§§ 1 - 19a Erster Abschnitt: Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
§§ 1 - 5 1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
1. |
Flugzeuge, |
2. |
Drehflügler, |
3. |
Motorsegler, |
4. |
Segelflugzeuge, |
5. |
Luftschiffe, |
6. |
bemannte Ballone, |
7. |
Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte, |
9. |
Flugmotoren, |
10. |
Propeller, |
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.
(3) 1Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. 2Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.
(4)[2] 1Von der Musterzulassung befreit sind einoder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. 2Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.[3]
Bis 17.06.2021:
(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1. |
ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen, |
2. |
unbemannte Luftfahrtsysteme. |
§ 2 Zuständige Stellen
Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten
1. |
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, |
2. |
eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen. |
(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass
1. |
die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind, |
2. |
die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen. |
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nummer 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
§ 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
(1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts
a) |
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des Musterzulassungsscheines zugelassen;... |
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