Leitsatz (amtlich)

Ein aus schädigungsunabhängigen Gründen vor Beginn des 6. Lebensjahrzehnts aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Schwerbeschädigter erhält auch für die Zeit vor dem 1976-01-01 (Inkrafttreten des HStruktG-AFG) Berufsschadensausgleich nach den Grundsätzen des BVG § 30 Abs 5 (idF des HStruktG-AFG).

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1971-12-16, Abs. 4 S. 1 Fassung: 1971-12-16, Abs. 5 S. 1 Fassung: 1975-12-18; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 3 Abs. 6 Fassung: 1968-02-28; BVG§30Abs3u4DV § 8 Fassung: 1974-04-11; AFGHStruktG Art. 2 § 1 Nr. 4 Fassung: 1975-12-18

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1974 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß vom 1. Dezember 1970 an als Einkommen des Klägers das Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe 3 der Arbeiter der gesamten Industrie gilt.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1924 geborene Kläger - vor dem Wehrdienst Jungbauer auf dem elterlichen Hof in Ostpreußen - bezieht wegen Verlustes des linken Beines Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v. H. Nach dem Kriege arbeitete er als Sägenschärfer, Schleifer, Hilfsarbeiter und Warenkontrolleur. Am 30. November 1970 wurde er wegen Herzinfarktes arbeitsunfähig krank; seit dem 1. September 1971 bezieht er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Den im Februar 1967 gestellten Antrag auf Berufsschadensausgleich lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) Münster mit Bescheid vom 23. August 1968 ab. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt W durch Bescheid vom 9. Januar 1969 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Beklagten am 24. November 1970 verurteilt, dem Kläger Berufsschadensausgleich nach der Leistungsgruppe 2 der Arbeiter in der gesamten Industrie zu gewähren. Es hat nicht als wahrscheinlich erachtet, daß der Kläger nach dem Kriege ohne die Schädigung selbständiger Landwirt geworden wäre, wohl aber, daß er angelernter Arbeiter in der Industrie geworden wäre und dann einen im Vergleich zum Hilfsarbeiter wesentlich höheren Lohn erzielt hätte. Die auf die Zeit ab 1. Dezember 1970 beschränkte Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. Juni 1974 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß "zur Klarstellung" der Hauptantrag des Klägers aus erster Instanz - Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung des Berufs als selbständiger Landwirt - abgewiesen wurde. Das LSG hat die Revision zugelassen und ausgeführt, der Kläger sei zwar nach dem fachinternistischen Gutachten des Dr. K wegen seiner Herzkrankheit schädigungsunabhängig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Beteiligten seien sich aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darüber einig, daß er ohne die Schädigungsfolgen im Zeitpunkt des Antrags auf Berufsschadensausgleich - Februar 1967 - wahrscheinlich nicht als Hilfsarbeiter, sondern als angelernter Arbeiter beschäftigt gewesen wäre. Dieser schädigungsbedingte Einkommensverlust habe beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu einer geringeren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt und wirke somit noch fort.

Der Beklagte macht mit der Revision geltend, das LSG habe nicht festgestellt, welchen Einkommensverlust der Kläger bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit über den 30. November 1970 hinaus erlitten hätte; ebenso auch nicht, wie hoch seine Sozialrente sei und wie hoch sie ohne die Schädigung wäre. Hätte das LSG Feststellungen hierzu getroffen, so hätte sich gezeigt, daß der Einkommensverlust seit Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben überwiegend auf seiner schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung beruhe. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Mai 1972 - 8 RV 715/71 - schließe schon die Tatsache, daß der Kläger allein oder zumindest überwiegend wegen seiner Herzkrankheit nicht mehr erwerbstätig sein könne, einen schädigungsbedingten Einkommensverlust ab 1. Dezember 1970 aus.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1974 und des Urteils des SG Münster vom 24. November 1970 die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger Berufsschadensausgleich über den 30. November 1970 hinaus begehrt.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Revision alten Verfahrensrechts ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG a. F.).

Der Rechtsstreit geht um den Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich ab 1. Dezember 1970. Maßgebend für die Entscheidung hierüber ist die seit Inkrafttreten des 3. Neuordnungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750) geltende Fassung des § 30 Abs. 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhalten Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Abs. 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehnteln des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Einkommensverlustes. Einkommensverlust ist nach § 30 Abs. 4 der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Bruttoeinkommen) und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichseinkommen).

Darüber, daß das "Vergleichseinkommen" des Klägers dasjenige der Leistungsgruppe 2 der Arbeiter der gesamten Industrie nach den amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet ist, besteht unter den Beteiligten kein Streit. Auszugehen ist auch davon, daß das "derzeitige Bruttoeinkommen" des Klägers in der Zeit bis zum 30. November 1970 unter diesem "Vergleichseinkommen" gelegen hat, wie aus der Beschränkung der Berufung des Beklagten auf die Zeit ab 1. Dezember 1970 hervorgeht. Streitig ist somit unter den Beteiligten allein noch, ob beim Kläger über den 30. November 1970 hinaus ein schädigungsbedingter Einkommensverlust besteht. Das trifft zu.

Wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1974 - 10 RV 615/73 - (SozR 3100 Nr. 3 zu § 30 BVG = BSGE 38, 160) entschieden und eingehend begründet hat, ist ein aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Rentner von der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sein Renteneinkommen "durch die Schädigungsfolgen" gemindert ist. In diesem Urteil hat sich der erkennende Senat auch mit der Frage einer etwaigen Bindung an das vom Beklagten zitierte Urteil des 8. Senats vom 9. Mai 1972 - 8 RV 715/71 - auseinandergesetzt und diese verneint (vgl. BSGE 38, 165). Entscheidend ist, ob das Einkommen des Klägers nach dem 30. November 1970 durch die Schädigungsfolgen gemindert ist und ob der Einkommensverlust, aus dem der Anspruch auf Berufsschadensausgleich hergeleitet werden soll, für jeden Monat vorliegt, für den die Leistung des Berufsschadensausgleichs begehrt wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1970 - 10 RV 627/68 - BSGE 32, 1; Urteile des 9. Senats vom 6. Juli 1972 - 9 RV 484/70 und 9 RV 668/71 - letzteres in BSGE 34, 216, 217; Urteil vom 6. Februar 1973 - 10 RV 42/72 -).

Daß der Kläger infolge seiner Schädigung ein geringeres Arbeitseinkommen erzielt hat, als er ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte, bezweifeln die Beteiligten nicht. Das schädigungsbedingt geminderte Arbeitseinkommen hat schädigungsbedingt geminderte Beiträge zur Sozialversicherung zur Folge gehabt. Diese führen zwangsläufig zu schädigungsbedingt geminderten Leistungen der Sozialversicherung an den Kläger. Somit erweist sich die Meinung des Beklagten als irrig, nach Eintritt des schädigungsunabhängigen Herzinfarktes seien die anerkannten Schädigungsfolgen beim Kläger nicht mehr ursächlich für das Zurückbleiben seines derzeitigen Bruttoeinkommens hinter dem Vergleichseinkommen.

Für die Höhe des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich kommt es nach § 30 Abs. 3 BVG darauf an, den ab 1. Dezember 1970 beim Kläger noch bestehenden schädigungsbedingten Einkommensverlust festzustellen. Bereits im Urteil vom 16. Oktober 1974 (aaO) hat der Senat dargelegt, daß es bei einem schädigungsunabhängigen vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben über den Zweck der Versorgung, nämlich über den Ausgleich schädigungsbedingter Einkommensverluste hinaus gehen würde, den Einkommensverlust durch Vergleich der Sozialversicherungsrente zuzüglich der Ausgleichsrente mit dem maßgeblichen Vergleichseinkommen zu bestimmen, weil dann auch der durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben schädigungsunabhängig entstandene zusätzliche Einkommensverlust versorgungsrechtlich mit entschädigt würde (vgl. BSGE 38, 160, 164; Trometer in BABl 1975 S. 550). Der Gesetzgeber hat jedoch die demnach gebotene Abgrenzung zwischen schädigungsbedingtem und schädigungsunabhängigem Einkommensverlust in § 30 Abs. 3 und 4 BVG zunächst nicht geregelt. Der Senat hat daher in BSGE 38, 165 insoweit eine echte Lücke im Gesetz gesehen und diese für die beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (mindestens) im sechsten Lebensjahrzehnt stehenden Personen durch entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I S. 194) - Absenkung des Vergleichseinkommens um 25 v. H. - geschlossen. Ähnlich hat sich der 9. Senat im Urteil vom 17. Oktober 1974 zur Ermittlung des für den Berufsschadensausgleich maßgebenden Durchschnittseinkommens bei einem aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten geäußert, dessen Ruhegehalt im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits 72 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen hat (vgl. SozR 3100 Nr. 4 zu § 30 BVG).

Auch im vorliegenden Fall würde ein außerhalb der nachteiligen Folgen der Schädigung liegender Einkommensverlust entschädigt werden, wenn der durch den schädigungsunabhängigen Herzinfarkt eingetretene zusätzliche Einkommensverlust des Klägers in den Vergleich des derzeitigen Bruttoeinkommens mit dem Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 4 BVG einbezogen würde. Der Kläger gehört zwar nicht zum Kreis derjenigen Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das sechste Lebensjahrzehnt oder eine nahezu vollständige beamtenrechtliche Versorgung erreicht hatten. Er ist vielmehr bereits im 46. Lebensjahr Sozialrentner geworden. Aber auch bei den vor Beginn des sechsten Lebensjahrzehnts aus dem Erwerbsleben ausscheidenden Personen - den sogenannten Frührentnern - kann nur der schädigungsbedingte Einkommensverlust für einen versorgungsrechtlichen Ausgleich in Betracht kommen. Für diese Fallgruppe bietet sich die Fortschreibung des unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bezogenen "derzeitigen Bruttoeinkommens" im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG als die den später eingetretenen schädigungsunabhängigen Einkommensverlust präzise ausklammernde Methode zur Feststellung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes an. Denn bei den Frührentnern ist regelmäßig die volle Alterssicherung noch nicht einmal annähernd erreicht. Die entsprechende Anwendung der für die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Absenkung des Vergleichseinkommens um 25. v. H. würde daher in der Fallgruppe der Frührentner den in BSGE 38, 166 und in SozR 3100 Nr. 4 zu § 30 BVG (Seite 27) angedeuteten Bedenken begegnen. Deshalb hat das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3114) - vgl. Art. 2 § 1 Nr. 4 - den Weg der Festschreibung des unmittelbar vor dem schädigungsunabhängigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bezogenen "derzeitigen Bruttoeinkommens" eingeschlagen. In § 30 ist dies durch den neuen Abs. 5 in Satz 1 wie folgt festgelegt worden: "Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde."

Die Regelung spricht mit der schädigungsunabhängigen Minderung des Bruttoeinkommens "aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit" zunächst nur die Fälle an, in denen das bereits schädigungsbedingt geminderte Einkommen eines noch im Erwerbsleben stehenden Schwerbeschädigten eine weitere - schädigungsunabhängige - Minderung erfährt. Aus dem zweiten Halbsatz des Satzes 1, wonach altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht als Nachschaden gilt, und ebenso aus Satz 3 des Abs. 5, wonach es bei der Regelung des Einkommensverlustes in Abs. 4 verbleibt, wenn der Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheidet, wird jedoch erkennbar, daß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG auch die Fälle regeln will, in denen ein "Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit" durch Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und Übergang ins Rentnerdasein entfällt. Diese Regelung gilt nach Art. 5 § 1 des HStruktG-AFG erst ab 1. Januar 1976. Da sie somit den vorliegenden Fall zeitlich nicht unmittelbar und auch nicht mit der in Art. 2 § 2 Abs. 2 enthaltenen partiellen Übergangsregelung erfaßt, muß die in BSGE 38, 165 festgestellte Lücke im Gesetz auch für die Gruppe der Frührentner in der Zeit vor dem 1. Januar 1975 durch Richterrecht ausgefüllt werden. Aus den oben dargelegten Gründen hat dies nach der Auffassung des Senats in der Weise zu geschehen, daß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG i. d. F. des HStruktG-AFG als die Regelung anzusehen ist, die der Gesetzgeber für die Gruppe der Frührentner getroffen hätte, wenn er bereits bei Einführung des Berufsschadensausgleichs die Notwendigkeit erkannt hätte, den schädigungsbedingten vom schädigungsunabhängigen Einkommensverlust abzugrenzen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger bei Feststellung des Unterschiedsbetrages zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen und dem Vergleichseinkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG so behandelt werden muß, als sei sein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht eingetreten. Denn diese Minderung seines Bruttoeinkommens ist schädigungsunabhängig erfolgt. Nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG gilt mithin als vom Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 4 BVG abzuziehendes "derzeitiges Einkommen" aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit nicht das Renteneinkommen des Klägers zuzüglich der Ausgleichsrente, sondern das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Kläger ohne den schädigungsunabhängigen Herzinfarkt (Nachschaden) angehören würde. Insoweit folgt aus der Beschränkung der Berufung des Beklagten auf die Zeit ab 1. Dezember 1970 und der vom LSG durch Bezugnahme übernommenen Feststellung im Urteil des SG, der Kläger sei "heute" - am 24. November 1970 - als Hilfsarbeiter tätig, daß der Kläger ohne den Nachschaden der Leistungsgruppe 3 der Arbeiter der gesamten Industrie (vgl. Rundschreiben des BMA vom 25. Oktober 1960, BVBl 1960 S. 151, 152), nämlich der Gruppe der ungelernten Arbeiter ohne Ausbildungsvertrag, angehören würde. Demgemäß mußte es unter Zurückweisung der Revision des Beklagten bei seiner Verurteilung zur Gewährung des Berufsschadensausgleichs über den 30. November 1970 hinaus verbleiben. Dabei hat die zur Bemessung dieser Leistung erforderliche Gegenüberstellung des derzeitigen Einkommens und des Vergleichseinkommens entsprechend der ab 1. Januar 1976 allgemein geltenden Regelung des § 30 Abs. 5 BVG hier auch schon für die Zeit ab 1. Dezember 1970 zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649110

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