§§ 1 - 19a Erster Abschnitt: Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge

§§ 1 - 5 1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts

§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung

 

(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:

 

1.

Flugzeuge,

 

2.

Drehflügler,

 

3.

Motorsegler,

 

4.

Segelflugzeuge,

 

5.

Luftschiffe,

 

6.

bemannte Ballone,

 

7.

Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,

 

8.

Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),

 

8a.

[1]unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie "zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, betrieben werden,

 

9.

Flugmotoren,

 

10.

Propeller,

 

11.

sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt:

 

a)

den besonderen Anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) oder

 

b)

den Anforderungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.

 

(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.

 

(3) 1Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. 2Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.

 

(4)[2] 1Von der Musterzulassung befreit sind einoder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. 2Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.[3]

Bis 17.06.2021:

(4) Von der Musterzulassung befreit sind:

1.

ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,

2.

unbemannte Luftfahrtsysteme.

[1] Nr. 8a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Anzuwenden ab 18.06.2021.
[2] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Anzuwenden ab 18.06.2021.
[3] Angefügt durch Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom 07.12.2021. Anzuwenden ab 17.12.2021.

§ 2 Zuständige Stellen

Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten

 

1.

den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,

 

2.

eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen.

 

(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass

 

1.

die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind,

 

2.

die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.

 

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nummer 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

§ 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf

 

(1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts

 

a)

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des Musterzulassungsscheines zugelassen;...

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