Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten im Verein

 

Orientierungssatz

1. Mitglieder eines Vereins sind bei auf allgemeiner Übung beruhenden Tätigkeiten für den Verein nicht gegen Arbeitsunfall versichert, weil es sich dabei um Arbeitsleistungen handelt, die unmittelbar Ausfluß der Mitgliedschaft sind. Zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Mitgliedspflichten zählen geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend verrichtet werden (vgl BSG 1962-07-31 2 RU 110/58 = BSGE 17, 211), wie zB regelmäßige Arbeiten zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten, Ordnungsdienste bei Veranstaltungen. Bei über diesen Rahmen hinausgehenden umfangreichen Arbeiten kann eine Mitgliedspflicht dagegen nur angenommen werden, wenn die Satzung, ein Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines sonstigen dafür zuständigen Gremiums den Mitgliedern eine rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt hat. Daran fehlt es aber, wenn es dem einzelnen Mitglied freisteht, in welchem Maße es sich an den - unentgeltlichen Arbeiten beteiligen will und wann es sich zur Verfügung stellt.

2. Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes des Mitgliedes eines Fallschirmsportclubs bei seiner Tätigkeit als Fallschirmspringer-"Absetzer".

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs 2 Fassung: 1963-04-30, § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c, §§ 182b, 1504 Abs 1 S 2

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.05.1980; Aktenzeichen L 7 U 106/80)

SG Reutlingen (Entscheidung vom 25.10.1979; Aktenzeichen S 10 U 1651/78)

 

Tatbestand

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK), bei der der Beigeladene für den Fall der Krankheit versichert ist, betreibt die Feststellung der Unfallentschädigung des Beigeladenen wegen der Folgen eines Unfalls vom 16. Juli 1977 und den Ersatz der von ihr aus Anlaß des Unfalls aufgewendeten Kosten.

Der Beigeladene ist Mitglied des Fallschirmsportclubs H.-A. eV. Während einer in der Zeit vom 10. bis 18. Juli 1977 vom Verein veranstalteten Ausbildungswoche wirkte er am 16. Juli 1977 in einem Flugzeug, aus dem drei Fallschirmspringer zur Durchführung der praktischen Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Fallschirmspringer abspringen sollten, als "Absetzer" mit. Er wurde dabei, vermutlich durch unbeabsichtigtes Öffnen seines Pilotfallschirmes, aus durch unbeabsichtigtes Öffnen seines Pilotfallschirmes, aus dem Flugzeug gerissen und zog sich schwere Verletzungen, insbesondere Wirbelbrüche zu, die zu einer Querschnittslähmung führten. Die Klägerin hat dem Beigeladenen Krankenhilfe gewährt.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 3. Oktober 1978, der auch der Klägerin zugesandt wurde, Entschädigungsansprüche des Beigeladenen ab. Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht bestanden, weil der Beigeladene nicht aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses für den Fallschirmsportclub tätig gewesen sei. Aber auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO komme nicht in Betracht, denn der Beigeladene sei nicht wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig geworden. Als Mitglied des Fallschirmsportclubs habe er die Tätigkeit als Absetzer auf Beschluß der Mitgliederversammlung des Vereins bzw aus allgemeiner Übung ausgeführt. Diese Tätigkeit sei dem allgemeinen Arbeitsleben nicht zugänglich.

Aufgrund der dagegen von der Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) Reutlingen erhobenen Klage hat der Dipl.-Ing. B. als Sachverständiger ein Gutachten vom 2. Mai 1979 erstattet und in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1979 das Ausschußmitglied im Fallschirmsportclub Heuberg-Albstadt eV Rechtsanwalt Br. als sachverständiger Zeuge ausgesagt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Oktober 1978 zu verurteilen, dem Beigeladenen die ihm anläßlich des Arbeitsunfalles vom 16. Juli 1977 zustehenden Leistungen zu gewähren und ihr - der Klägerin - die von ihr für die Heilbehandlung des Beigeladenen aufgewendeten Kosten für Sach- und Geldleistungen zu erstatten. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ausgenommen die Erstattung der Kosten der Krankenpflege (Urteil vom 25. Oktober 1979). Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel auf Abweisung der Klage und die Klägerin Anschlußberufung mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten auch der Krankenpflege eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. Mai 1980). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unfall des Beigeladenen am 16. Juli 1977 sei kein Arbeitsunfall gewesen. Der Beigeladene habe zum Fallschirmsportclub nicht gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis setze eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen sei bei seiner Tätigkeit als "Absetzer" zwar gegeben gewesen, denn während der Sprungwoche sei er gegenüber dem Ausbildungsleiter weisungsgebunden gewesen. Jedoch habe keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden. Der Beigeladene sei durch seine berufliche Tätigkeit wirtschaftlich gesichert gewesen. Die ihm vom Fallschirmsportclub gewährte Aufwandsentschädigung von 200,-- DM, die freie Unterkunft und Verpflegung sowie die Gratissprünge seien nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt gewesen, eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Fallschirmsportclub zu begründen. Für die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beigeladenen spreche zudem, daß der Beigeladene die Tätigkeit des "Absetzers" als eine ehrenamtliche Tätigkeit bezeichne. Der Beigeladene sei auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO wie ein Versicherter tätig gewesen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ehrenamtlich tätiger Mitglieder von Vereinen sei von Bedeutung, ob die Tätigkeit nur auf einer Mitgliederverpflichtung beruhe oder über diesen Rahmen hinausgehe. Art und Umfang der dem einzelnen Vereinsmitglied obliegenden Pflichten könnten sich aus der Vereinssatzung, aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder aus allgemeiner Übung ergeben. Ergebe sich die Pflicht zur Arbeitsleistung unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, bestehe kein Versicherungsschutz. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit als "Absetzer" aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung ausgeübt. Seine Pflicht zur Mitwirkung ergebe sich sowohl aus der Satzung des Vereins als auch aus der bisherigen Übung. Vereinsziel sei nach § 2 Abs 1 und 2 der Satzung des Fallschirmsportclubs H.-A. eV, die für die Ausübung des Fallschirmsports notwendige Ausbildung zu vermitteln. Dieses Ziel soll ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken erreicht werden. Der Beigeladene sei aufgrund seiner Qualifikation als einer der erfahrensten Springer des Vereins vereinsrechtlich verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch während der Sprungwoche bei der Ausbildung mitzuwirken. Da er dies in den Jahren vor dem Unfall wiederholt getan habe, habe seine Mitwirkung bei der Sprungwoche 1977 der bisherigen Übung entsprochen. Unerheblich sei, daß der Beigeladene die Mitwirkung hätte ablehnen können. Die Anschlußberufung der Klägerin hat das LSG abgewiesen, weil ein Ersatzanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei; denn der Beigeladene habe keinen Arbeitsunfall erlitten.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision zugelassen (Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 2 BU 93/80 -).

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das LSG sei von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG abgewichen, wonach ein wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO die persönliche Abhängigkeit sei. Eine persönliche Abhängigkeit äußere sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einem Betrieb, womit in aller Regel das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden sei. Zwar werde nach der Rechtsprechung des 2. Senats auch die wirtschaftliche Abhängigkeit als ein Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO genannt. Diese Rechtsprechung sei jedoch dahin zu verstehen, daß bei einer persönlichen Abhängigkeit regelmäßig auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorhanden sein werde, das Charakteristische jedoch die persönliche Abhängigkeit sei. In der Bejahung der Weisungsgebundenheit des Beigeladenen gegenüber dem Ausbildungsleiter des Vereins während der Sprungwoche und der Verneinung eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO wegen angeblich mangelnder wirtschaftlicher Abhängigkeit liege eine erhebliche Abweichung von der Rechtsprechung des 2. und 3. Senats des BSG vor, auf der das angefochtene Urteil beruhe.

Von der Rechtsprechung des BSG sei das LSG auch insoweit abgewichen, als es das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht in den Gesamtzusammenhang des Erscheinungsbildes der Tätigkeit des Beigeladenen eingeordnet, sondern isoliert betrachtet und abweichend von der Rechtsprechung des BSG eine Aufwandsentschädigung von 200,-- DM, freie Unterkunft und Verpflegung während der Sprungwoche sowie Gratissprünge als nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt angesehen habe, eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen zu begründen. Ferner sei das LSG auch dadurch von der Rechtsprechung des BSG abgewichen, daß es der entscheidenden finanziellen Bedeutung der Sprungwoche für den Verein keine Bedeutung beigemessen und damit das für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO ausschlaggebende Merkmal einer ernstlichen dem Unternehmen dienenden und dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entsprechenden Tätigkeit nicht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BSG eingeschätzt habe. Das LSG habe zudem nicht beachtet, daß eine Beschäftigung auch dann als entgeltlich anzusehen sei, wenn nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werde. Die dem Beigeladenen gewährte Aufwandsentschädigung von 200,-- DM sei demnach durchaus geeignet, die Entgeltlichkeit und damit auch die wirtschaftliche Abhängigkeit iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO zu begründen.

Schließlich weiche das angefochtene Urteil auch insofern von der Rechtsprechung des BSG ab, als es meine, für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen spreche die Tatsache, daß der Beigeladene und der Zeuge Br. die Tätigkeit des "Absetzers" während der Sprungwoche als eine ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet hätten. Das BSG habe demgegenüber entschieden, daß die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Verein die Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein nicht von vornherein ausschließe. Es sei entscheidend, ob eine Arbeitsleistung lediglich auf Mitgliedspflichten, nämlich auf der Satzung oder auf Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder auf allgemeiner Übung beruhe oder darüber hinausgehe. Nur im letzteren Falle könne nach der Rechtsprechung des BSG ein Arbeits- oder Dienstverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO angenommen werden, wenn die notwendige Abhängigkeit gegeben sei. Auf die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit komme es nicht an. Das LSG sei unter Verkennung des Begriffs der Mitgliedspflichten iS der vorstehend genannten Rechtsprechung des BSG in Abweichung von dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beigeladene seine Tätigkeit als "Absetzer" aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung ausgeübt habe. Das LSG habe die vereinsrechtliche Verpflichtung des Beigeladenen aus dem in § 2 der Satzung des Fallschirmsportclubs H.-A. eV niedergelegten Vereinszweck hergeleitet, die für die Ausübung des Fallschirmsports notwendige Ausbildung zu vermitteln. Obwohl das LSG einerseits eine vereinsrechtliche Verpflichtung des Beigeladenen für seine Tätigkeit bejahe, habe es andererseits die Auffassung vertreten, daß der Beigeladene nicht zur Wahrnehmung seiner Mitgliedspflicht hätte gezwungen werden können. Demgegenüber gehe die genannte Rechtsprechung des BSG ersichtlich von Mitgliedspflichten iS von Rechtspflichten mit Sanktionsmöglichkeiten aus. Für die Annahme eine Tätigkeit aufgrund vereinsrechtlicher Mitgliedspflichten komme es danach darauf an, ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung aus der Vereinssatzung oder aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebe oder ob das Vereinsmitglied rechtlich nicht zur Mitarbeit verpflichtet gewesen sei, es ihm vielmehr freigestanden habe, in welchem Maße es sich an den unentgeltlichen Arbeiten beteiligen wolle und wann es sich zur Verfügung stelle. Das LSG habe insbesondere verkannt, daß nicht schon eine allgemeine Aufgabenbeschreibung in der Satzung ausreiche, um im Einzelfall die Dienstleistungspflicht eines Vereinsmitgliedes zu begründen. Vielmehr müsse es sich um eine die konkrete infrage stehende Tätigkeit des Vereinsmitgliedes betreffende satzungsrechtliche Bestimmung oder Beschlußfassung der Organe des Vereins handeln. Da nach den Feststellungen des LSG im angefochtenen Urteil gemäß der Satzung des Vereins keine Verpflichtung des Beigeladenen zur Mithilfe bei der Sprungwoche als "Absetzer" bestanden habe und auch entsprechende Beschlüsse der Organe des Vereins nicht vorlägen, stelle die Annahme einer Mitgliedspflicht durch das LSG ein Abweichen von der Rechtsprechung des BSG dar. Auch an die Annahme einer "allgemeinen Übung", die geeignet sei, eine Mitgliedspflicht zu erzeugen, seien nach der Rechtsprechung des BSG besondere Anforderungen zu stellen. Es wären zumindest tatsächliche Feststellungen des LSG darüber erforderlich, ob eine so weit gehende Mitwirkung des Beigeladenen - Verantwortung für Leib und Leben der Springer - im Rahmen einer einwöchigen Prüfungsveranstaltung unter Leitung eines Beamten der zuständigen Luftfahrtbehörde und Mitwirkung von zwei Sprunglehrern als Beisitzer des vom zuständigen Landesministeriums berufenen Sportrates als allgemeine Übung bei Fallschirmsportclubs angesehen und dem vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis zugerechnet werden könne. Das LSG habe in Abweichung von der Rechtsprechung des BSG dem Umstand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Bedeutung beigemessen, daß es sich bei der einwöchigen Tätigkeit des Beigeladenen nicht mehr um eine geringfügige Verrichtung, sondern um eine zeitlich, sachlich und von der Verantwortung her umfangreiche Arbeitsleistung gehandelt habe, die auch als versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des allgemeinen Erwerbslebens vorkommen könne, ohne daß es nach der einschlägigen Rechtsprechung von Belang sei, daß es sich bei den "Absetzern" bisher immer um ehrenamtliche Helfer handele. Das LSG habe verkannt, daß sich der Unfall des Beigeladenen bei einer Tätigkeit ereignet habe, die von einer hauptamtlich angestellten Person aufgrund eines dem allgemeinen Arbeitsleben zuzurechnenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses ausgeübt werden könnte.

Abweichend von der Rechtsprechung des BSG habe das LSG unter Berücksichtigung seiner Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu Unrecht nicht geprüft, ob der Beigeladene, der im Rahmen einer staatlichen Prüfung durch einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsrat wesentliche Sicherheits- und Kontrollfunktionen wahrgenommen habe, gemäß § 539 Abs 1 Nr 13 RVO ehrenamtlich für das Land Baden-Württemberg tätig geworden sei. Nach den Feststellungen des LSG werde die Springerprüfung von einem Prüfungsrat abgenommen, der aus vom zuständigen Landesministerium berufenen Sprunglehrern und einem Vorsitzenden bestehe, der Beamter der zuständigen Luftfahrtbehörde sei. Die Tätigkeit des "Absetzers" bestehe in der Kontrolle der Anflugachse und des vom Prüfling gewählten Absetzpunktes sowie des Freiseins des Luftraumes unter der Absetzmaschine. Da der Beigeladene auch im Pflichtenkreis des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sei, wozu die Gewährleistung einer den Sicherheitsbestimmungen der Luftfahrt entsprechenden Prüfung durch entsprechend qualifizierte Prüfer gehöre, hätte das LSG den Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) gemäß §§ 653, 655, 656 Abs 2, 766 RVO nach § 75 As 2 2. Alternative des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beiladen müssen. Die Beiladung hätte auch erfolgen müssen, weil der Beigeladene nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst b RVO einem Bediensteten des Landes Baden-Württemberg, nämlich dem Vorsitzenden des Prüfungsrates, der ihn zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfung herangezogen hatte, Hilfe geleistet habe.

Bei Bejahung des Versicherungsschutzes stelle sich die weitere für alle Erstattungsstreitigkeiten zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Unfallversicherung wesentliche Frage, ob die Regelung des § 1504 Abs 1 Satz 2 RVO unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte dahin verstanden werden müsse, daß Kosten der Krankenpflege auch die Sachleistungsgegenstände des § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c iVm § 182 b RVO sind oder jedenfalls gemäß § 43 Abs 3 Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (SGB I) geltend gemacht werden können. Die Rechtsgrundlage für Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (§§ 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c, 182 b RVO) sei durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) mit Wirkung ab 1. Oktober 1974 in die RVO eingefügt worden und habe den früheren § 187 Nr 3 RVO (RVO aF) ersetzt. Dadurch sei bewirkt worden, daß ab 1. Oktober 1974 Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel zum Gegenstand der Krankenpflege iS des § 182 Abs 1 Nr 1 RVO geworden seien. Im Zuge dieser gesetzlichen Neuordnung sei § 1504 RVO, der in Abs 1 Satz 2 einen Kostenersatz für Krankenpflege (§ 182 Abs 1 Nr 1 RVO) nicht vorsehe, wohl wegen eines Versehens des Gesetzgebers unverändert geblieben. Aus der Begründung zum RehaAnglG (BT-Drucks 7/1237 S 63 und 64 zu § 182 und 182 b RVO) ergebe sich nicht, daß insoweit eine Kostenverlagerung von der Unfallversicherung auf die Krankenversicherung beabsichtigt gewesen sei. Daher sei eine grundsätzliche, klarstellende, am gesetzlichen Willen orientierte Auslegung durch das BSG zum Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 1504 Abs 1 Satz 2 RVO sowie seiner Konkurrenz zu einem auftragsähnlichen Erstattungsanspruch analog § 1510 RVO sowie zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Erstattungsanspruch nach § 43 Abs 3 SGB I geboten.

Für das Vorliegen eines auftragsähnlichen Erstattungsanspruchs analog § 1510 RVO spreche, daß der Beigeladene in ein berufsgenossenschaftliches Krankenhaus eingeliefert worden sei und Verletzungen erlitten habe, wie sie im Verletzungsarten-Verzeichnis nach § 6 der Bestimmungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) über die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallversicherung und über Ersatzleistungen zwischen Krankenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallversicherung (§§ 1504 bis 1510 RVO) sowie im Falle des § 1543 b RVO - Bestimmungen des RVA - vom 19. Juni 1936 (AN 1936, 195) idF des RdschrHptvbd VB 73/66 (DOK 1966, 490) aufgeführt seien, so daß grundsätzlich eine Tätigkeit der Klägerin im Auftrage des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Betracht komme. Zwar habe die Klägerin hier ohne ausdrücklichen Auftrag eines Trägers der Unfallversicherung gehandelt, sich aber tatsächlich so verhalten, wie es in Fällen eines Auftrags geboten gewesen wäre. Damit seien auch die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben. Eine analoge Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag sei hier nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Unfallzeitpunkt noch nicht ein Geschäftsführungswille, für den zuständigen Unfallversicherungsträger zu handeln, vorgelegen habe. Insoweit wirkten die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen über die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Unfallversicherung und Krankenversicherung auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag modifiziert mit der Folge ein, daß angesichts der weitgehenden Erfüllung der Voraussetzungen des Verletzungsartenverfahrens gemäß § 6 der Bestimmungen des RVA jedenfalls eine analoge Anwendung des § 1510 RVO iVm der entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff GBG, insbesondere § 683 BGB, zu prüfen sei. Schließlich sei auch die Rechtsfrage klärungsbedürftig, ob im Verhältnis der Träger der Krankenversicherung zu den Trägern der Unfallversicherung die grundsätzlich als leistungspflichtig in Betracht kommende Krankenkasse entsprechend § 43 SGB I einen Erstattungsanspruch habe, wenn sie zunächst in der rechtsirrigen Annahme eines Anspruchs geleistet habe und die Leistungspflicht später zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung streitig geworden sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8. Mai 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Beigeladenen die ihm anläßlich des Arbeitsunfalls vom 16. Juli 1977 zustehenden Leistungen zu gewähren sowie der Klägerin die von ihr für die Heilbehandlung des Beigeladenen aufgewendeten Kosten für Sach- und Geldleistungen einschließlich der Kosten der Krankenpflege, soweit es sich um Aufwendungen für Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel handelt, zu erstatten, hilfsweise das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8. Mai 1980 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen, die als die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, hilfsweise die Sache an die Vorinstanz, insbesondere zwecks Beiladung des für den Unfall des Beigeladenen vom 16. Juli 1977 aus § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst b oder Nr 13 RVO zuständigen Unfallversicherungsträgers, zurückzuverweisen.

Sie beziehe sich auf ihre Ausführungen in der Beantwortung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 15. August 1980. Aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen lasse sich nicht ersehen, ob der Beigeladene die Voraussetzungen eines Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst b oder Nr 13 RVO erfülle.

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin rügt zu Unrecht, daß das LSG den Württembergischen GUV nicht beigeladen hat. Sofern sich im Verfahren ergibt, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, ist dieser zwar nach § 75 Abs 2 2. Alternative SGG notwendig beizuladen, jedoch liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Der Beigeladene gehörte nicht zu den nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst b RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personen, die dem Bediensteten eines Landes, der sie zur Unterstützung bei einer Diensthandlung heranzieht, Hilfe geleistet haben. Für die Behauptung der Klägerin, der Beigeladene sei von dem Vorsitzenden des die praktische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Fallschirmspringer abnehmenden Prüfungsrates (vgl § 43 iVm § 128 der Verordnung über Luftfahrtpersonal -LuftPersV- vom 9. Januar 1976, BGBl I, 53) zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfung herangezogen worden und er hätte diesem Hilfe geleistet, fehlt jeder Anhalt. Die Ausbildung von Luftfahrern, wozu auch die Ausbildung von Fallschirmspringern gehört (§ 20 Abs 1 Nr 9 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung -LuftVZO- in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. November 1968, BGBl I 1263), hat in Luftfahrerschulen stattzufinden (§ 30 LuftVZO). Ziel der dort zu vermittelnden praktischen Ausbildung ist eine einwandfreie Beherrschung und die sichere Bedienung der Springerfallschirme (vgl Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, Teil II, Kapitel 10, A. Ausbildung, 3. Praktische Ausbildung). Nach entsprechender Vorbereitung im theoretischen Unterricht gehört dazu bei den Sprungübungen ua die Festlegung des Anfluges sowie das Verhalten vor und während des Anfluges (vgl Richtlinien aaO, Anlagen 1 und 2 zu Kapitel 10). In der praktischen Prüfung hat der Bewerber die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Abspringen mit Fallschirmen nachzuweisen (vgl § 43 Abs 2 Nr 2 LuftPersV). Weder die gesetzlichen Vorschriften noch die Richtlinien erwähnen die Mitwirkung eines "Absetzers" bei der Prüfung. Es ist auch vom LSG nicht festgestellt, daß das die Prüfung am 16. Juli 1977 allein abnehmende Prüfungsratsmitglied (vgl § 128 Abs 4 Satz 4 LuftPersV) den Beigeladenen zur Hilfeleistung herangezogen hatte. Aus den gleichen Gründen gehörte der Beigeladene auch nicht zu den nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten ehrenamtlich für ein Land Tätigen. Der Beigeladene übte bei seiner Tätigkeit als "Absetzer" kein vom Land Baden-Württemberg übertragenes Amt aus. Eine Leistungspflicht des Württembergischen GUV oder des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen, kommt daher bei einer Ablehnung der im anhängigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagte nicht in Betracht. Die unterlassene Beiladung stellt somit keinen Verfahrensmangel dar, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zwingen würde.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung durch das LSG wendet. Mit der Anschlußberufung hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr im Rahmen des Ersatzanspruchs nach § 1504 RVO auch die Kosten der Krankenpflege zu erstatten. Wie ihrem Revisionsantrag zu entnehmen ist, geht es ihr hierbei um Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel.

Ist die Krankheit Folge eines Arbeitsunfalls, den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 1504 Abs 1 RVO die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen. Ausgenommen sind die Kosten der Krankenpflege (§ 182 Abs 1 Nr 1 RVO). Weder dem angefochtenen Urteil noch dem Urteil des SG kann entnommen werden, daß Leistungen der Krankenpflege, die die Klägerin ersetzt verlangt, von ihr erbracht worden sind. In ihrer Klageschrift hatte die Klägerin zwar angekündigt, daß insoweit die Höhe des Forderungsbetrages noch ermittelt werde, jedoch sind in beiden Instanzen entsprechende Angaben nicht gemacht worden. Das mit der Anschlußberufung verfolgte Begehren ist somit nicht einmal schlüssig behauptet. Abgesehen davon hat der erkennende Senat entschieden, daß zu den Kosten der Krankenpflege, die der Krankenkasse von der Berufsgenossenschaft nach § 1504 Abs 1 Satz 2 RVO nicht zu ersetzen sind, auch die Kosten für Hilfsmittel iS des § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c RVO gehören (Urteil vom 8. Oktober 1981 - 2 RU 31/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen). § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c RVO umfaßt Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel. Der Senat hat in jener Entscheidung bereits zu den Argumenten Stellung genommen, die die Klägerin im jetzigen Verfahren zur Stützung ihres Anspruchs vorbringt. Insoweit wird auf das Urteil vom 8. Oktober 1981 (aaO) verwiesen.

Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin richtet, zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, soweit mit ihr die übrigen Ersatzansprüche im Rahmen des § 1504 Abs 1 Satz 1 und 3 RVO geltend gemacht werden und gemäß § 1511 RVO im Wege der Prozeßstandschaft (vgl BSGE 7, 195, 196; 22, 240, 241; 24, 155, 156; 47, 281, 282) die Feststellung der Unfallentschädigung des Beigeladenen begehrt wird.

Der Entschädigungsanspruch des Beigeladenen und der Ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 1504 Abs 1 Satz 1 und 3 RVO hängen davon ab, ob der Beigeladene am 16. Juli 1977 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 548 Abs 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO sind die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigte gegen Arbeitsunfall versichert. Die Mitgliedschaft in einem - rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen - Verein schließt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein aus (BSGE 14, 1, 3; 17, 211, 216; BSG SozR Nrn 24, 27 und 33 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG ZfS 1976, 121; Urteil vom 23. Juni 1977 - 2 RU 67/75; USK 77142; Urteil vom 8. Oktober 1981 - 2 RU 50/80 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen (auf der Satzung, auf Beschlüssen der zuständigen Vereinsgremien, auf allgemeiner Übung) und den Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Nur im letzteren Fall kann nach der Rechtsprechung, wenn die erforderliche Abhängigkeit gegeben ist, ein Arbeits- oder Dienstverhältnis angenommen werden (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S. 471 c, 476 e und f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese Rechtsprechung findet ihre Parallele in der im Arbeitsrecht herrschenden Ansicht, daß eine Tätigkeit, die zB auf gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Verpflichtung beruht, wegen Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (Brackmann aaO S 476 g mit Nachweisen). Bei einer auf Mitgliedspflichten beruhenden Tätigkeit scheidet auch eine Versicherung gegen Arbeitsunfall wie ein Beschäftigter nach § 539 Abs 2 RVO aus (Brackmann aaO S 476 f).

Das LSG hat eine Versicherung des Beigeladenen gegen Arbeitsunfall nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO schon deshalb nicht angenommen, weil der Beigeladene bei seiner Tätigkeit während der Ausbildungswoche von seinem Verein nicht wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Das Beschäftigungsverhältnis als Anknüpfungspunkt der Sozialversicherung setzt in der Unfallversicherung im wesentlichen die persönliche Abhängigkeit von einem Unternehmer (Arbeitgeber) voraus, wobei im allgemeinen auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen wird, aber nicht vorliegen muß. Entgeltlichkeit ist in der Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO - anders als in der Krankenversicherung nach § 165 Abs 2 RVO und in der Rentenversicherung nach § 1227 Abs 1 Nr 1 RVO - nicht Voraussetzung der Versicherung (BSG SozR 2200 § 539 Nr 68; Urteil vom 8. Oktober 1981 aaO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Beigeladene während der vom Verein veranstalteten Ausbildungswoche als "Absetzer" tätig; er war gegenüber dem Ausbildungsleiter (§ 32 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 LuftVZO) weisungsgebunden. Da der Ausbildungsleiter insoweit für den Verein als Unternehmer der Luftfahrerschule zur Ausbildung von Fallschirmspringern handelt, würde dies bereits ausreichen, um eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen gegenüber dem Verein und damit ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO annehmen zu können. Auf eine solche Abhängigkeit weist auch die Tatsache hin, daß der Beigeladene für seine Tätigkeit ein Entgelt erhielt (BSG SozR 2200 § 539 Nr 68). Nach den Feststellungen des LSG wurde dem Beigeladenen vom Verein für die Zeit der Ausbildungswoche freie Unterkunft und Verpflegung gewährt; außerdem zahlte ihm der Verein 200,-- DM und er brauchte für seine eigenen Fallschirmabsprünge weder Sprung- noch Flugkosten zu zahlen. Derartige Einnahmen sind Arbeitsentgelt (s § 14 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - -SGB IV). Eine Aufwandsentschädigung, wie das LSG den Betrag von 200,-- DM bezeichnet, liegt nur dann vor, wenn die Ausgaben, für die Ersatz gewährt wird, beim Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig wären, falls er sie selbst zu tragen hätte (vgl Blümlich/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl, § 3 S 32 und 33). Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen darüber, welche Ausgaben des Beigeladenen mit dem Betrag von 200,-- DM gedeckt werden sollten. Auch der Umstand, daß der Beigeladene mit der Tätigkeit als "Absetzer" eine Nebentätigkeit ausübte, spricht nicht gegen die Qualifikation seiner Einnahmen aus dieser Tätigkeit als Arbeitsentgelt (vgl Blümich/ Falk aaO § 18 S 8). Es ist zwar richtig, daß die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nicht einer ehrenamtlichen Tätigkeit widerspricht (BSGE 39, 24, 29; 44, 12, 15). Jedoch liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit vor, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Als "Absetzer" übte der Beigeladene auch nicht eine Tätigkeit aus, die allenfalls theoretisch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte (vgl BSG SozR Nr 24 zu § 539 RVO; Urteil vom 15. August 1979 - 2 RU 53/77 - unveröffentlicht). Die zum Unfall führende Tätigkeit des Beigeladenen fand im Rahmen einer vom Verein veranstalteten Ausbildungswoche statt, zu der Teilnehmer aus dem Gebiet der Bundesrepublik und dem Ausland gekommen waren, um sich im Fallschirmspringen weiterzubilden oder diese Sportart zu erlernen und die entsprechenden Prüfungen abzulegen. Die Ausbildungswoche war für die finanzielle Situation des Vereins von entscheidender Bedeutung. Bei dieser auf Erzielung von Einkünften gerichteten Aktivität des Vereins ist, anders als möglicherweise bei dem normalen Sportbetrieb außerhalb einer Ausbildungswoche, die Mitwirkung eines "Absetzers" eine dem allgemeinen Erwerbsleben zuzurechnende Tätigkeit, die in einem unfallversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO oder wie ein nach dieser Vorschrift Versicherter gemäß § 539 Abs 2 RVO ausgeübt werden kann.

Das LSG hat eine Versicherung des Beigeladenen gegen Arbeitsunfall auch deshalb verneint, weil die Tätigkeit des Beigeladenen als "Absetzer" auf einer Mitgliedspflicht gegenüber seinem Verein beruht habe. Entgegen der Auffassung des LSG ergibt sich eine solche Verpflichtung des Beigeladenen nicht aus § 2 Abs 1 und 2 der Satzung des Vereins, wonach sich der Verein auf gemeinnütziger Grundlage die Aufgabe gesetzt hat, die Ausübung des Fallschirmsports zu ermöglichen und zu fördern und die hierfür notwendige Ausbildung zu vermitteln. Nach § 57 Abs 1 BGB muß die Satzung eines eingetragenen Vereins den Zweck des Vereins enthalten. Aus dem Zweck des Vereins ergibt sich, ob der Verein ein nicht wirtschaftlicher (§ 21 BGB) oder ein wirtschaftlicher (§ 22 BGB) ist, wovon die Erlangung der Rechtsfähigkeit (durch Eintragung in das Vereinsregister oder durch staatliche Verleihung) abhängt. Ferner richtet sich nach dem Vereinszweck, ob er, weil gemeinnützigen Zwecken dienend, ua von der Körperschaftssteuer befreit ist (§ 5 Abs 1 Nr 9 Körperschaftssteuergesetz -KStG- 1977; § 52 AO 1977). Der Senat hat bereits entschieden, daß sich aus dem satzungsmäßigen Vereinszweck für das einzelne Vereinsmitglied nicht die Verpflichtung ergibt, aktiv im Rahmen des Vereinszweckes, etwa bei der Ausbildung von Luftfahrern mitzuwirken (BSG SozR 2200 § 539 Nr 81).

Der Versicherungsschutz ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen, weil, wie das LSG meint, der Beigeladene die Tätigkeit als "Absetzer" aufgrund einer dahingehenden Übung ausgeübt habe. Es trifft zwar zu, daß Mitglieder eines Vereins bei auf allgemeiner Übung beruhenden Tätigkeiten für den Verein nicht gegen Arbeitsunfall versichert sind, weil es sich dabei um Arbeitsleistungen handelt, die unmittelbar Ausfluß der Mitgliedschaft sind. Zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Mitgliedspflichten zählen geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend verrichtet werden (BSGE 14, 1, 3; 17, 211, 216; Brackmann aaO S 476 f), wie zB regelmäßige Arbeiten zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten, Ordnungsdienste bei Veranstaltungen. Bei über diesen Rahmen hinausgehenden umfangreichen Arbeiten kann eine Mitgliedspflicht dagegen nur angenommen werden, wenn die Satzung, ein Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines sonstigen dafür zuständigen Gremiums den Mitgliedern eine rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt hat. Daran fehlt es aber, wenn es dem einzelnen Mitglied freisteht, in welchem Maße es sich an den - unentgeltlichen - Arbeiten beteiligen will und wann es sich zur Verfügung stellt. Verrichten Mitglieder Arbeiten, die den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins überschreiten, wie zB den Bau eines Vereinshauses oder einer Vereinskantine, ist ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen (BSGE 14, 1, 4; BSG SozR 2200 § 539 Nr 81; Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - unveröffentlicht).

Die Tätigkeit des Beigeladenen im Verein als "Absetzer" während der Ausbildungswoche gehört nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern ohne weiteres verlangen kann. Nach den Feststellungen des LSG muß der "Absetzer" ein erfahrener Fallschirmspringer sein, da er bei der Ausbildung von Springern deren Sicherheit zu gewährleisten hat. Der Beigeladene war einer der erfahrensten Springer des Vereins. Damit übte der Beigeladene während der Tätigkeit als "Absetzer" zwar eine im Rahmen des Vereinszweckes liegende, jedoch keine geringfügige Tätigkeit aus. Auch die Tatsache, daß der Beigeladene bereits in den Jahren vor dem Unfall während der vom Verein veranstalteten Ausbildungswochen als "Absetzer" mitgearbeitet hat, machte diese Tätigkeit nicht zu einer auf allgemeiner Übung beruhenden Mitgliedspflicht. Andernfalls würde dies, worauf der Senat schon hingewiesen hat (BSG SozR 2200 § 539 Nr 81), entgegen den Intensionen der Rechtsprechung des BSG zum unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten im Verein gerade diejenigen Mitglieder vom Versicherungsschutz ausschließen, die sich mit besonderer Tatkraft jahrelang für den Bestand und die Fortentwicklung eines Vereins einsetzen und kraft ihrer häufig mit erheblichen Aufwand an Zeit und Geld erworbenen Qualifikation für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins unentbehrlich sind.

Wenn auch die Tätigkeit des Beigeladenen als "Absetzer" nicht aufgrund der Satzung des Vereins oder aufgrund allgemeiner Übung zu den Mitgliedspflichten gehörte, muß aber noch geprüft werden, ob etwa Beschlüsse der zuständigen Vereinsgremien den Beigeladenen zur Tätigkeit als "Absetzer" während der Ausbildungswoche verpflichteten. Die Beklagte hat die Versagung des Entschädigungsanspruchs des Beigeladenen im Bescheid vom 3. Oktober 1978 ua damit begründet, daß der Beigeladene die Tätigkeit als "Absetzer" auf Beschluß der Mitglieder des Vereins ausgeübt habe. Das LSG verweist im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf einen von dem Zeugen Br. beantworteten Fragenkatalog, wonach hinsichtlich der Mitwirkung des Beigeladenen als "Absetzer" ein Beschluß der Mitglieder vorgelegen habe. Das LSG hat, da es zu einer Verneinung des Versicherungsschutzes schon aus anderen Gründen gelangt war, die Angaben des Zeugen Br. nicht verwertet. Da diesen Angaben nunmehr möglicherweise entscheidende Bedeutung zukommt, wird das LSG aufzuklären haben, welchen Inhalt der Beschluß der Mitglieder gehabt hat und ob dem Beigeladenen dadurch eine Mitgliedspflicht zur Tätigkeit als "Absetzer" während der Ausbildungswoche auferlegt worden ist. Dabei muß es sich, wie schon erwähnt, um eine Rechtspflicht handeln (vgl BSGE 17, 211, 216), zu deren Durchsetzung der Verein Straf- oder Disziplinarmaßnahmen verhängen kann (vgl RGZ 125, 338, 340; BGHZ 21, 370, 375). Auch insoweit wird das LSG erforderlichenfalls aufgrund der Satzung des Vereins tatsächliche Feststellungen zu treffen haben.

Das angefochtene Urteil war daher, soweit es auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben sowie die den Entschädigungsanspruch des Beigeladenen und die den Ersatzanspruch der Klägerin im Rahmen des § 1504 Abs 1 RVO - mit Ausnahme der Kosten der Krankenpflege - betreffenden Klagen abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.

Soweit die Revision der Klägerin zurückgewiesen worden ist, entfällt eine Kostenentscheidung (§ 194 Abs 4 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661716

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