Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstufung der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" (hier: Bedeutung einer tarifvertraglich vorgesehenen Hilfsschachtmeisterprüfung).

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bei der Prüfung der beruflichen Verweisbarkeit zur Abwendung der Berufsunfähigkeit erfordert, daß der Versicherte in die Spitzengruppe der Lohnskala eingereiht war, selbst vollwertige Facharbeiterkenntnisse und -fähigkeiten besitzt und gegenüber mehreren Facharbeitskräften weisungsbefugt gewesen ist.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 10.01.1978; Aktenzeichen L 5 J 201/76)

SG Schleswig (Entscheidung vom 07.04.1976; Aktenzeichen S 6 J 191/75)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 1978 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1919 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Bis 1939 arbeitete er in der Landwirtschaft. Nach Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und Arbeitslosigkeit war er von 1950 bis 1974 im Tiefbau beschäftigt, von 1967 an als Hilfsschachtmeister.

Die Beklagte lehnte den im April 1975 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 19. August 1975 ab, da der Kläger noch nicht berufsunfähig sei. Während des Revisionsverfahrens bewilligte sie ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit von Januar 1979 an.

Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat der Klage auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab August 1975 stattgegeben (Urteil vom 7. April 1976). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Januar 1978). Es hat festgestellt, der Kläger könne nur noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen bei Schutz vor Nässe und Kälte, ohne besondere Belastung der Wirbelsäule sowie ohne besondere Anforderungen an die Umstellung auf schnell wechselnde Arbeitssituationen verrichten. Es hat ausgeführt: Zwar habe der Kläger durch seine jahrelange Tätigkeit die Position eines Facharbeiters erreicht; er erfülle aber trotz Entlohnung nach der für Hilfsschachtmeister im Erdbau maßgebenden Lohngruppe I nicht die besonderen Voraussetzungen für eine Einstufung als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion; denn ihm seien nicht überwiegend Facharbeiter unterstellt gewesen, sondern, wie im Tiefbau allgemein üblich, hauptsächlich in einer Kolonne zusammengefaßte ungelernte und angelernte Arbeiter. Daher könne er wie ein Facharbeiter auf andere Tätigkeiten verwiesen werden, vor allem auf das weite Feld der Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagekontrollen, Meßwart- und Schalttafeltätigkeiten sowie der mechanisierten Produktionsarbeiten mittels Bedienung von Apparaten.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 1246 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie Verstöße gegen §§ 62, 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und meint, seine Tätigkeit sei als "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" zu werten. Im übrigen greift er Feststellungen des LSG hinsichtlich der fehlenden Facharbeitereigenschaft der ihm unterstellten Beschäftigten sowie hinsichtlich zumutbarer Verweisungstätigkeiten an.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. April 1976 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihm die zuerkannte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.

Der Kläger ist während der noch strittigen Zeit bis Dezember 1978 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, die vor der Rentenantragstellung jahrelang ausgeübte Tätigkeit im Tiefbau auszuüben; dies hat das LSG zwar nicht ausdrücklich festgestellt, es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Ob der Kläger berufsunfähig ist, hängt daher davon ab, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten ihm "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 RVO) Hiernach stehen die sogenannten Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf" (Hauptberuf). Von ihm aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit von seiner Qualität abhängt - nach den vorgenannten Kriterien des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO bewertet werden. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein nicht starr anzuwendendes Dreistufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in eine obere Gruppe (Leitberuf: Facharbeiter), eine mittlere Gruppe (Leitberuf: sonstiger Ausbildungsberuf) und die untere Gruppe der ungelernten Arbeiter unterteilt (zB BSGE 38, 153; 41, 129, 131); dabei darf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe und unter bestimmten Voraussetzungen auf die untere Gruppe verwiesen werden (ua SozR Nr 103 zu § 1246 RVO; SozR 2200 § 1246 Nrn 17, 21).

In Ergänzung dieses Schemas hat der 5. Senat des BSG mit Urteil vom 30. März 1977 eine weitere Gruppe mit dem Leitberuf "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" gebildet und darunter zB Meister und Hilfsmeister im Arbeiterverhältnis verstanden, deren Berufstätigkeit qualitativ infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters noch deutlich überragt - im Unterschied zu "schlichten Vorarbeitern", die keine wesentlich anderen Arbeiten als Facharbeiter verrichten; er hat die Verweisbarkeit dieser Versicherten auf tariflich wie Facharbeitertätigkeiten eingestufte Tätigkeiten beschränkt (BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; derselbe Senat vgl ferner in SozR aaO Nr 37).

Der erkennende Senat kommt zum gleichen Ergebnis; er vertritt allerdings wegen der fehlenden berufssystematischen Unterscheidung einer vierten Gruppe innerhalb der Gruppe der Facharbeiter die Ansicht, daß ein wegen der besonderen Qualität seiner Facharbeitertätigkeit derart herausgehobener Vorarbeiter schon aufgrund der "besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit" im Sinne des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO nur entsprechend eng verweisbar ist (Urteil vom 19. Januar 1978 = BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr 27; ferner SozR aaO Nr 31 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 53/78). Neben diesem mehr gesetzessystematischen Gesichtspunkt ist es aber vor allem das Anliegen des Senats gewesen, daß auch nach der Erweiterung des Schemas um praktisch eine Gruppe von Facharbeitern mit wesentlich engerer Verweisbarkeit die Chancenverteilung für die aus den verschiedenen Berufsbereichen kommenden Versicherten etwa ausgewogen bleibt, obwohl in manchen Bereichen - wie Bauwirtschaft und Bergbau - der Anteil der "Vorarbeiter" stärker ist (vgl hierzu SozR 2200 § 1246 Nr 31 S. 94 und das oben genannte Urteil vom 28. Juni 1979 Seiten 5 bis 7). Deshalb sind einerseits die "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" als ebenfalls in der Regel begrenzt, nämlich auf Facharbeiter - oder tariflich entsprechend eingestufte Tätigkeiten verweisbar angesehen worden; zum anderen hat der Senat, um den Ausnahmecharakter der engeren Verweisbarkeit bestimmter Facharbeiter zu betonen und zu sichern, neben den vom 5. Senat (BSGE 43, 243) aufgestellten Kriterien verlangt, der "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" müsse in der Spitzengruppe der Lohnskala der Arbeiter stehen sowie Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber "Angelernten und Hilfsarbeitern", sondern gegenüber mehreren Facharbeitern - bei Stufenausbildung im Sinne der obersten Stufe - haben und dürfe selbst nicht gegenüber einem anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis weisungsgebunden sein (BSGE 45, 276, 278 und das genannte Urteil vom 28. Juni 1979 Seiten 6, 8).

Die vorgenannten Grundsätze hat das LSG, weil sein Urteil vor den Entscheidungen des Senats ergangen war, noch nicht im einzelnen berücksichtigen können, so daß dem Senat in erster Linie aus diesem Grund eine abschließende Entscheidung verwehrt ist. Das Berufungsgericht ist, insoweit ohne Gegenrüge seitens der Beklagten, davon ausgegangen, daß der Kläger trotz fehlender abgeschlossener Ausbildung als Hauptberuf eine Facharbeitertätigkeit im Tiefbau ausgeübt hat. Daß er als Hilfsschachtmeister eingesetzt und nach der für Hilfsschachtmeister im Erdbau maßgebenden Lohngruppe I entlohnt worden ist, genügt nach der Ansicht des LSG im wesentlichen deshalb nicht zur Annahme einer "Vorgesetztenfunktion", weil ihm "nicht ausschließlich oder wenigstens überwiegend andere Facharbeiter unterstellt gewesen sind". Diese - wenngleich geringe - Abweichung vom Ausgangspunkt des erkennenden Senats bedarf zunächst der Korrektur. Der Senat hält anstatt einer relativen (anteilsbezogenen) die absolute Abgrenzung für besser, wonach sich die Weisungsbefugnis auf mehrere Facharbeiter erstrecken muß, und zwar im Falle der Stufenausbildung auf solche der obersten Facharbeiterstufe. Dabei muß an diesem Erfordernis im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der eingeschränkten Verweisbarkeit sog. "Vorarbeiter" ausnahmslos festgehalten werden, also auch dann, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen die unterstellten Arbeiter meist keine Fachkräfte sind. Andererseits kann es - wie auch sonst - nicht darauf ankommen, ob die unterstellten Facharbeiter den an sich vorgesehenen Ausbildungsweg zurückgelegt haben, sondern es genügt, daß sie die Tätigkeit eines Facharbeiters "vollwertig" ausüben. Hier jedoch ist die Feststellung des LSG, dem Kläger seien nicht ausschließlich oder wenigstens überwiegend andere Facharbeiter unterstellt gewesen, von der Revision mit Recht angegriffen worden. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, woher das Berufungsgericht sein Wissen hat und welche Möglichkeit der Stellungnahme den Beteiligten offenstand; es begnügt sich mit dem Hinweis, dem Kläger hätten "- wie im Tiefbau allgemein üblich -" zur Hauptsache in einer Kolonne zusammengefaßte ungelernte und angelernte Arbeiter" unterstanden. Darin liegt ein Verstoß gegen §§ 62 und 128 Abs 2 SGG. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger der Auskunft seines letzten Arbeitgebers zufolge (Firma ...-Bau) in der Zeit seit dem 4. Juni 1974 (nur?) zwei Tiefbauhelfer anzuleiten hatte; denn hierzu bedarf es der näheren Aufklärung und Wertung auch im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich bei den anderen Arbeitgebern.

Soweit vom LSG möglicherweise Rückschlüsse auf die Qualität des Hauptberufs daraus gezogen worden sind, daß sich der Kläger "als ursprünglich ungelernter und später angelernter Arbeiter nach und nach aus dem Bereich der mittleren Berufsebene ... herausgehoben und die Stufe der Facharbeiter erreicht hat", wäre dies nicht unbedenklich. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 RJ 111/78 vom heutigen Tage betont, daß lediglich die "vollwertig" ausgeübte Facharbeitertätigkeit als "bisheriger Beruf" in Betracht kommen kann, selbst wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur (noch) kurzfristig hat ausgeübt werden können. Entsprechendes muß im Grundsatz auch hier gelten; da nicht der Weg zum Beruf, sondern die Qualität des tatsächlich ausgeübten Berufs maßgebend ist, kann auch nicht ausschlaggebend sein, in welcher Weise sich der Aufstieg eines Versicherten zum "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" vollzogen hat. Andererseits muß jedoch im Interesse einer klaren und sachgerechten Abgrenzung eingehend geprüft werden, ob die abweichend vom "normalen" Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten entspricht, der die üblichen Stadien der Ausbildung durchlaufen hat. Neben der gleichen tariflichen Einstufung und Entlohnung ist zu verlangen, daß der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbringt, sondern auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, welche in seiner Berufsgruppe gemeinhin erwartet werden. In diesem Sinne muß eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Verhältnis zu anderen Versicherten der gleichen Berufsgruppe bestehen (Urteil des Senats 4 RJ 111/78 und BSGE 41, 129, 133). Ein nur einseitiges, auf einzelne Tätigkeitsbereiche des Berufs beschränktes Wissen und Können genügt nicht. Ob nun derjenige, der als ungelernter Arbeiter in die Tarifgruppe der Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister aufgestiegen ist, in der Tat auch in voller Breite alles das beherrscht, was vom entsprechenden Facharbeiter (hier etwa: Tiefbaufacharbeiter) verlangt wird, läßt sich schwerlich nur anhand von Arbeitgeberauskünften hinreichend sicher feststellen. Hierzu dürfte in den meisten Fällen die Überprüfung durch einen berufskundigen Sachverständigen geboten sein.

Gegenüber den vorgenannten Kriterien hinsichtlich der Qualität des Berufs eines "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" kommt der Hilfsschachtmeisterprüfung, die nach dem Anhang 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe - Begriffsbestimmungen und Berufsbilder für die Berufe der deutschen Bauwirtschaft vom 6. Juli 1956 in der Fassung vom 20. März 1970 für Arbeitnehmer der Gruppe I (Hilfspoliere, Hilfsschachtmeister usw) vorgesehen ist, für sich allein gesehen nicht die entscheidende Bedeutung zu. Das schließt indessen nicht aus, sowohl die mit Erfolg vor dem zuständigen Prüfungsausschuß abgelegte Prüfung als auch deren Fehlen als Indiz zu werten - wie auch andere Merkmale aus Tarifverträgen. Im letzteren Fall empfiehlt es sich, die Gründe hierfür zu erforschen; wie aus dem Dargelegten bereits hervorgeht, genügt die Einstufung in die Lohngruppe I nicht, wenn die tatsächliche Leistung und der Wissens- und Könnensstand nicht deutlich über dem Niveau des Facharbeiters liegen, sondern die Einstufung eher etwa auf eine langjährige Firmenzugehörigkeit oder die Konjunkturlage mit dem damit verbundenen Mangel an Facharbeitskräften zurückzuführen ist.

Die hiernach noch erforderlichen Ermittlungen sind vom Berufungsgericht als Tatsacheninstanz nachzuholen. Sollte sich ergeben, der bisherige Beruf des Klägers sei qualitativ der eines "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" gewesen, müßte auf dieser neuen Grundlage untersucht werden, ob und welche Verweisungstätigkeiten dann in Betracht kommen. Bliebe es auch nach den Ermittlungen dabei, daß dem Kläger nur der "Facharbeiterstatus" zugebilligt werden könne, so wäre zu beachten, daß nicht gleichsam pauschal verwiesen werden darf (vgl hierzu in letzter Zeit der 5. Senat des BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 38 und - auch zu den Möglichkeiten der "konkreten" Prüfung von Verweisungstätigkeiten - der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 70/78).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654947

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