(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
1. |
Flugzeuge, |
2. |
Drehflügler, |
3. |
Motorsegler, |
4. |
Segelflugzeuge, |
5. |
Luftschiffe, |
6. |
bemannte Ballone, |
7. |
Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte, |
9. |
Flugmotoren, |
10. |
Propeller, |
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.
(3) 1Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. 2Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.
(4)[2] 1Von der Musterzulassung befreit sind einoder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. 2Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.[3]
Bis 17.06.2021:
(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1. |
ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen, |
2. |
unbemannte Luftfahrtsysteme. |
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