. Eine solche institutionelle Abgrenzung ist nämlich erforderlich, um feststellen zu können, ob es sich überhaupt um eine Maßnahme handelt, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach § 41 Abs. 1 AFG erfüllt. Ohne eine institutionell abgegrenzte Maßnahme, die auf Fortbildung ausgerichtet ist, fehlt es an der sich aus § 41 Abs. 1 AFG ergebenden Zielvorstellung. Diese setzt notwendig den Bezug zu einer konkret abgrenzbaren Bildungsveranstaltung voraus, deren Zweck die Fortbildung ist. Die Verkürzung der allgemeinen Studiendauer für bestimmte Teilnehmer würde diese Voraussetzung nicht erfüllen. Es fehlte dann an einer von dem allgemeinen Studiengang verschiedenen Maßnahme, die nach Zielen und Zugangsvoraussetzungen als Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 41 AFG gefördert werden könnte. Teilnehmer, die nur den Vorzug des verkürzten Studiums genießen, nehmen - wenn auch mit veränderten Bedingungen - ebenfalls an dem allgemeinen Studiengang teil, so daß insoweit nur die Ziele und Zugangsbedingungen dieses allgemeinen Studiengangs für die Beurteilung im Rahmen des § 41 AFG entscheidend sind. Da diese - wie dargelegt - keine Förderung erlauben, kann die Klägerin nur Erfolg haben, wenn es sich bei der "Aufbauform" um eine eigenständige - von dem übrigen allgemeinen Studium abgrenzbare - Maßnahme handelt.

Die institutionelle Abgrenzung einer Maßnahme setzt dabei nicht unbedingt einen eigenen Träger, eigene Räumlichkeiten oder eigenes Lehrpersonal voraus. Fortbildungsmaßnahmen können an bestehenden Bildungseinrichtungen und unter Ausnutzung der dort ohnehin angebotenen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Unverzichtbar ist jedoch ein im einzelnen festliegender Lehrplan, durch den die Maßnahme nach Inhalt und Dauer als Fortbildungsmaßnahme ausgewiesen wird. Hierzu hat das LSG keine Feststellungen getroffen.

Obwohl die übrigen Förderungsvoraussetzungen (§§ 33, 36 AFG) - wie das LSG wohl anzunehmen scheint - gegeben sind, kann der Senat mangels der oben bezeichneten ausreichenden Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

Die Sache ist deshalb zurückzuverweisen, damit das LSG noch die erforderlichen Feststellungen trifft, die eine Entscheidung darüber erlauben, ob es sich bei dem Studium in der sogenannten "Aufbauform" um eine von den allgemeinen Studien abgegrenzte besondere Maßnahme handelt.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

BSGE, 274

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