Leitsatz (amtlich)

Die bloße Unmöglichkeit alsbaldiger ärztlicher Behandlung - innerhalb einer Arbeitsschicht - die den Tod des Versicherten mitverursacht hat, kann auch in der Seeschiffahrt einem gesundheitsschädigenden äußeren Unfallereignis als Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht gleicherachtet werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Begriff "Arbeitsunfall" - Unfallversicherungsschutz bei Krankheiten, die auf mehreren betriebsbedingten Verletzungen beruhen

1. Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist ua der Nachweis des plötzlichen, dh zeitlich begrenzten, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum, längstens in einer Arbeitsschicht eintretenden Ereignisses.

2. Ist eine Krankheit durch mehrere, nacheinander eingetretene betriebsbedingte Einwirkungen verursacht worden, so kann ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn sich eine einzelne betriebsbedingte Einwirkung aus der Gesamtheit der schädigenden Ereignisse derart hervorhebt, daß sie nicht nur als die letzte von mehreren gleichwertigen Einwirkungen erscheint.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 838

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 1971 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Seeberufsgenossenschaft verpflichtet ist, den Hinterbliebenen des Schmierers W B (B.) Entschädigungsleistung zu gewähren.

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe und die Kläger zu 2) bis 5) sind die Waisen des am 9. Juli 1932 geborenen und am 14. oder 15. Mai 1966 verstorbenen B. Dieser war vor seinem Tode als Schmierer auf dem Deutschen Motorschiff "N" der F Schiffsparten-Vereinigung beschäftigt. Das Schiff befand sich im Mai 1966 auf einer Fahrt von England nach Kanada. Die Tätigkeit von B. an Bord bestand u. a. darin, Konservierungsarbeiten auszuführen. In den sogenannten Kofferdämmen - Höhe etwa 1 bis 1,20 m, Breite etwa 0,76 m -, in denen eine Temperatur von etwa 60° herrschte, führte er Entrostungs- und Anstricharbeiten aus.

Nach einer Liegezeit in M lief das Motorschiff "N" am 11. Mai 1966 aus. Am Abend des 12. Mai genoß B. mit einigen Kollegen Alkohol. Gegen 23.00 Uhr suchte er seine Kammer auf. Er sollte um 24.00 Uhr seine Wache antreten. Der Versuch, ihn zu wecken, scheiterte aber. Man nahm an, er habe zu viel Alkohol genossen. Deshalb entschied der leitende Ingenieur S, man solle ihn liegen lassen, damit er seinen Rausch ausschlafe. Am Nachmittag des 13. Mai wurde dann der zweite Offizier R, der an Bord des Schiffes die Funktionen der ersten Hilfe wahrnahm, auf den Zustand des B. aufmerksam gemacht. Über die durchgeführte Behandlung enthält das Schiffskrankentagebuch folgende Eintragungen:

"Coramin" Injektionen

13.05

16.00

1. Spritze

Beruhigung, Ausstoß von Schleim, Säuberung der Mundhöhle, Freihaltung der Atemwege, seitliche Kopflagerung, rascher Puls, tiefe Atmung, warm zugedeckt.

 13.05.

 24.00

 2. Spritze

Besserung und s. o.

 14.05

 08.00

 3. Spritze

Bewegung und s. o.

 14.05.

 16.00

 4. Spritze

Beruhigung, ruhigerer Schlaf, gleichmäßigerer Atem.

Am Morgen des 14. Mai 1966 hatte sich die Schiffsführung entschlossen, den Hafen St. anzulaufen. Der Hafenarzt O vermochte am 15. Mai 1966 gegen 5.00 Uhr MEZ jedoch nur noch den Tod festzustellen.

Die Leiche wurde obduziert. In dem Bericht über die Obduktion wurde als die zum Tod führende Erkrankung eine doppelseitige konfluierende Broncho-Pneumonie festgestellt, die auf einer Staphylokokken-Infektion beruhte. Mit formlosem Schreiben vom 13. September 1966 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen gegenüber der Klägerin zu 1) mit der Begründung ab, nach den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Anhalt dafür, daß ein Unfallereignis stattgefunden habe oder daß die Erkrankung mit der beruflichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Nachdem gegen dieses formlose Schreiben Klage erhoben worden war - der Rechtsstreit endete mit einem den Fall nicht abschließenden Vergleich -, ermittelte die Beklagte durch Vernehmung von Zeugen. Außerdem holte sie ein Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Prof. Dr. W ein. Dieser führte u. a. aus: Staphylokokken-Infektionen seien besonders toxisch. Sie erweisen sich all zu oft als resistent gegen sonst stark wirkende Antibiotika. Auch in modernen Krankenhäusern mit sorgfältiger und schneller bakteriologischer Prüfung komme es immer wieder zu Todesfällen an derartig rasant verlaufenden Staphylokokken-Infektionen. Bis zur Gewinnung einer sicheren therapeutischen Richtlinie durch Züchtung der Erreger, deren Testung und Erkennung wirklich wirksamer Mittel, vergingen mindestens 2 bis 3 Tage. Unter Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände erscheine es zwar nicht unmöglich, aber doch recht wenig wahrscheinlich, daß B. mit dieser Erkrankung und in dem schlechten Gesundheitszustand an Land Aussichten gehabt hätte, in einem Krankenhaus gerettet zu werden.

Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1967 gegenüber den Klägern die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Eine Berufskrankheit scheide aus, weil der Verstorbene als Seemann eine für eine Infektion in Betracht kommende spezifische Tätigkeit nicht verrichtet habe. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalles fehle es an einem schädigenden plötzlichen, zeitlich eng begrenzten Ereignis von längstens einer Arbeitsschicht. Eine schädigende Auswirkung der Konservierungsarbeiten sei nur möglich.

Auf die Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, den Klägern durch einen neuen Bescheid Hinterbliebenen-Entschädigungsleistungen zu gewähren. Es ist der Ansicht, der Mangel der rechtzeitigen ärztlichen Behandlung, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. H für den Tod des B. wahrscheinlich ursächlich gewesen sei, stelle eine Betriebsgefahr der Seeschiffahrt dar, die den Eintritt des Todes des B. rechtlich wesentlich mitverursacht habe. Die Annahme einer massiven Bakterienaufnahme innerhalb einer Arbeitsschicht könne zwar nicht als gegeben angesehen werden. Der Einwirkung in der Form einer Infektion müsse aber der Fall gleichstehen, in dem andere betriebsbedingte Umstände innerhalb einer Arbeitsschicht die Schädigung mitverursacht hätten. Wegen der eigentümlichen Verhältnisse und Gefahren der Seeschiffahrt dürfe der Begriff des Arbeitsunfalles hier nicht zu eng gefaßt werden. Nach dem Erkennen des Krankheitsfalles am 13. Mai 1966 gegen 16.00 Uhr hätte die ärztliche Behandlung mit hinreichender Aussicht auf Erfolg nur noch innerhalb relativ kurzer Zeit, längstens innerhalb einer auf 10 Stunden beschränkten Arbeitsschicht erfolgen müssen. Die in der Seeschiffahrt eigentümlichen Verhältnisse - das Fehlen der ärztlichen Behandlung - habe somit in der eng begrenzten Zeit einer Arbeitsschicht den Tod des B. rechtlich wesentlich mitverursacht.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, das LSG habe den Begriff des Unfalles verkannt, das Fehlen rechtzeitiger ärztlicher Hilfe könne das unerläßliche äußere betriebsbezogene Unfallereignis nicht ersetzen. Das LSG habe auch die Grenze der richterlichen Beweiswürdigung überschritten. Es habe seiner Entscheidung einen hypothetischen Verlauf an Land zugrundegelegt und dabei fingierte Tatsachen gewürdigt. Außerdem lasse die Bewertung des Tatbestandes durch den vom LSG gehörten Sachverständigen Dr. Dr. H zumindest erhebliche Zweifel daran erkennen, ob sich eine hinreichend zuverlässige Entscheidung über den Krankheitsverlauf für den Fall einer rechtzeitigen ärztlichen Betreuung überhaupt treffen lasse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 25. Juni 1971 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. April 1969 zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie halten unter Hinweis u. a. auf EuM 33, 15 sowie 29, 228 das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

II

Die Revision der Beklagten ist i. S. einer Aufhebung des Urteils des LSG und einer Zurückverweisung an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

Nach § 589 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen an Hinterbliebene, daß der Tod des Versicherten auf einem Arbeitsunfall beruht. Ein Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540, 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung liegt dann vor, wenn es sich um ein von außen her auf den Menschen einwirkendes, körperlich schädigendes, plötzliches, d. h. zeitlich begrenztes, Ereignis handelt (BSG 23, 139, 141; Brackmann, Handbuch der Unfallversicherung, 1. bis 7. Aufl. Band II Stand August 1973 S. 479 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Als plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis gilt ein solches, das sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum, längstens in einer Arbeitsschicht, abspielt (Lauterbach, Die gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juli 1972 § 548 Anm. 3; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl. Stand Oktober 1973 Kennzahl 050 S. 2). Normalerweise ist der Unfall ein außergewöhnliches Ereignis. Es genügt aber auch eine Gesundheitsschädigung bei der gewöhnlichen Betriebsarbeit (Brackmann aaO S. 480; Lauterbach aaO Anm. 25 jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe weiter BSG 9, 222, 224). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist weiter anerkannt, daß auch eine Infektionskrankheit wie ein Paratyphus oder eine Lungen-Tbc die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllen kann (vgl. BSG 15, 41, 45 - Paratyphus -; BSG 15, 112, 113 - Lungen-Tbc -). Die Annahme eines Arbeitsunfalls hängt jedoch nach der letztgenannten Entscheidung davon ab, daß die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage eingetreten ist (S. 113; siehe auch BSG 15, 41, 45). Dies hat auch das LSG nicht verkannt. Es hat jedoch die Annahme einer massiven Bakterienaufnahme innerhalb einer Arbeitsschicht ausdrücklich verneint. Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, daß der Einwirkung in der Form einer Infektion der Fall gleichstehen müsse, in dem andere betriebsbedingte Umstände innerhalb einer Arbeitsschicht die Schädigung mitverursacht haben, denn es bestehe kein legitimer Grund in der zeitlichen Begrenzung nach der Art der Ursachen zu unterscheiden. In Betrieben der Seeschiffahrt sei zu berücksichtigen, daß sich die durch den Mangel an ärztlicher Behandlung hervorgerufene Gefahr für den Versicherten nicht auf die eigentliche berufliche Tätigkeit beschränke, sondern auf der Abgeschlossenheit auf dem Schiff schlechthin beruhe. Deshalb könne es bei dieser Gefahr nicht darauf ankommen, ob die wahrgenommene Arbeitsschicht die Ursache für den Schaden gesetzt habe, es müsse vielmehr genügen, daß die zeitliche Begrenzung der Einwirkung der einer Arbeitsschicht entspreche.

Dieser letztgenannten Auffassung des LSG vermochte der Senat nicht zu folgen. Als unabdingbare Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist nach der oben genannten Rechtsprechung, dem Schrifttum und der Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich der Nachweis eines plötzlichen schädigenden äußeren Ereignisses zu fordern. Die fehlende Möglichkeit einer alsbaldigen ärztlichen Behandlung stellt einen Unfall i. S. der vorgenannten Ausführungen nicht dar. Dies auch dann, wenn man infolge der eigenartigen Verhältnisse und Gefahren der Seeschiffahrt den Begriff des Unfalls noch weiter fassen wollte, als es § 838 RVO ohnehin schon normiert hat. Das LSG setzt mit seiner Entscheidung unzuverlässigerweise betriebsbedingte Umstände und Verhältnisse innerhalb einer Arbeitsschicht einem Unfall gleich und kehrt sich damit von dem in Jahrzehnten ausgeformten Begriff des Arbeitsunfalls, der ein gesundheitsschädigendes äußeres Unfallereignis voraussetzt, ab. Daß zwischen einem Unfall und betriebsbedingten Umständen sowie Verhältnissen differenziert werden muß, ergibt sich z. B. bei einem Vergleich mit § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG), der im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung deutlich unterscheidet, ob jemand durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung "oder durch einen Unfall" während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes "oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse " eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (Abs. 1, vgl. auch Abs. 2 Buchst. b) und c) zu § 1 BVG).

Nun ist zwar zuzugeben, daß das BSG auch dann einen Arbeitsunfall angenommen hat, wenn der Verletzte der Gefahr, der er erlegen ist, infolge der durch die Betriebsbeschäftigung bedingten Anwesenheit auf der Unfallstelle ausgesetzt war und ihm der Unfall ohne die vorangegangene versicherte Tätigkeit in derselben Art und Schwere wahrscheinlich nicht zugestoßen wäre. In allen Fällen ist jedoch Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gewesen, daß sich vor der Mitwirkung der Betriebseinrichtung als wesentlich mitwirkende Ursache ein Unfall i. S. der obigen Ausführungen ereignet hat, mag dieser auch aus einer dem rein persönlichen Lebensbereich des Versicherten zugehörenden und daher unfallversicherungsrechtlich nicht erheblichen inneren Ursache entstanden sein. So war z. B. in der Entscheidung des BSG vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 38/64 - das Unfallereignis ein Sturz aus innerer Ursache (epileptischer Anfall), in der Entscheidung vom 31. Oktober 1969 (SozR Nr. 14 zu § 548 RVO) eine betriebsbedingte Einwirkung durch blutige Hautabschürfungen und Einrisse an der rechten Hand, an der sich eine Warze befand und in der Entscheidung vom 7. März 1969 (Breithaupt 1969, 755) das Verschlucken eines Holzstäbchens (ebenso schon die Rechtsprechung des RVA; vgl. EuM 29, 228 - Sturz vom Fahrrad - sowie EuM 33, 15 - Sturz aus innerer Ursache -). Diese Fakten übersehen die Kläger, wenn sie zur Stützung der Rechtsansicht des LSG auf die vorgenannte Rechtsprechung hinweisen.

Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht auszuschließen, daß ein Unfallereignis d. h. eine gesundheitsschädigende äußere Einwirkung im erörterten Sinn vorgelegen hat. Der vom LSG gehörte Sachverständige Dr. Dr. H hat nämlich in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 1970 ausgeführt, er könne sich vorstellen, daß B. während seiner Arbeit in den Kofferdämmen von etwa 1 bis 1,20 m Höhe und 0,75 m Breite bei einer Temperatur von 60 Grad einer Blei- und Benzinvergiftung ausgesetzt gewesen sei. Er hat dies damit begründet, daß nach Auskunft der Herstellerfirma die gelieferte Mennige, mit der B. in den genannten Räumen gearbeitet hat, bleihaltig gewesen und der Farbe außerdem Testbenzin beigemischt gewesen sei. Dieser Frage ist das LSG mit Rücksicht auf seine oben wiedergegebene Rechtsauffassung nicht näher nachgegangen. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, es bedürfe keiner Aufklärung dahin, ob es etwa infolge gesundheitsschädigender Einwirkungen bei den Reinigungs- und Anstreicharbeiten in den Kofferdämmen zu einer rechtlich wesentlichen Resistenzminderung gekommen sei, die das Angehen der Infektion und deren heftiges Fortschreiten bewirkt habe. Das Berufungsgericht wird jedoch nicht nur aufzuklären haben, ob ein Unfallereignis in der Form einer Vergiftung bei den genannten Reinigungs- und Anstreicharbeiten vorgelegen hat, sondern weiter, ob eine solche Vergiftung innerhalb einer Arbeitsschicht mit Wahrscheinlichkeit als wesentlich mitwirkende Ursache für die zum Tode führende Erkrankung des B. anzusehen ist. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, auch dann ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn sich eine einzelne betriebsbedingte Einwirkung aus dem Gesamtbild laufender betriebsbedingter Einwirkungen derart hervorhebt, daß sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Schadenserfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (SozR Nr. 14 zu § 548 RVO).

Nach alledem war das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650390

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