Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ist das gegenwärtige Einkommen des aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Schwerbeschädigten nicht dem Renteneinkommen vergleichbarer Personen gegenüberzustellen, sondern mit dem Durchschnittseinkommen von erwerbstätigen Personen zu vergleichen, die keine Schädigung erlitten haben, also grundsätzlich gesund und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, wann vom Umschulungsberuf für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs auszugehen ist.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der 1910 geborene Kläger bezieht wegen verschiedener im Krieg erlittener Verletzungen (u.a. Lungenschrumpfung und leichter Herzmuskelschaden) Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H.. Ein 1952 gestellter Antrag auf Rentenerhöhung wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit war Ende 1952 abgelehnt und der Einspruch hiergegen am 13. März 1953 zurückgewiesen worden. Im Dezember 1967 beantragte der Kläger wegen Verschlimmerung des Lungen- und Herzleidens die Gewährung höherer Rente. Auch dieser Antrag, der nicht mehr Streitgegenstand ist, wurde abgelehnt (Bescheid vom 3.5.68, Widerspruchsbescheid vom 2.10.68). Während des anschließenden Klageverfahrens beantragte der Kläger im November 1968, die Versorgungsrente wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu erhöhen und ihm Berufsschadensausgleich zu gewähren. Hierzu trug er vor, daß er wegen der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Dienst als Verwaltungsangestellter bei der Gemeinde H-Extern steine (H.-E.) entlassen worden sei und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erhalte. Er habe nach dem Besuch der Volksschule (1917 bis 1925) das Maurerhandwerk vom 1. April 1926 bis 30. September 1929 erlernt, am 9. Oktober 1929 die Gesellenprüfung abgelegt und bis 1939 als Maurer bzw. Hilfspolier gearbeitet. Nach seiner Verwundung sei er bereits 1944 im Lazarett R/Schl. für den Verwaltungsdienst umgeschult worden und habe danach in B die Prüfung für den öffentlichen Dienst bestanden. Als Verwaltungsangestellter sei er vom 15. Dezember 1944 bis 30. April 1945 bei der Gemeindeverwaltung in S (Schlesien) und seit dem 11. Oktober 1946 bis zu seinem krankheitsbedingten Ausscheiden am 31. Mai 1968 bei der Gemeindeverwaltung in H.-E. tätig gewesen und dort nach Vergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifs (BAT) besoldet worden; seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI b BAT sei vorgesehen gewesen. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1969 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) die im November 1968 gestellten Anträge ab. Hinsichtlich des Antrags auf höhere Rente wurde an der bindenden Entscheidung von 1952 festgehalten. Die Gesundheitsstörungen, die zur Aufgabe der Berufstätigkeit geführt hätten, nämlich Zuckerkrankheit, Blutdrucksteigerung und Arteriosklerose seien keine Schädigungsfolgen; somit fehle es auch an der Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15. Januar 1970 zurückgewiesen, worauf der Kläger wiederum Klage erhob. Das Sozialgericht (SG) hat die beiden bei ihm anhängigen Streitsachen miteinander verbunden und die Klage, die auf Gewährung von Rente nach einer MdE um 100 v.H. und von Berufsschadensausgleich unter Einstufung in die Vergütungsgruppe VI b BAT gerichtet war, mit Urteil vom 5. Mai 1970 abgewiesen. Mit der Berufung hat sich der Kläger nur noch gegen die mit Bescheid vom 16. Oktober 1969 ausgesprochene Versagung des Berufsschadensausgleichs gewandt. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 7. Oktober 1971 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst der Gemeindeverwaltung H.-E. zum 31. Mai 1968 sei nicht auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen. Da die Schädigungsfolgen nach medizinischer Beurteilung unverändert geblieben seien, hätte der Kläger, sofern nicht schädigungsunabhängige Leiden hinzugetreten wären, seinen bisherigen Dienst auch über das Jahr 1967 hinaus weiter ausüben und der vorgesehenen Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT teilhaftig werden können. Daraus folge zugleich, daß die Schädigungsfolgen für die vorzeitige Aufgabe des Angestelltenberufs nicht als erhebliche Mitursache anzusehen seien. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn man entsprechend der vom Kläger angeregten Unterstellung davon ausgehe, daß er im Falle gesunder Heimkehr aus dem Kriege in seinem erlernten Beruf als Maurer verblieben wäre. Für diesen Fall sei ebenfalls davon auszugehen, daß er etwa zum gleichen Zeitpunkt (Herbst 1967) erwerbsunfähig geworden wäre. Die seit 1965 bestehende Zuckerkrankheit und die seit Oktober 1967 vermehrt auftretenden Herzbeschwerden mit Bluthochdruck hätten den Kläger vom 29. September 1967 an gezwungen, jede berufliche Tätigkeit aufzugeben. Es bestehe keinerlei Anhalt dafür, daß sein Renteneinkommen aus der Sozialversicherung bei einer Fortsetzung des vielfach saison- und konjunkturbedingten Maurerberufs und entsprechenden Beitragsleistungen zur Arbeiterrentenversicherung seit dem 1. November 1968 höher liegen würde, als dies nach seiner Tätigkeit als Verwaltungsangestellter der Fall sei. Die Rente der BfA habe bereits 1968 448,60 DM betragen, zu der die Zusatzversorgung im Betrage von 195,40 DM und ab 1. April 1969 von 209,30 DM hinzugetreten sei; sein Renteneinkommen würde nicht höher sein, falls er nach gesunder Rückkehr aus dem Kriege bis zum Herbst 1967 als Maurer gearbeitet hätte und als Arbeiter in der Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre. Die bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst seit 1925 für ihn abgeführten Beitragsleistungen seien von der BfA voll berücksichtigt worden. Nach alledem fehle es für die maßgebliche Zeit ab November 1968 an der Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs, daß nämlich der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, der durch die Schädigungsfolgen verursacht worden sei.

Der Kläger rügt mit der zugelassenen Revision die unzutreffende Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie als Verfahrensmangel die Verletzung der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG hätte nicht von dem Umschulungsberuf als Verwaltungsangestellter, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von dem vor der Schädigung ausgeübten Maurerberuf ausgehen müssen. Verfahrensfehlerhaft sei das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger aus den zur Arbeiterrentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträgen keine höhere Rente erhalten würde, als sie nun von der BfA und der Zusatzversorgungsanstalt gewährt werde. Soweit das LSG lediglich als Hilfserwägung einen Einkommensverlust gegenüber dem erlernten Maurerberuf verneint habe, stütze es sich auf unbewiesene Vermutungen. Es hätte insoweit den Sachverhalt durch Rückfrage bei gewerkschaftlichen Dienststellen, der Handwerkskammer oder dem Statistischen Bundesamt aufklären und die durchschnittlichen Jahresbezüge eines Maurers in den Jahren 1945 bis 1967 feststellen sowie bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) die Höhe der Pflichtbeiträge erkunden müssen. Dabei hätte sich ergeben, daß der Kläger als Maurer ein höheres Renteneinkommen erzielt hätte, zumal er vor der Berufung auch als Hilfspolier gearbeitet habe und ein Aufsteigen zum Polier unterstellt werden könne. Dabei hätte sich auch herausgestellt, daß im Baugewerbe eine Zusatzversorgungskasse bestehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Urteile des LSG und des SG und Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 16.10.1969 und 15.1.1970 diesen zu verurteilen, dem Kläger ab 1.11.1968 Berufsschadensausgleich zu gewähren,

hilfsweise

das angefochtene LSG-Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das LSG-Urteil sei im Ergebnis zutreffend. Zwar liege durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben ein Einkommensverlust vor, dieses Ausscheiden sei aber nicht auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen (Verletzung der §§ 103 und 128 SGG), auf die vorweg einzugehen war, greifen nicht durch. Zunächst ist zu bemerken, daß das Vorbringen der Revision, das LSG habe, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung, nicht geprüft, ob der Kläger etwa dadurch einen Einkommensverlust erleide, daß er gegenüber den bei der Fortsetzung seines Maurerberufs zuständigen Rentenbezügen aus der Arbeiterrentenversicherung nach Aufgabe des Umschulungsberufs nur ein geringeres Renteneinkommen habe, nicht zutrifft, wie sich aus Seite 10/11 des LSG-Urteils ergibt. Dies räumt die Revision sinngemäß selbst ein, wenn sie anschließend von Hilfserwägungen des LSG spricht und hinsichtlich der Feststellungen des LSG zu der wahrscheinlichen Höhe der Rente eines Maurers Verstöße gegen die §§ 103 und 128 SGG rügt. Diese tatsächlichen Feststellungen sind jedoch durch die erhobenen Verfahrensrügen nicht mit Erfolg angegriffen worden. Die Revision hat selbst nicht angegeben, welches Renteneinkommen aus der Arbeiterrentenversicherung der Kläger nach ihrer Auffassung seit November 1968 hätte, wenn er seinen früheren Beruf als Maurer und Hilfspolier weiter ausgeübt hätte. Sie hat insoweit keinerlei Zahlen angegeben. Sie meint zwar, daß das LSG bei den zuständigen gewerkschaftlichen Dienststellen, der Handwerkskammer oder dem Statistischen Bundesamt die durchschnittlichen Jahresbezüge eines Maurers in den Jahren 1945 bis 1967 hätte feststellen und bei der für den Kläger zuständigen LVA die sich daraus ergebenden-Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung hätte erkunden müssen. Doch gibt sie nicht an, weshalb das LSG hätte annehmen müssen, daß diese zum Teil nicht näher bezeichneten Stellen zuverlässige und für diese Streitsache verwertbare Angaben über die durchschnittliche Höhe des Verdienstes eines Maurers für die lange zurückliegende Zeit seit 1945 bzw. über die für den Kläger wahrscheinlich zu entrichtenden Versicherungsbeiträge hätten erteilen können. Wäre dies der Fall, so hätte doch wohl erwartet werden müssen, daß der Kläger dies bereits im Berufungsverfahren vorgetragen oder sich bei der einen oder anderen Organisation im eigenen Interesse auch selbst erkundigt hätte. Stattdessen ist in der Berufungsschrift vom 9.März 1967 überhaupt nicht vorgetragen worden, daß der Kläger als Maurer oder Hilfspolier wahrscheinlich eine höhere Rente aus der Arbeiterrentenversicherung erhalten hätte. Hier ist vielmehr im wesentlichen nur geltend gemacht worden, daß der Kläger unter rechtserheblicher Mitverursachung der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis entlassen worden sei. Da der Kläger auch schon bei der Antragstellung im Jahre 1968 den Anspruch auf Berufsschadensausgleich damit begründet hatte, daß er "seine bisherige Tätigkeit aufgrund der erlittenen WDB aufgeben mußte", trifft übrigens auch das weitere Vorbringen der Revision nicht zu, daß das LSG bei der Prüfung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich nicht von dem Umschulungsberuf als Angestellter hätte ausgehen dürfen. Denn wenn der Kläger seinen Einkommensverlust mit der Aufgabe seines Umschulungsberufs begründete, so mußte das LSG zu diesem Vorbringen Stellung nehmen. Auf die materiell-rechtliche Seite dieses Punktes wird weiter unten noch einzugehen sein. Da der Kläger sonach, wie insbesondere aus dem Revisionsvorbringen zu schließen ist, weder aus eigenem Wissen oder Meinen noch aufgrund angeblicher Bekundungen irgendwelcher anderer Stellen angeben konnte oder kann, welches Renteneinkommen er als Maurer und Hilfspolier wahrscheinlich gehabt haben würde, konnte das LSG ohne Verstoß gegen § 128 SGG einerseits darauf abstellen, daß der Maurerberuf "vielfach saison- und konjunkturbedingt" sei. Dies war auch schon in der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 13. März 1953 betont worden. Da andererseits im vorliegenden Fall bindend feststand, daß der Beruf als Verwaltungsangestellter dem Maurerberuf "in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht gleichwertig" sei (vgl. Urteil S. 2) und ferner das SG-Urteil vom 5.Mai 1970 ebenfalls - insoweit rechtskräftig - festgestellt hat, daß eine Erhöhung der schädigungsbedingten MdE nach § 30 Abs. 2 BVG "nur dann" in Frage käme, wenn der Kläger seinen Beruf als Verwaltungsangestellter wegen der Schädigungsfolgen hätte aufgeben müssen - was nicht der Fall ist -, mußte das LSG nicht annehmen, daß der Kläger als Verwaltungsangestellter weniger verdient hat als ein Maurer. Damit konnte es aber ohne Verfahrensverstoß auch die Wahrscheinlichkeit ausschließen, daß die Rente eines Maurers aus der Arbeiterrentenversicherung höher wäre als die des Klägers, zumal er als ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes noch eine nicht unerhebliche Zusatzversorgung tatsächlich erhält. Anders wäre es, wenn schon die Lebenserfahrung dafür spräche, daß ein Maurer mehr verdient als ein Verwaltungsangestellter bzw. - worauf es hier ankam -, daß er aus den in der Vergangenheit als Maurer entrichteten Beiträgen in jedem Fall eine höhere Rente aus der Arbeiterrentenversicherung zu erwarten gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Es wird im Gegenteil in der Stellungnahme Nr. 4 des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Bericht der Bundesregierung zur Frage der Rentenversicherung (Drucks. VI, 1126) betont: "Jahr für Jahr erleiden Arbeitnehmer des Baugewerbes aus witterungsbedingten Gründen Lohnausfälle, die sich im Alter in einer entsprechenden Rentenminderung niederschlagen. Die Anrechnung von Schlechtwettergeldbezugszeiten als Ausfallzeit führt in aller Regel zu keinem befriedigenden Ergebnis, da es selten vorkommt, daß sich die witterungsbedingte Arbeitsunterbrechung über mindestens einen Kalendermonat erstreckt. Der durch Witterungseinflüsse in der Bauwirtschaft verursachte Lohnausfall verringert die persönliche Bemessungsgrundlage wie bei der Kurzarbeit. Mit dem weiteren Vorbringen der Revision, es könne "ein Aufsteigen zum Polier sicher berechtigt unterstellt werden", ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend substantiiert gerügt. Nach alledem greifen die erhobenen Verfahrensrügen nicht durch.

Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, käme es auf die von der Revision beanstandeten Feststellungen des LSG jedenfalls nicht entscheidend an. Der Kläger ist nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht wegen der Schädigungsfolgen erwerbsunfähig und Rentenbezieher geworden. Deshalb kann bei der Prüfung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich nicht von seinem nunmehrigen geringeren Renteneinkommen aus früherer Tätigkeit ausgegangen werden, denn insoweit ist sein gegenwärtiges Erwerbseinkommen nicht, wie es § 30 Abs. 3 BVG voraussetzt, "durch die Schädigungsfolgen gemindert". Dieser Einkommensverlust ist sonach für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich unbeachtlich. Aus diesem Grunde kann im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 BVG auch kein Vergleich mit dem wahrscheinlich erzielten Renteneinkommen eines Maurers vorgenommen werden. Dies nicht nur deshalb, weil damit nicht vergleichbare Größen einander gegenübergestellt würden, sondern weil der Versorgungsberechtigte dadurch in einer dem Sinn und Zweck des Berufsschadensausgleichs widersprechenden Weise benachteiligt würde. Somit kam es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht darauf an, welche wahrscheinliche Rente der Kläger aus der Arbeiterrentenversicherung als Maurer erhalten haben würde, wenn er nicht zum Verwaltungsangestellten umgeschult worden wäre.

Im übrigen sehen die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 und 4 BVG überhaupt nicht vor, daß das derzeitige "Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente" (vgl. § 30 Abs. 4 BVG) etwa dem durchschnittlichen Renteneinkommen derjenigen Berufs- und Wirtschaftsgruppe gegenüberzustellen sei, "der der Beschädigte ohne die Schädigung ... wahrscheinlich angehört hätte" (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG). Vielmehr ist das gegenwärtige Einkommen dem Durchschnittseinkommen vergleichbarer Erwerbspersonen gegenüberzustellen, wie sie sich aus den amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und den jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes ergeben (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG). Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist das Durchschnittseinkommen um 25 v.H. zu kürzen (§ 3 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF v. 28.2.1968). Das gegenwärtige Einkommen des Schwerbeschädigten ist also dem Durchschnittseinkommen von erwerbstätigen Personen, die keine Schädigung erlitten haben, also grundsätzlich gesund und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sind, gegenüberzustellen, und nicht etwa mit dem Einkommen von Personen, die ebenfalls krank oder aus anderen Gründen erwerbsunfähig sind, zu vergleichen. Deshalb verweist § 30 Abs.4 BVG auch nicht auf laufende statistische Erhebungen über die Höhe der durchschnittlichen Renteneinkommen, aufgeschlüsselt etwa nach Berufs- und Wirtschaftsgruppen. Die Frage, ob das jetzige Renteneinkommen wegen der Schädigungsfolgen niedriger ist als das ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielte Renteneinkommen könnte grundsätzlich nur dann eine Rolle spielen, wenn ein besonderes berufliches Betroffensein i.S. des § 30 Abs. 2 BVG geltend gemacht wird. Diese Frage war aber im Berufungsverfahren nicht mehr streitig. Denn dort ist der Anspruch auf Erhöhung der MdE wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit fallen gelassen worden (vgl. Urteil S. 6/7). Im übrigen ist ein wirtschaftlicher Schaden durch den bindend gewordenen Bescheid vom 23. Dezember 1952 bereits verneint worden (Urteil S. 2).

Die Feststellungen des LSG sind aber auch in sonstiger Hinsicht materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst trifft die Auffassung der Revision nicht zu, daß das LSG bei Anwendung des § 30 Abs. 4 BVG nicht von dem Umschulungsberuf des Klägers hätte ausgehen dürfen, sondern - da der Kläger diesen Beruf ohne die Schädigung wahrscheinlich nicht ergriffen haben würde - nur von dem vor der Umschulung ausgeübten Beruf eines Maurers. Dies hat zwar der 10. Senat im Urteil vom 8. Juli 1970 - 10 RV 189/68 - (SozR Nr. 44 zu § 30 BVG) für den Regelfall ausgesprochen, und dieser Auffassung hat auch der erkennende Senat im Urteil vom 23. November 1971 - 8 RV 385/71 - im Grundsatz zugestimmt (S. 8). Er hat jedoch dort bereits betont, daß etwas anderes gilt, wenn der Umschulungsberuf wegen der Schädigungsfolgen nicht mehr ausgeübt werden kann (S. 9). Auch der 10. Senat hat inzwischen in ähnlichem Sinne entschieden. Die Revision weist selbst auf das Urteil dieses Senats vom 30. November 1971 - 10 RV 150/70 - hin, mit dem ausgesprochen wurde, daß der Umschulungsberuf für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs maßgebend ist, wenn ein Schwerbeschädigter, der auf einen neuen (sozial höherwertigen) Beruf umgeschult worden ist und diesen Beruf längere Zeit ausgeübt hat, durch eine Verschlechterung der Schädigungsfolgen gezwungen wird, auch diesen Beruf aufzugeben. Wenn dort auf einen sozial höherwertigen Beruf abgestellt worden ist, so sinngemäß nur deshalb, weil der Beschädigte andernfalls kein Interesse daran hat, bei seinem Antrag auf Berufsschadensausgleich statt auf den erlernten Beruf, auf den Umschulungsberuf abzustellen. Die Revision betont mit Rücksicht auf diese BSG-Entscheidung auch selbst, daß etwas anderes dann gelte, wenn der Umschulungsberuf infolge Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen aufgegeben werden mußte. Sie verkennt dabei aber, daß der Kläger gerade behauptet hat, die Aufgabe der Angestelltentätigkeit sei auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen. Da er diese Tätigkeit trotz der Schädigungsfolgen von 1946 bis einige Zeit vor Ende Mai 1968 verrichtet hat, konnte nach dem Vorbringen des Klägers nur eine Verschlimmerung dieser Schädigungsfolgen dafür ursächlich gewesen sein. Demgemäß hatte er auch bereits im Dezember 1967 einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Da das LSG - von der Revision insoweit unangegriffen - eine Verschlimmerung der Schädigungsfolgen verneinte und die vorzeitige Aufgabe des Angestelltenberufs auf schädigungsunabhängige Leiden zurückführte, und das gleiche anschließend auch für den Maurerberuf feststellte (Urteil S. 10), konnte es den Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich ohne Rechtsirrtum verneinen.

Nach alledem ist das Urteil des LSG im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669088

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